Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 44/02
Tenor
Auf die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 3. Januar 2003 wird die Streitwertfestsetzung des Senats vom 18. Dezember 2002 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Zeit bis zum 13.8.2002 82.579,21 € und für die Zeit danach 42.919 € beträgt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin jeweils 41.919 €.
Die weitergehenden Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die Gegenvorstellungen sind teilweise begründet und führen insoweit zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Senats.
3Der Senat hat den Streitwert des Berufungsverfahrens für die Zeit bis 13.8.2002 auf 78.211,38 € und für die Zeit danach auf 38.551,17 € festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin jeweils 37.551,17 € entfallen.
4Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten beantragen, den Streitwert wegen der von der Klägerin erklärten Aufrechnungen um 43.449,12 DM zu erhöhen.
5Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, es habe sich um eine Hilfsaufrechnung gehandelt, da die Klägerin die Widerklage in einer gewissen Höhe unstreitig gestellt habe.
6Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung (Bl. 820) mit folgenden Forderungen die Aufrechnung erklärt:
7- Anspruch auf Nutzungsentschädigung i.H.v. 8.542,73 DM (31.900 DM - 900 DM - 22.457,27 DM),
8- titulierte Ansprüche aus dem Rechtsstreit 7 O 515/98 LG Bonn i.H.v. 7.814,84 DM (6.069,72 DM + 1.494,10 DM + 33,41 DM + 217,61 DM)
9- titulierte Ansprüche aus dem Rechtsstreit 7 C 110/99 AG Siegburg i.H.v. 9.803,98 DM.
10Streitwerterhöhend ist nach § 19 III GKG nur die hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
11Hilfsweise sind sämtliche Forderungen aufgerechnet. Der Einwand der Klägerin, sie habe die Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. von 65.451,86 DM anerkannt, greift nicht, denn sie hat mit der Berufung bestritten, dass der Beklagten eine Ausgleichsforderung zusteht und die Ansicht vertreten, kein wirksames Anerkenntnis abgegeben zu haben. Die Aufrechnungen sind daher nur hilfsweise erklärt.
12Streitig war aber nur die nicht titulierte Gegenforderung über 8.542,73 DM. Über diese ist auch entschieden worden, so dass sie den Streitwert der Berufung um diesen Betrag erhöht hat.
13Gegen die Aufrechnung mit den titulierten Forderungen hat der Beklagte eingewandt, dass ihm die Klägerin wegen von ihm erbrachter Tilgungsleistungen Gutschriften erteilt hat. Diese Gutschriften hat die Klägerin allerdings in beiden Instanzen mit der streitigen Forderung über 35.000 DM bzw. 31.900 DM verrechnet, nicht mit den titulierten Forderungen, so dass der Einwand des Beklagten seinerseits als Aufrechnung gegen die titulierten Forderungen zu werten ist. Dadurch werden diese aber nicht zu streitigen Forderungen i.S.d. § 19 III GKG.
14Der Streitwert für die Berufung der Klägerin war daher um 8.542,73 DM / 4.367,83 € auf 41.919 € zu erhöhen. Dadurch erhöht sich der Streitwert für die Zeit bis zum 13.8.2002 auf insgesamt 82.579,21 € und für die Zeit danach auf 42.919 €.
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