Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 24/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2002 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O 40/02 - unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.410,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 20.05.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.


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