Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 142/03
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Juli 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 76/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung wegen einer behaupteten Entwendung seines Fahrzeugs der Marke D. am 21.12.2000 zwischen 5.10 Uhr und 15.00 Uhr auf dem Werksparkplatz der Fa. C. in M.. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 125 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
5Der Beklagte bestreitet den Diebstahl und meint, dass sich aus den Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls ergebe. Der Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlichen Verschweigens eines unstrittigen Unfallschadens vom 20.10.2000.
6Der Beklagte beantragt,
7unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 31.7.2003 – 24 O 76/02 – die Klage abzuweisen,
8hilfsweise,
9den Beklagten zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Original-Fahrzeugbriefes, Nr. BD 610736, zu verurteilen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
13II.
14Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
15Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatzleistung wegen des behaupteten Diebstahls gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b) AKB zustand. Die Beklagte ist jedenfalls gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.
16Der Kläger verletzte objektiv seine Aufklärungsobliegenheit, indem er den Unfallschaden vom 20.10.2000 in der Schadensanzeige vom 29.12.2000 nicht angab. Gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu informieren, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. In Rechtssprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Frage des Versicherers nach Vorschäden im Schadensformular zur Aufklärung sachdienlich ist und vom Versicherungsnehmer richtig und vollständig zu beantworten ist (vgl. nur BGH VersR 2002, 173; OLG Hamm r + s 98, 364; Senat VersR 98, 46; Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 Rn. 43 ff.). Die vertraglichen Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers werden nicht dadurch eingeschränkt, dass aufgrund der modernen Informationstechnik eigene Möglichkeiten des Versicherers bestehen, einen Sachverhalt aufzuklären. Vielmehr muss sich der Versicherer weiterhin darauf verlassen können, dass ihn der Versicherungsnehmer entsprechend den vertraglichen Pflichten richtig und vollständig informiert.
17In dem streitgegenständlichen Schadensformular (Bl. 6 GA) sind die Fragen eindeutig und unmissverständlich formuliert. Es wird sowohl nach reparierten als auch nach unreparierten Vorschäden gefragt. Ausdrücklich, drucktechnisch hervorgehoben wird darauf hingewiesen, dass "alle bekannten Schäden" anzugeben sind. Hierdurch wird klargestellt, dass Vorschäden unabhängig vom Umfang, also auch vermeintliche Bagatellschäden, anzugeben sind. Außerdem wird gebeten, falls vorhanden, Reparaturrechnungen oder Gutachten beizufügen. Die Fragen und die Bitte um Vorlage von etwaigen Unterlagen sind auch für einen Laien, der keine Erfahrung im Umgang mit Versicherungsangelegenheiten hat, einfach zu verstehen.
18Der Kläger beantwortete die Fragen nach Vorschäden unrichtig, indem er nicht den unstrittigen Unfall vom 20.10.2000 angab hat, sondern nur "geringe Lackschäden". Durch seine bagatellisierenden Angaben verschwieg der Kläger, dass das Fahrzeug durch einen Unfall mit Fremdbeteiligung beschädigt wurde. Die Angabe "leichte Lackschäden" verschleierte die Schadensursache. Leichte Lackschäden können auch ohne Unfall etwa durch Steinschlag oder Hagel entstanden sein. Außerdem verschwieg der Kläger bei der Frage nach reparierten Vorschäden, dass er einen Teil des Vorschadens selbst ausgebessert hatte. Des weiteren reichte er trotz der ausdrücklichen Bitte in dem Schadenformular nicht das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Adam ein.
19Liegt damit der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird Vorsatz des Versicherungsnehmers gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemäß muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (BGH VersR 2002, 173; 1993, 828). Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Insbesondere wird die Vorsatzvermutung wird nicht durch den Vortrag des Klägers entkräftet, dass er davon ausgegangen sei, den Vorschaden wegen Geringfügigkeit nicht angeben zu müssen.
