Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 122/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. 9. 2002 – 4 O 308/01 – teilweise abgeändert

und wie folgt neugefasst:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.817,22 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. 12. 2001 zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. 2. 2001

a) allen m a t e r i e l l e n Schaden zu einer Quote von 2/3

zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) den zukünftigen i m m a t e r i e l l e n Schaden unter

Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3

zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung

des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

I. Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger, die Beklagte zu 1)

und der Beklagte zu 2) zu je 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/3; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.

II. Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/12 und die Beklagten zu 1)

und 2) zu je 11/24.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/12; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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