Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 172/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehen-den Berufung wird das am 12.07.2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az.: 16 O 419/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den am 20.09.2001 gezahlten Betrag von 20,45 € sowie den am 12.02.2003 gezahl-ten Betrag von 10.959,73 € hinaus weitere 4,55 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus 10.980,18 € seit dem 20.07.2001 bis zum 20.09.2001, aus 10.959,73 € vom 21.09.2001 bis 12.02.2003 sowie aus wei-teren 4,55 € seit dem 20.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger das Original des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. T. vom 27.06.2001 mit der Gutachten-Nr. xxxx über die Besichtigung der Beschädigungen am Taxi des Klägers mit dem polizeilichen Kennzeichen x-xx xxx und der Kalkulation der Reparaturkosten herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 16% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 84% auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen)


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