Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 97/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.03.2003 - 8 T 111/02 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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