Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 34/04

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfü-gungsklägers zu 2) vom 5. März 2004 gegen das am 5. Februar 2004 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 706/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger zu 2) erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11. Juni 2004 Stellung zu nehmen.

2.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Verfügungsklägers zu 2) vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.

3.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit des Verfügungsklägers zu 2) auf 9.586,72 EUR festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Juni 2004 Stellung zu nehmen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.