20Der Vorschaden kann bei den vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten von 3.646,31 DM bereits nicht als geringfügig angesehen werden. Anders als in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (VersR 2000, 355) rechnete der Kläger den Unfallschaden mit der gegnerischen Versicherung auf Gutachtenbasis ab und reparierte ihn teilweise selbst. Angesichts dieser Umstände ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von einem bloß geringfügigen Schaden ausgegangen sein will. Außerdem erklärt der Kläger nicht, warum er in der Schadensanzeige zwar "geringe Lackschäden" angab, nicht jedoch den tatsächlichen Umfang des Vorschadens unter Beifügung des Sachverständigengutachtens anzeigte. Durch die Angabe "geringe Lackschäden" wurde der Umfang des Vorschadens erheblich verharmlost.
21Für den Kausalitätsgegenbeweis gemäß §§ 7 V Abs. 1 S. 2 AKB, 6 Abs. 3 S. 2 ist kein Raum, weil der Kläger die Versatzvermutung nicht widerlegt hat. Allerdings ist die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben, so dass die vom BGH entwickelte Relevanzrechtsprechung eingreift. Danach tritt bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall Leistungsfreiheit ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden zur Last fällt und eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherers vorliegt (BGH VersR 1984, 228; r + s 93, 308). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
22Falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (BGH VersR 1982, 228; VersR 2002, 173). Vorhandendensein und Umfang von Vorschäden ist für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts und damit für die Höhe der Entschädigungsleistung von maßgeblicher Bedeutung. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, die Schadenssachbearbeiter prüften aufgrund einer generellen Anweisung im Hause der Beklagten bereits bei der Erstbearbeitung durch einen Datenabgleich grundsätzlich nach, ob Vorschäden vorlägen.
23Nach der Relevanzrechtsprechung reicht eine generelle Interessengefährdung des Versicherers aus. Eine konkrete Gefährdung im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Aufklärungsmöglichkeiten des Versicherers im Rahmen der modernen Informationstechnik schließen eine Gefährdung nicht generell aus. Vorschäden müssen nicht unbedingt in eine Datenbank aufgenommen worden sein, die dem Versicherer zugänglich ist. Möglich sind auch Vorschäden ohne Beteiligung einer Versicherung oder jedenfalls einer am Datenaustausch beteiligten Versicherung. Nicht auszuschließen ist, dass die Datenbank aufgrund von Eingabeversäumnissen oder sonstigen Umständen unvollständig ist. Denkbar sind auch Fehler bei der Abfrage.
24Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Folgen von Obliegenheitsverletzungen verbieten zudem, dass eine Anweisung des Versicherers an seine Schadenssachbearbeiter zur routinemäßigen Prüfung auf Vorschäden die Berufung auf Leistungsfreiheit ausschließt. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgerechte Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht und dass der drohende Verlust seines Anspruchs geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten (BGH VersR 2002, 173 m. w. N.). Der Versicherer soll sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben in der Schadensanzeige verlassen können. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich der Versicherer die Kenntnis der Vorschäden anderweitig beschaffen kann, etwa durch eine Nachfrage über seine EDV-Anlage (KG VersR 93, 92; OLG Celle VersR 95, 1347 L; OLG Saarbrücken VersR 98, 1238 zur Reisegepäckversicherung). Die nur auszugsweise veröffentlichte, anderslautende Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2002, 703) überzeugt den Senat aus den oben genannten Gründen nicht.
25Ein erhebliches Verschulden des Klägers liegt vor. Es handelt sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer hätte angesichts der eindeutigen Fragestellung einen Unfallschaden nur ca. 2 Monate vor der behaupteten Entwendung mit geschätzten Reparaturkosten von über 3.600 DM nicht als "geringe Lackschäden" bezeichnet.
26Der Beklagte belehrte den Kläger gut erkennbar, unmittelbar vor der Unterschriftszeile in der Schadensanzeige ordnungsgemäß über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.
27Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Der Kläger offenbarte den wahren Sachverhalt weder rechtzeitig noch aus aus eigenem Antrieb gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
30Streitwert: 14.294,40 €.
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