Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 188/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 142/00 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte erstattete im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten, auf den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs von Kindern gestützten Ermittlungsverfahrens ein aussagepsychologisches Gutachten (Band II, Bl. 2 ff der Akten StA Duisburg 41 Js 103/93 = 51 Kls 8/97 Landgericht Duisburg), in dem sie - mit im Folgenden näher erörterten Einschränkungen - zu dem Ergebnis kam, dass die Angaben zweier von ihr explorierter Kinder glaubhaft und die eines weiteren Kindes eingeschränkt glaubhaft seien. Die Beauftragung der Beklagten erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Duisburg im April 1993; zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger aufgrund eines Haftbefehls vom Januar 1993 bereits in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde im Juni 1993 außer Vollzug gesetzt, das Gutachten erstattete die Beklagte im Juli des gleichen Jahres. Im Juni 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. In dem sich auf die Eröffnung des Hauptverfahrens anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (nämlich der Zeugin Z. L.) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beklagte wurde in der Hauptverhandlung nicht als Sachverständige tätig. Nachdem dieses Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, wurde der Kläger aufgrund der erneuten Hauptverhandlung freigesprochen; die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer sah die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht als erwiesen an.
3Der Kläger hat behauptet, das Gutachten der Beklagten sei grob fehlerhaft, da die Zeuginnen im Rahmen der Exploration durch suggestive Fragestellungen und die Beteiligung der Eltern unzulässig beeinflusst worden seien. Deshalb habe die Beklagte grob pflichtwidrig gehandelt und müsse für die erlittene Beeinträchtigung seiner Gesundheit und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 DM zahlen.
4Die Beklagte hat ihr Gutachten verteidigt; sie habe die Kinder nicht suggestiv befragt und auf die Problematik der Exploration geistig behinderter Kinder und die Folgerungen für die gewonnenen Ergebnisse ausdrücklich hingewiesen.
5Das Landgericht hat zur behaupteten Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000 DM verurteilt, die weitergehende, auf Zahlung von mindestens insgesamt 80.000 DM gerichtete Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte dem Grunde nach, da sie in grob fahrlässiger Weise ein wissenschaftlich nicht haltbares Gutachten erstattet und damit zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des Hauptverfahrens beigetragen habe. Für die anschließende Verurteilung sei ihr Gutachten jedoch nicht kausal, da die Strafkammer ihre Verurteilung nicht auf das Gutachten, sondern nur auf das Zeugnis einer Geschädigten gestützt habe. Zudem seien die von der Beklagten zu vertretenden Beeinträchtigungen geringer als vom Kläger behauptet, sie rechtfertigten insgesamt nur ein Schmerzensgeld von 11.000 DM.
6Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit dem jeweils form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Rechtsmittel der Berufung. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag mit der Begründung weiter, das Landgericht sei zwar zutreffend von einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB ausgegangen, habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes jedoch die Auswirkungen des fehlerhaften Gutachtens nicht richtig beurteilt, da es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass das Gutachten auf die zunächst erfolgte Verurteilung keinen Einfluß gehabt habe. Das Gegenteil sei richtig, daher seien der Beklagten alle im Verlaufe des Strafverfahrens erfolgten Eingriffe ab dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens zuzurechnen, was ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe - nämlich von mindestens 80.000 DM - rechtfertige.
7Der Kläger beantragt daher,
8die Beklagte über den erstinstanzlichen Ausspruch hinaus zur Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
9Die Beklagte beantragt,
10unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
11Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Vor allem wendet sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, ihr Gutachten sei grob fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahre 1993 habe es für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung geistig behinderter Kinder keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards gegeben. Zudem seien suggestive Fragestellungen im Rahmen der Exploration von Kindern in gewissem Rahmen unumgänglich. Schließlich beruhten weder die Erhebung der Anklage noch die Eröffnung des Hauptverfahrens, erst recht aber nicht die Verurteilung des Klägers auf ihren gutachterlichen Feststellungen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
13Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Befragung des Sachverständigen P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2003 verwiesen. Die Akten 41 Js 103/93 StA Duisburg = 51 Kls 8/97 Landgericht Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; in der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage war abzuweisen, weil dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. nicht zusteht.
