Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 139/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.2003 - 29 T 157/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.


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Referenzen

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