Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 170/96

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 21 O 514/90 – wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) – Fa. H. T. GmbH - richtet, zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 12.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (21 O 514/90) teilweise – nämlich hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung von 87.320,91 DM = 44.646,47 € - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung im übrigen bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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