Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 223/02

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.11.2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 324/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,55 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2002 zu zahlen und den Kläger von der Vergütungsforderung des Kraftfahrzeugsachverständigen U. gemäß Rechnung vom 12.6.2002 in Höhe von 25,86 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2002 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, das Original des Gutachtens des Sachverständigen B. U. vom 18.2.2002 mit der Gutachten-Nr. XXXXXX über die Besichtigung der Beschädigungen des Taxis des Klägers mit dem polizeilichen Kennzeichen X-XX XXXX und die Kalkulation der Reparaturkosten an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 93% und die Beklagte zu 7%. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42% und der Beklagten zu 58% auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Beschwer der Beklagten und des Klägers übersteigt jeweils 20.000,00 € nicht.


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