Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 34/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Januar 2003 - 24 O 71/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 9. Januar 2003 (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Freistellung von den Kosten, die ihm bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in dem Rechtsstreit gegen die Steuerberaterkanzlei T. & N. entstehen.
5II.
6Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
7Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits gegen die Steuerberaterkanzlei T. & N. in C..
8Für die von dem Kläger erhobene Klage gegen seine ehemaligen Steuerberater besteht kein Versicherungsschutz. Der Kläger hat mit der H. Allgemeine Versicherung AG eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die ihm Familien- und Verkehrsrechtsschutz nach § 26 ARB 75 gewährt. Der Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung von den Kosten eines Rechtsstreits, der im Zusammenhang mit einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit steht. Gemäss § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB 75 ist eine solche Klage indes von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
9Dem Verfahren, für dessen Durchführung der Kläger Kostenfreistellung begehrt, liegt der Vorwurf der Fehlberatung zu Grunde. Die ehemaligen Steuerberater sollen eine unnötige steuerliche Mehrbelastung von über 2 Mio. DM schuldhaft nicht vermieden haben. Dieser Vorwurf beruhte darauf, dass der Kläger persönlich im Jahre 1989 ein Baugrundstück in Langen erworben hatte. In der Folgezeit bebaute er es mit einer Seniorenwohnanlage. Diese Wohnanlage wurde nach ihrer Fertigstellung ab 1991 von zwei Betriebsgesellschaften angepachtet und bewirtschaftet. Alleiniger Gesellschafter dieser Betriebsgesellschaften war der Kläger selbst, wobei er die Gesellschaftsanteile teils unmittelbar, teils durch Treuhänder hielt. Im Jahre 1996 veräußerte er das Grundstück an eine der Betriebsgesellschaften. Der hierbei entstandene Veräußerungserlös wurde vom Finanzamt der Einkommensteuer unterworfen, weil dieses das Eigentum des Klägers als steuerrechtliches Betriebsvermögen qualifizierte. Diese Qualifizierung habe – so der Kläger – nur deshalb erfolgen können, weil er als Alleineigentümer des Grundstücks dieses an einen Betreiber verpachtet gehabt habe, der ebenfalls von ihm alleine beherrscht gewesen sei. Bei entsprechender Beratung durch die Steuerberater hätte man hier eine andere Konstruktion wählen und so die Besteuerung vermeiden können.
10Dieser Sachverhalt ist eindeutig der beruflich selbständigen und gewerblichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen. Allein der Umstand, dass der Kläger das Grundstück persönlich erworben und mit einer Seniorenanlage bebaut hat sowie bis 1996 dessen Eigentümer war, lässt keine andere Bewertung zu. Die Gesamtumstände ergeben, dass es sich bei dem Grundstück nicht um "privates Vermögen" des Klägers gehandelt hat, sondern es vielmehr dem gewerblichen Handeln des Klägers diente. Er selbst trägt in dem Rechtsstreit, für den er Kostenfreistellung begehrt, im Rahmen der dortigen Klageschrift vor: "Der Kläger ist Unternehmer. Er ist an verschiedenen Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt, die sich auf den Betrieb von Seniorenwohnheimen, Pflegeheimen und Kliniken spezialisiert haben. Die Grundstücke, auf denen diese Betriebe geführt werden, befinden sich teilweise in seinem zivilrechtlichen Privatvermögen. Dadurch will sich der Kläger im Hinblick auf die Grundstücke größtmögliche unternehmerische Flexibilität bei der Strukturierung seines Vermögens und seiner unternehmerischen Tätigkeiten erhalten.". Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich dementsprechend feststellen: Der Beruf des Klägers besteht in der Errichtung und dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung von Senioren. Genau dazu hat der Kläger auch hier das Grundstück in Langen verwendet. Er hat es erworben, mit einem Seniorenwohnheim bebaut, durch von ihm beherrschte Unternehmen betreiben lassen und schließlich an ein solches Unternehmen, an dem er oder von ihm eingesetzte Treuhänder alle Geschäftsanteile hielten, veräußert. Der Kläger räumt auch selber ein, dass es zu seiner Geschäftspolitik gehörte, die Grundstücke in persönlichem Eigentum zu haben, auch wenn sie für seine unternehmerischen und damit gewerblichen Zwecke verwendet wurden. Schon aus dem von ihm mit der Klageschrift vorgelegten Beratungsvertrag mit den verklagten Steuerberatern ergibt sich aus den auf der Seite des Klägers aufgeführten Vertragspartnern dieses Vertrages, dass nicht nur eines der Grundstücke, auf denen vom Kläger Seniorenanlagen betrieben wurden, im Eigentum natürlicher Personen und auch des Klägers stand. Dort werden verschiedene Eigentümergemeinschaften aufgeführt.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Ein Anlass, gemäss § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
13Streitwert: 14.600,00 €
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