Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 44/02

Tenor

Auf die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 3. Januar 2003 wird die Streitwertfestsetzung des Senats vom 18. Dezember 2002 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 13.8.2002 82.579,21 € und für die Zeit danach 42.919 € beträgt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin jeweils 41.919 €.

Die weitergehenden Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.


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