Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 146/04
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Der Angeklagte ist der Nötigung schuldig.
-§ 240 StGB-"
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1
G r ü n d e
2Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 12 Monaten festgesetzt.
3Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
4Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
5Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es führt zur Schuldspruchänderung dahin, dass der Angeklagte statt eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist, sowie zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
6Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht.
7Zum Schuldspruch hat die Strafkammer u. a. festgestellt:
8"... traf die Zeugin M. den Angeklagten auf dessen Veranlassung in der Gaststädte ... Dort kam es erneut zum Streit zwischen beiden, in dessen Verlauf der Angeklagte die Gaststädte wütend verließ. Er entfernte sich mit einem von ihm geführten, von einer Bekannten geliehenen roten PKW der Marke Ford Escort Kombi in Richtung N.. Die Zeugin ging zunächst noch auf Toilette, bevor sie wenige Minuten später ebenfalls die Gaststädte verließ. Die Zeugin M. fuhr mit einem schwarzen PKW der Marke Daimler Benz Coupé, der ihrem Ehemann gehörte, über die B 477 ebenfalls in Richtung N.. Der Angeklagte wendete unterwegs sein Fahrzeug. Er wollte die Zeugin, die er noch in der Gaststädte vermutete, noch einmal zur Rede stellen und seine Wut über deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und deren Verhalten zeigen. Als der Angeklagte die Zeugin entgegenkommen sah, fuhr er mit dem von ihm geführten PKW auf die Fahrbahn der Zeugin, um ihr den Weg zu versperren und sie zum Anhalten zu bewegen. Diese wich – aus ihrer Richtung gesehen – nach rechts auf den Seitenstreifen aus, wobei sie teilweise mit der rechten Seite ihres Fahrzeugs gegen die neben dem Seitenstreifen stehenden Büsche geriet. Durch dieses Ausweichen konnte sie einen frontalen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, vom Angeklagten bewusst und gewollt auf sie zugesteuerten PKW vermeiden. Der Angeklagte, der einen tatsächlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge nicht wollte, leitete im letzen Augenblick eine Vollbremsung ein, konnte jedoch infolge des vorherigen außer Acht lassens der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge nicht mehr vermeiden. ..."
9Zur Beweiswürdigung heißt es im Berufungsurteil u. a.:
10"Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten nicht davon aus, dass er einen Zusammenstoß herbeiführen oder die Zeugin M. konkret gefährden wollte. Dass er sie aber auf unkonventionelle ... Weise zum Halten bringen wollte, erscheint der Kammer plausibel und letztlich zutreffend."
11Danach erfüllt das Verhalten des Angeklagten weder den vom Berufungsgericht angenommenen Tatbestand des § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine der beiden anderen Alternativen (Nr. 1 und 2) des Abs. 1 dieser Vorschrift.
12Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im Straßenverkehr wird nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren" (BGHSt 48, 233 = NJW 2003, 1613 M. N.; vgl. zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 3: Senatsentscheidung vom 15.03.1991 – Ss 103/91 = VRS 81, 110 = NZV 1991, 319; zu § 315 b Abs. 1 Nr. 2: Senatsentscheidung vom 13.09.1991 – Ss 421/91 = VRS 82, 30 = NZV 1992, 80; Senatsentscheidung vom 16.02.1994 – Ss 40/94 = VRS 87, 35 = NZV 1994, 365; zu § 315 b Abs. 1 Nr. 3: Senatsentscheidung vom 16.10.1998 = DAR 1999, 88; vgl. zu den verschiedenen Fallgruppen auch König, NStZ 2004, 175, zugleich Besprechung von BGH a. a. O.), wobei eine solche verkehrsatypische "Pervertierung" nur vorliegt, wenn das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz missbraucht wird (BGH a. a. O.); das gilt für alle Alternativen der Vorschrift (BGH a. a. O.).
13Nach diesen Grundsätzen kann hier die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs nach § 315 b Abs. 1 (Nr. 3) StGB keinen Bestand haben. Die Strafkammer geht ausdrücklich nicht davon aus, dass der Angeklagte einen Zusammenstoß herbeiführen und die Zeugin M. konkret gefährden wollte.
14Die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB). Das – nach den Feststellungen im Berufungsurteil vorliegende – bewusste Versperren des Weges durch Schaffung eines Hindernisses stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB dar (vgl. Senatsentscheidung vom 24.08.1999 = NZV 2000, 99).
15Dieses Verkehrsverhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig (verwerflich) im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Das bewusste Versperren des Weges, um aus eigensüchtigen Gründen ("zur Rede stellen") die Zeugin an der Weiterfahrt zu hindern, ist sittlich zu missbilligen und sozial unerträglich (vgl. Senatsentscheidung vom 15.11.2002 – Ss 422/02).
16Der Angeklagte handelte vorsätzlich.
17Die notwendige Änderung des Schulspruchs kann der Senat – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO – selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die hier zugrundezulegende rechtliche Bewertung hingewiesen (§ 265 Abs. 1 StPO) worden wäre.
18Die Änderung des Schuldspruchs bedingt hier die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfange die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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