16Nach § 847 BGB a.F. kann der Verletzte unter anderem im Falle der Freiheitsentziehung eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Gleiches gilt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Falle einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, sofern eine Genugtuung nicht in anderer Form erreicht werden kann. Die Voraussetzungen dieser Haftungsregelungen liegen - in mehrfacher Hinsicht - nicht vor.
171.
18Der Kläger macht im wesentlichen geltend, seine Verurteilung durch das Landgericht Duisburg sei - ebenso wie die vorherige Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft - auf ein grob sorgfaltswidriges und bereits nach dem Stand der Wissenschaft im Jahre 1993 nicht haltbares Gutachten der Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte habe elementare Regeln der Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen nicht beachtet; insbesondere sei ihr Befragungsstil in hohem Maße suggestiv gewesen. Ferner habe sie Diskrepanzen in den Aussagen der befragten Kinder nicht erkannt und die Grundlagen für ihre Beurteilung unvollständig erhoben.
19In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichem Verfahren tätiger Gutachter für eine Verletzung der in § 823 BGB genannten Rechtsgüter haftet, wenn die Verletzung auf einer Falschbegutachtung beruht und das Gutachten in grob fahrlässiger Weise falsch erstellt wurde (BVerfG NJW 1979, 305; BGH, NJW 1974, 312; NJW 1995, S. 791). Das ist nur der Fall, wenn der Gutachter ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder bei der Befunderhebung und -auswertung Umstände nicht beachtet, die im gegebenen Fall jedem Gutachter seines Fachgebietes unmittelbar einleuchten mußten, wenn also bei Anlegung anerkannter Ausbildungs- und Wissensmaßstäbe ein nicht verständliches und unverantwortliches Fehlverhalten vorliegt.
20Was zunächst die Frage der Kausalität der Feststellungen der Beklagten für die Beeinträchtigungen des Klägers angeht, so pflichtet der Senat dem Landgericht darin bei, dass die Verurteilung des Klägers vom 26.4.1996 durch die Strafkammer des Landgerichts Duisburg nicht durch die Beklagte verursacht worden ist. Das ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf; die Strafkammer hat die Beklagte in der Hauptverhandlung nicht als Sachverständige beteiligt und ihre Überzeugung von der Schuld des Klägers demzufolge auch nicht auf ihre gutachterlichen Angaben gestützt.
21Darüber hinaus ist fraglich jedoch auch die Kausalität für die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Strafkammer fraglich. Die Motivation und der Stand der Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer sind nicht sicher rekonstruierbar; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anklage auch erhoben und das Hauptverfahren auch ohne die Feststellungen der Beklagten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder eröffnet worden wäre. Dafür spricht, dass die Beklagte selbst - worauf noch zurückzukommen ist - ihre in dem schriftlichen Gutachten zum Ausdruck kommenden Einschätzungen selbst ausdrücklich als vorläufig bezeichnet hat sowie der lange Zeitraum zwischen Gutachtenerstattung und Anklageerhebung, in dem die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen durchführte.
22Letztlich kann das aber dahinstehen, da die Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter des Klägers nicht beeinträchtigt haben. Die entscheidende Ursache für etwaige Rechtsverletzung des Klägers ist vielmehr bereits durch die Verfahrenseinleitung und die Verhaftung gesetzt worden, an denen die Beklagte nicht beteiligt war. Die wesentliche Ursache für die Persönlichkeitsrechtsverletzung - nämlich die vorverurteilende Presseberichterstattung - erfolgte bereits in Zusammenhang mit der Verhaftung des Beklagten; darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Eine Intensivierung etwaiger Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch Anklage und Verfahrenseröffnung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus dem vorgelegten ärztlichen Befund vom 17.2.2000 (GA 34 f) nicht; dem Bericht zufolge sind die Beschwerden nämlich erstmals "folgend einer Verhaftung" aufgetreten und bestanden seitdem kontinuierlich.
