Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 152/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.10.2003 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (85 O 196/99) abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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