Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 551/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.09.2003 - 154 - 61/03 -
aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Rücknahme der Berufung des Angeklagten durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 8.04.2002 unwirksam und das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.02.2002 noch nicht rechtskräftig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat zu dem Rechtsmittel des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
3"I.
4Durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28.02.2002 wurde gegen den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall und gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt.
5Durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt G. hat der Angeklagte am 04.03.2002 gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 08.04.2002 teilte Rechtsanwalt G. mit, dass das Rechtsmittel zurückgenommen werde.
6Auf die Beschwerde der neuen Verteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte F. & M., hat das Amtsgericht Leverkusen durch Beschluss vom 18.06.2002 - 51 Ls 1/02 - festgestellt, dass eine wirksame Rechtsmittelrücknahme nicht vorliegt und das Urteil vom 28.02.2002 nicht rechtskräftig sei.
7Am 13.09.2002 wurde vor der 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Köln in dieser Sache verhandelt und festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten form- und fristgerecht eingelegt wurde.
8In der Hauptverhandlung vom 20.11.2002 vor der 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Köln - 153 - 114/02 - wurde festgestellt, dass der Angeklagte und sein Verteidiger die Berufung wirksam auf das Strafmaß beschränkt haben.
9Durch Urteil vom 20.11.2002 hat das Landgericht Köln die Berufung des Angeklagten verworfen.
10Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Köln - Ss 202/03 - 108 - das Urteil der 3. kl. Strafkammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
11Durch Beschluss vom 08.09.2003 - 154 - 61/03 - hat die 4. kl. Strafkammer des Landgerichts Köln festgestellt, dass die Rücknahme der Berufung des Angeklagten durch Schriftsatz seines früheren Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 08.04.2002 wirksam und das Urteil es Amtsgerichts Leverkusen vom 28.02.2002 rechtskräftig sei.
12Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 15.09.2003 zugestellt. Durch Schriftsatz seiner Verteidiger vom 17.09.2003, eingegangen beim Landgericht Köln am gleichen Tage, hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt.
13II.
14Die statthafte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 302 Rdnr. 11 a m.w.N.) und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
15Sowohl das Amtsgericht Leverkusen, als auch die 3. kl. Strafkammer des Landgerichts Köln haben die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 28.02.2002 verneint. Auf die Begründung in dem Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen und die Ausführungen der Verteidigung in den Schriftsätzen vom 17.06.2002 und 17.09.2003 wird Bezug genommen.
16Jedenfalls zwingt die Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 20.05.2003 nach § 358 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auch das Oberlandesgericht Köln ist von einer unwirksamen Rechtmittelrücknahme ausgegangen und hat daher auf die Sachrüge das Urteil der 3. kleinen Strafkammer aufgehoben. An diese Aufhebungsansicht war die 4. kleine Strafkammer nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden.
17Zur Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts gehört die Beurteilung von Vorfragen, u. a. das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 358 Rdnr. 3, 4; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 358 Rdnr. 2; Dahs-Dahs, die Revision im Strafprozeß, 6. Aufl., Rdnr. 596; Kuckein in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 358 Rdnr. 7; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 358 Rdnr. 4, wo zutreffend ausgeführt wird: "Der Tatrichter ist ferner an die Bejahung der Prozessvoraussetzungen gebunden, die darin liegt, dass das Revisionsgericht, ohne sich hierbei ausdrücklich zu äußern, die Verurteilung sachlich-rechtlich geprüft hat."). Die fehlende Rechtskraft ist eine Prozessvoraussetzung (vgl. Pfeiffer in KK a.a.O. Einleitung Rdnr. 135 m.w.N.).
18Für eine abweichende Entscheidung der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts (an die die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden war) besteht insoweit kein Raum."
19Dem stimmt der Senat zu.
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