23Was die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes angeht, so wirkte auch insoweit lediglich die bereits durch die Strafanzeige und die Verhaftung unabhängig von der Beklagten gesetzte Ursache fort; ein unterscheidbarer "Anteil" entfällt auf die Beklagte nicht, zumal - wie das Landgericht festgestellt hat -der Inhalt des Gutachtens öffentlich nicht bekannt geworden ist und die Beklagte in der Hauptverhandlung ein weiteres Gutachten nicht erstattet hat.
24Was die Haftung der Beklagten für etwaige derartige Beeinträchtigungen angeht, ist außerdem zu beachten, dass in den Fällen des Ingangsetzens eines gesetzlich geregelten Verfahrens (dem die Verursachung einer Fortsetzung gleichsteht) der Veranlasser zivilrechtlich nur haftet, wenn er vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat (BGH NJW 1995, 791; NJW 1987, 1929). Grundsätzlich indiziert nämlich ein subjektiv redliches Verhalten im Rahmen eines gesetzmäßig ablaufenden Verfahrens nicht schon seine Rechtswidrigkeit, da das Verhalten - verfahrensrechtlich gesehen - legal ist und demzufolge die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat (BGH NJW 1992, 2014). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in diesem Sinne rechtswidrig, nämlich vorsätzlich oder in Schädigungsabsicht, verhalten hat, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
252.
26Letztlich fehlt es auch an der für eine Haftung der Beklagten als Gutachterin erforderlichen grob fahrlässigen Unrichtigkeit ihrer Feststellungen (zu den Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten allgemein BGH NJW 1999, 2746 mit Anmerkung Offe, NJW 2000, 929); auch unter Berücksichtigung der vom Senat durchgeführten ergänzenden Anhörung des Sachverständigen P. bestehen dafür letztlich keine ausreichenden Anhaltspunkte:
27Der Sachverständige P. hat zwar - in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten und Ergänzungsgutachten ebenso wie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat - bemängelt, dass die Beklagte im Rahmen der Begutachtung der von ihr vernommenen Kinder suggestive Fragen gestellt und solche Fragen durch die bei der Befragung - zumindest teilweise - anwesenden Erziehungsberechtigten auch zugelassen und aufgegriffen habe. Das habe zu einer Verfälschung der Ergebnisse geführt; endgültige Aussagen über den Wahrheitsgehalt der Angaben der Kinder seien deshalb nicht mehr möglich gewesen. Diese Feststellung bildet - wie insbesondere die Anhörung durch den Senat ergeben hat - den zentralen Vorwurf des Sachverständigen P. gegen die Arbeit der Beklagten; sie reicht aber weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Gesichtspunkten aus, die gutachterliche Tätigkeit der Beklagten als grob fahrlässig falsch zu qualifizieren.
28In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar die Unzulässigkeit suggestiver Fragestellungen im Allgemeinen bereits seit langem zum allgemein akzeptierten wissenschaftlicher Standard gehörte; die Auswirkungen einer solchen Befragung auf kindliche Zeugen - vor allem im Bereich von Fällen sexuellen Mißbrauchs - jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens der Beklagten noch nicht ausreichend erforscht und wissenschaftlich geklärt waren. Dies hat der Sachverständige P. in seinem Gutachten (dort S. 29; GA 118) und auch in seiner ergänzenden Stellungnahme (dort S. 4; GA 160) dargestellt. Deshalb konnte von der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht erwartet werden, dass sie die Untersuchungsergebnisse allein aufgrund der Tatsache, dass sie teilweise durch möglicherweise suggestiv wirkende Befragungen zustande gekommen waren, als unbrauchbar bezeichnete. Es reichte vielmehr aus, auf die Problematik aufmerksam zu machen und die möglichen Konsequenzen darzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte jedoch hinreichend nachgekommen, wie sich nicht nur aus dem Gutachten selbst, sondern auch aus der (durch eine dem Gutachten vorangestellte "Anmerkung") zusätzlich mitgeteilten Bewertung ihrer eigenen Erkenntnisse ergibt. Das Gutachten (Band II, Bl 4 der Strafakte 51 Kls 8/97 Landgericht Duisburg) enthält einen Vorspann folgenden Wortlauts, der ausdrücklich auf diese Problematik hinweist:
29"Weiterhin ist es aufgrund der Eilbedürftigkeit des Gutachtens wegen Ablauf der Untersuchungshaft des Beschuldigten N.I. nicht möglich, eine umfangreiche Psychodiagnostik, wie in solchen und ähnlichen Fällen notwendig, durchzuführen. Zudem handelt es sich bei den untersuchten Kindern um geistig behinderte Kinder, wodurch eine erhebliche Einschränkung psychologischer Diagnostik gegeben ist."
