Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 127/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 02. April 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 405/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.378.394,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 151.364,03 Euro seit dem 01. 06. 2002 und aus einem weiteren Betrag von 1.061.043.- Euro seit dem 01. 05. 2002 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 194.808,68 Euro erledigt ist.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Im April 1992 nahm der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 5,5 Mill. DM zur Finanzierung der Immobilie K-weg 2 in K.-J. auf. Weiter bestand zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Golf- und Sporthotel A. H. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, seit 1990 ein Kreditvertrag über 2 Mill. DM zur Finanzierung einer Hotelanlage. Zur Sicherung dieses Kredits übernahm der Beklagte persönlich am 22. 06. 1995 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu 3 Mill. DM.
4Unter dem 28. 01. 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der erstgenannte Kredit mit 670.871.- DM und der zweite mit 3.089.092.- DM valutiere, und kündigte an, beide Kreditverpflichtungen bis zum 31. 03. 1999 im Wege neuer Kontokorrentkreditverträge zwischenzufinanzieren. Der abschließende Passus "Mit dem Inhalt des o.g. Schreibens erkläre ich mich vollinhaltlich einverstanden" wurde vom Beklagten am 29. 01. 1999 auf der letzten Seite des Schreibens unterzeichnet. Vereinbarungsgemäß schloss der Beklagte mit der Klägerin am 28. 01. 1999 zwei Kreditrahmenverträge, und zwar einen für sich persönlich bis zum Höchstbetrag von 671.000.- DM und einen zweiten für die Golf- und Sporthotel A. H. GmbH bis zum Höchstbetrag von 3.089.000.- DM. Die Laufzeit war für beide Verträge bis zum 31. 03. 1999 begrenzt. In den Kreditbedingungen beider Verträge hieß es unter Ziffer 4 wie folgt: "Bei verspäteten Rückzahlungen behalten wir uns das Recht auf Belastung von Verzugszinsen vor, die mindestens 3 % p.a. über unseren jeweiligen Refinanzierungskosten liegen. Diese Verzugszinsen werden ab Fälligkeit der geschuldeten Beträge fällig, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedürfte, auf welche Sie ausdrücklich verzichten."
5Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 1.392.918,97 Euro nebst Zinsen und begehrt die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 194.808,68 Euro. Mit Urteil vom 02. 04. 2003, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der gestellten Anträge und seiner Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung weitergehender Zinsansprüche die Klage in Höhe von 1.062.374,43 Euro nebst Verzugszinsen, die es mit 3 % über dem allgemeinen Spitzenrefinanzierungssatz bemessen hat, zugesprochen sowie die begehrte Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits für gerechtfertigt erachtet. Gegen diese Verurteilung wendete sich die Berufung des Beklagten, der nach Erörterung der Sach - und Rechtslage im Termin vor dem Senat vom 11. 02. 2004 innerhalb der Spruchfrist mit Schriftsatz vom 13. 02. 2004 seine Berufung zurückgenommen hat, während die Klägerin mit ihrer Berufung die ursprünglichen Klageanträge mit den geltend gemachten Zinsansprüchen weiterverfolgt.
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Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, nämlich:
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.392.918,97 Euro nebst Zinsen in Hö- he von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 152.857,14 Euro seit dem 01. 06. 2002 und aus einem weiteren Betrag von 1.061.093,11 Euro seit dem 01. 05. 2002 zu zahlen,
102. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 194.808,68 Euro erledigt ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
1314
Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15II.
16Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung der Klägerin zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg.
17Die Klägerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich seines privaten Kredits (Konto-Nummer 460 103), der seit dem 01. 04. 1999 fällig ist, da die Laufzeit bis zum 31. 03. 1999 begrenzt war, gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. einschließlich der bis zum 31. 05. 2002 aufgelaufenen Verzugszinsen einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von (296.042,31 DM + 66.307,18 DM = 362.349,49 DM) 185.266,35 Euro. Hinsichtlich des Geschäftskredits für die Golf- und Sporthotel A. H. GmbH (Konto-Nummer 460 485), der in seiner Laufzeit ebenfalls bis zum 31.03.1999 begrenzt war, hat die Klägerin gegen den Beklagten aus der Bürgschaft vom 22. 06. 1995 nach § 765 Abs. 1 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von (2.075.219,73 DM + 258.336,03 DM = 2.333.555,76 DM) 1.193.128,11 Euro, so dass die Klägerin vom Beklagten insgesamt die ausgeurteilten (185.266,35 Euro + 1.193.128,11) 1.378.394,46 Euro verlangen kann.
