Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 137/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.04.2003 - 8 T 236/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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