Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 156/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23.4.2003 - 8 T 233/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1818,53 EUR festgesetzt.


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