30Im Übrigen hatte es die Beklagte bei ihrer Exploration schon mit nicht mehr unbeeinflussten Zeuginnen zu tun, wie sich aus dem Verfahrensablauf ergibt: Die ersten Befragungen sind von einer Polizeibeamtin durchgeführt worden, die darüber kein Wortprotokoll erstellt hat. Zudem hatten bereits die Eltern mit den Kindern über die dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfe gesprochen. Für die Beklagte war es daher nicht erkennbar, inwieweit sich das Aussageverhalten der Kinder bereits verändert hatte. Auch mit Blick auf diese Problematik war die Verfahrensweise der Beklagten sachgerecht, die Angaben der Kinder zwar zu bewerten, das Gutachten jedoch unter den Vorbehalt einer weiteren Aufklärung zu stellen und die Ergebnisse als vorläufig zu kennzeichnen.
31Was das Problem suggestiver Fragestellungen als solcher angeht, hatte der Senat zu berücksichtigen, dass, speziell was die Befragung der Zeugin L. angeht (auf deren Aussage das Landgericht Duisburg die Verurteilung gestützt hat) inhaltliche Vorgaben im Rahmen der Exploration und teilweise die Interpretation schwer verständlicher Äußerungen der Zeugin notwendig waren, weil diese zumindest in weiten Teilen nicht in der Lage war, ohne Anleitung zu berichten. Das ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Protokoll der Exploration und dem Sachvortrag der Beklagten.
32Die Beurteilung des Sachverständigen P. stützt sich neben der von ihm als falsch bezeichneten Explorationstechnik vor allem darauf, dass die Beklagte nicht zuvor die Aussagetüchtigkeit der explorierten Kinder untersucht und im Rahmen der Befragung nicht die allgemeinen Glaubhaftigkeitsmerkmale angewandt habe (S. 30 des Gutachtens, GA 119). Auch die damit verbundene Problematik war der Beklagten jedoch - wie die zitierte Anmerkung zum Gutachten deutlich macht - bewusst.
33Zusammenfassend ist das Verhalten der Beklagten nach Auffassung des Senats in sachgerechter Weise nur unter besonderer Berücksichtigung der dargestellten, ungewöhnlich schwierigen und wissenschaftlich nicht geklärten Explorationssituation zu bewerten. Die Abweichung von den für die "Normalfälle" einer psychologischen Exploration entwickelten Grundsätzen erklärt sich weitgehend daraus; sie ist dagegen nicht in einer mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verbundenen besonders leichtfertigen oder bedenkenlosen Arbeitsweise begründet. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte wie ausgeführt ihr Gutachten der Staatsanwaltschaft gegenüber ausdrücklich mit darauf hinweisenden Einschränkungen versehen hat, ist für die Annahme grober Fahrlässigkeit und damit für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB kein Raum.
343.
35Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil die Verletzung eines Schutzgesetzes nicht vorliegt. Als strafrechtliches Schutzgesetz kommen hier nur die Aussagedelikte (§§ 153 - 163 StGB) sowie die (vorsätzlich) falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht; die Beklagte hat jedoch weder einen Eid geleistet noch vorsätzlich gehandelt. Da die Beklagte von der Staatsanwaltschaft beauftragt war, entfallen auch vertragliche Ansprüche und solche aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 328 BGB a.F.
364.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
38Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht geboten.
39Streitwert für die Berufungsinstanz: 40.903,35 EUR (80.000 DM)
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