Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 165/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.9.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 237/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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