Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 102/03

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.03.2003 – 1 T 92/03 – abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2003 – 53 XVI 28/02 wird dahingehend abgeändert , dass es heißen muss:

„Der Angenommene erhält gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsna-men M.-P.“


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