181.
19Nachdem der Beklagte durch entsprechende Unterschriftsleistung vom 29. 01. 1999 den auf den Schreiben der Klägerin vom 28. 01. 1999 mitgeteilten Saldo seines persönlichen Darlehenskontos Nummer 460 103 mit 670.871.- DM und den für das Konto Nummer 460 485 der Golf- und Sporthotel A. H. GmbH mitgeteilten Saldo von 3.089.092.- DM anerkannt hat (Bl. 6 AH II "Vollinhaltlich einverstanden"), ergaben sich zum 31. 03. 1999 ausweislich der vorgelegten Rechnungsabschlüsse bzw. Kreditbestätigung (Bl. 43 AH I, Bl. 18 AH II und Bl. 134 AH I) hinsichtlich des persönlichen Kredits Konto-Nr. 460 103 eine Verbindlichkeit des Beklagten in Höhe von 678.752,95 DM und für den Geschäftskredit Konto-Nr. 460 485 eine solche in Höhe von 3.114.502,54 DM. Einwendungen gegen die genannten Rechnungsabschlüsse hat der Beklagte nicht rechtzeitig erhoben.
202.
21Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts zum Zinssatz, wonach die vertraglichen Zinsen, welche die Klägerin nach dem Ende der Laufzeit der Kredite ab dem 31. 03. 1999 geltend machen kann, sich auf 3 % über den Refinanzierungskosten (R + 3) belaufen. Dies folgt aus der in Ziffer 4 der Kreditbedingungen (Bl. 2 AH I) getroffenen Vereinbarung, wonach sich die Klägerin bei verspäteten Rückzahlungen das Recht auf Belastung von Verzugszinsen vorbehalten hat, die mindestens 3 % p.a. über den Refinanzierungskosten der Klägerin liegen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin nunmehr - und zwar zu Recht ohne jede weitere Kostenbuchung - für das Privatkonto Nr. 460 103 Zinsen für die Zeit bis zum 31. 05. 2002 in Höhe von 66.307,18 DM (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 161 GA) und für das Geschäftskonto 460 485 bis zum 30. 04. 2002 in Höhe von 258.336,03 DM (Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 162 GA) berechnet.
22Die hierbei vorgenommene Anrechnung von Zahlungseingängen zunächst auf rückständige Zinsen und sodann auf die Hauptforderung ist gemäß § 367 Abs. 1 BGB mangels einer Tilgungsbestimmung des Beklagten bzw. der GmbH nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der hiernach anzurechnenden Tilgungen errechnet sich für den Privatkredit Konto-Nummer 460 103 zum 31. 05. 2002 eine noch offene Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 296.042,31 DM und für den Geschäftskredit Konto-Nummer 460 485 zum 30. 04. 2002 eine noch offene Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 2.075.219,73 DM.
233.
24Für die Zeit hiernach ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz gerechtfertigt, da der Beklagte nach Inverzugsetzung die Rückzahlung verweigerte. In Ziffer 4 der Kreditbedingungen ist nur ein vertraglicher Zins für die Zeit nach Ende der Vertragslaufzeit und damit nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs geregelt. Dies ändert indes nichts daran, dass die Klägerin nach Inverzugsetzung ihren Verzugsschaden abstrakt berechnen kann. Es ist anerkannt, dass ein Zins in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Regelfall den Wiederanlagezins nicht überschreitet, den eine Bank nach der Rechtsprechung des BGH (WM 1994, 2073, 2075 m.w.N.) als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.
254.
26Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
27Es besteht kein gesetzlicher Grund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen.
28Berufungsstreitwert bis 30. 03. 2004: 1.062.374,43 Euro (Berufung des Beklagten) + 330.544,54 Euro (Berufung der Klägerin) = 1.392.918,97 Euro,
29und danach: 330.544,54 Euro (Berufung der Klägerin).
30Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 14.524,51 Euro
31Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil: 316.020,03 Euro.
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