Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 82/04

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen

den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen

vom 04.03.2004 - 2 T 185/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht

angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

4.818,57 EUR festgesetzt.


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