Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 50/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.11.2002 - 29 T 115/02 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.121,05 EUR festgesetzt.


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