Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 164/03
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das am 21. August 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 185/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.847,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 18 % und der Beklagten zu 82 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht Ansprüche aus einer früher bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls am 14.11.2000 gegen 15.45 Uhr vor der Einfahrt zu ihrem Firmengelände in L.ltend. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 207 ff. GA), insbesondere dessen tatsächliche Feststellungen, Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
4Mit der Berufung rügt die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts. Rechtlich habe das Landgericht verkannt, dass für eine Klageabweisung insgesamt genüge, wenn bereits einige der geltend gemachten Schäden nicht plausibel und kompatibel seien und sich damit der gesamte behauptete Schadenshergang nicht erklären lasse. Diese im Bereich der Haftpflichtversicherung anerkannten Grundsätze müssten erst recht im Bereich der Kaskoversicherung gelten. Es liege eine klare Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und Wahrheitspflicht unter Vertragspartnern vor, wenn für nicht unfallbedingte Schäden gleichwohl Ausgleich begehrt werde (Bl. 282 f., 98 GA). Der gerichtliche Sachverständige I. und der Privatgutachter des von der Beklagten beauftragten Büros Dr. C. hätten festgestellt, dass die Schädigung am linken Vorderrad des K.s nicht kompatibel mit den Schäden am D. sei. Die Kompatibilität des Schadens im Bereich des hinteren linken Stoßfängers sei fraglich. Außerdem rügt die Beklagte, dass die Höhe nicht – wie das Landgericht angenommen hat - unstrittig gewesen sei. Vorsorglich behauptet sie unter Bezugnahme auf die Kalkulation der Fa. E. vom 16.11.2000, dass die unfallbedingten Schäden allenfalls einen Betrag von 12.433,17 DM ausgemacht hätten.
5Die Beklagte beantragt,
6unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.8.2003 – 24 O 185/01 – die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen Mehrwertsteuer in Höhe von 1.032,50 € zurückgenommen und beantragt,
8die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.8.2003 – 24 O 185/01 – zurückzuweisen und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.8.2003 zu verurteilen, an sie 8.530,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.5.2001 zu zahlen.
9Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des K.s der Klägerin habe auch der Sachverständige I. im Termin vom 29.8.2002 (24 O 170/01 LG Köln) bestätigt, dass "das Schadensbild an dem K. durch eine einaktige Schadensursache durchaus erklärbar sei, nicht jedoch das Schadensbild an dem D.."(Bl. 294 ff. GA, Bl. 211 BA). Im Übrigen hätten die Zeugen übereinstimmend den geschilderten Unfallhergang bestätigt, insbesondere dass vor dem Unfall am 14.11.2000 die geltend gemachten Schäden an beiden Fahrzeugen nicht vorhanden gewesen seien.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der beigezogenen Akte 24 O 170/01 LG Köln sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
11II.
12Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7.847,68 € aus der Vollkaskoversicherung gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 II e AKB.
14Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug der Marke K. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass an dem versicherten K. ein Schaden durch einen Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB am 14.11.2000 eingetreten ist.
15Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls, d. h. für ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gehört dagegen nicht zum Begriff des Unfalls. Vielmehr hat der Versicherer die Freiwilligkeit des Schadensereignisses zu beweisen (BGH VersR 81, 450; OLG Köln VersR 89, 1223; Prölss/ Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn. 45). Kann der schadensbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des § 12 Nr. 1 II e AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Leistungspflicht des Versicherers zu begründen (OLG Hamm VersR 94, 341; Prölss/Martin a. a. O.). Etwas anderes gilt erst dann, wenn der geschilderte Vorfall nicht zutreffen kann ( OLG Frankfurt ZfS 93, 197).
16Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass es zu einer Beschädigung des K.s durch einen Unfall am 14.11.2000 gekommen ist. Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der K. am 14.11.2000 vor der Einfahrt des Firmengeländes der Klägerin mit dem D. der Zeugin Z. zusammengestoßen sei. Abgesehen von den Schäden am linken Vorderrad und im linken hinteren Stoßfängerbereich bestehen auch nach den Feststellungen des Sachverständigen I. und des Privatgutachters N. vom Sachverständigenbüro Dr. C. keine Zweifel, dass die Beschädigungen an dem K. auf der geschilderten Kollision mit dem D. beruhen. Nach der protokollierten Erklärung des Sachverständigen I. im Termin vom 29.8.2002 (Bl. 211 BA) ist "das Schadensbild" am K. durch eine einaktige Schadensursache durchaus erklärbar. Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter P. von der DEKRA hat ebenfalls das Vorliegen einer Schadensverursachung durch einen Unfall bestätigt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingeholten Privatgutachten hat der Senat deshalb keinen Zweifel, dass ein Schaden an dem versicherten K. durch eine Kollision mit dem D. der Zeugin Z. und damit durch einen Unfall eingetreten ist. Dies reicht zur Erbringung des dem Versicherungsnehmer obliegenden Beweises des Eintritts des Versicherungsfalls "Schaden durch Unfall" aus. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des § 12 Nr. 1 II e AKB alle Einzelheiten des genauen Unfallhergangs sowie die Kompatibilität aller Schäden auch am gegnerischen Fahrzeug beweist.
17Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 61 VVG den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Abgesehen von der strittigen Frage der teilweisen Inkompatibilität der Schäden sprechen die Umstände eindeutig gegen das Vorliegen eines freiwilligen Unfallgeschehens. Die Klägerin hat den Schaden an ihrem im Zeitpunkt des Unfalls erst ca. 8 Monate zugelassenen, hochwertigen Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt vollständig reparieren lassen. Die Erlangung eines finanziellen Vorteils der Klägerin durch die Zahlung der Kaskoentschädigung ist deshalb nicht ersichtlich. Das außergewöhnliche Unfallgeschehen, das eine Vielzahl von Problemen in der Zuordnung der Schäden aufweist, entspricht nicht dem typischen Bild eines gestellten Unfalls. Außerdem war der Zusammenstoß für die Beifahrerin in dem D. keinesfalls ungefährlich, da die Fahrzeuge in Höhe der Beifahrertüre kollidierten.
18Demgegenüber vermag die von dem Sachverständigen I. festgestellte teilweise Inkompatibilität der Schäden, die als einziges Indiz von der Beklagten für das Vorliegen eines gestellten Unfalls vorgetragen wird, den Senat von der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des K.s hat der Sachverständige I. schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.2.2002 (Bl. 132 ff. BA) festgestellt, dass nur der Schaden am linken Vorderrad sicher nicht auf den Unfall zurückzuführen sei und Zweifel an der Kompatibilität bei den Schäden im Bereich des linken Stoßfängerbereichs bestehen. Die Kompatibilität des wesentlichen Teils der Beschädigungen an dem K. bejahte er. In seiner Anhörung am 29.8.2002 führte der Sachverständige I. sogar aus, dass das Schadensbild am K. durch eine einaktige Schadensursache durchaus erklärbar sei. Allein der Umstand, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen I. der Schaden am D. im mittleren Bereich der Beifahrertüre nicht auf den geschilderten Unfallhergang zurückzuführen ist, reicht für den Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht aus.
19Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Klägerin gemäß §§ 7 I Nr. 2, V Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte sich im Prozess auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte jedenfalls nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht hat, dass die Klägerin den Unfall in der Schadensanzeige falsch geschildert hat.
20Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen haben die Unfallschilderung der Klägerin bestätigt. Der Sachverständige I. hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass das Schadensbild am K. durchaus auf einen einaktigen Schadenshergang zurückgeführt werden könne. Den Ausführungen des von der Beklagten beauftragten Privatgutachters N. kommt gegenüber den Feststellungen des unabhängigen, vom Gericht beauftragten Sachverständigen I., dessen Fachkenntnisse bei Unfallrekonstruktionen gerichtsbekannt sind, nicht der erforderliche Beweiswert zu. Verbleibende Unklarheiten über den genauen Unfallhergang gehen zu Lasten der für eine unrichtige Unfallschilderung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
21Unerheblich ist, ob der D. einen nicht auf den Unfall zurückzuführenden Schaden im Bereich der Beifahrertür aufwies. Ein möglicherweise verschwiegener Vorschaden der Zeugin Z. an dem D. kann nicht der Klägerin als Obliegenheitsverletzung angelastet werden. Zu einer Obliegenheitsverletzung wegen des Verschweigens von Vorschäden an dem K. fehlt jeglicher Sachvortrag der Beklagten.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass bis auf die Beschädigung an dem linken Vorderrad alle geltend gemachten Schäden an dem K. auf die Kollision mit dem D. zurückzuführen sind. Schon aus diesem Grund ist die Rechtsprechung zur Kfz- Haftpflichtversicherung, wonach bei teilweiser Inkompatibilität der geltend gemachten Schäden ein Ersatzanspruch des Geschädigten insgesamt ausscheiden soll (vgl. Entscheidung des 3. Zivilsenats in der Parallelsache; OLG Köln VersR 99, 865; OLG Düsseldorf VersR 88,1191), nicht einschlägig. Denn - anders als bei dem D. - korrespondiert das ganz wesentliche Schadensbild an dem versicherten K. eindeutig mit Schäden am D.. Lediglich der klar abtrennbare und relativ geringfügige Schaden an der Felge, der möglicherweise dem Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin selbst vor dem Unfall nicht aufgefallen ist, lässt sich nicht der nötigen Sicherheit dem Unfallereignis zuordnen.
23Wie bereits ausgeführt, stimmen die Zeugenaussagen, die Feststellungen des Sachverständigen I. und der Privatgutachter beider Parteien darin überein, dass bis auf die Schäden am linken Vorderrad und im Bereich des linken hinteren Stoßfängers alle Schäden an dem K. auf den Zusammenstoß mit dem D. zurückzuführen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Bekundungen und sachverständigen Feststellungen zu zweifeln.
24Darüber hinaus steht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senats fest, dass auch die Beschädigung im Bereich des hinteren linken Stoßfängers auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist. Die Zeugen T., F. und Z. haben übereinstimmend bekundet, dass der K. vor dem Unfallereignis keine Schäden aufgewiesen habe. Anhand der vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass der Schaden im Bereich des Stoßfängers - anders als die Beschädigung des Vorderrades - deutlich sichtbar war und einem Betrachter auch ohne nähere Untersuchung des Fahrzeugs aufgefallen wäre. Wie das Landgericht hat der Senat keinen Anlass davon auszugehen, dass alle Zeugen in diesem Punkt die Unwahrheit sagen. Insbesondere hat der unbeteiligte Zeuge T., der in keiner persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu der Klägerin steht, ersichtlich kein Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits.
25Die Zeugenaussagen stehen in Bezug auf den Stoßfänger nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen I.. In seinem schriftlichen Gutachten vom 1.2.2002 hat der Sachverständige I. lediglich ausgeführt, dass die Unfallbedingtheit der Schädigung im Bereich des Stoßfängers sehr fraglich sei. Ausgeschlossen hat er sie indes nicht. Zudem hat er diese Feststellung in seiner Anhörung relativiert, wonach das Schadensbild am K. doch durch eine einaktige Schadensursache denkbar sei. Der Beweiswert der widersprechenden Ausführungen des Privatgutachters N. reicht nicht aus, um die glaubhaften Zeugenaussagen zu diesem Punkt zu widerlegen; zumal der Privatgutachter insofern auch dem gerichtlichen Sachverständigen I. widerspricht.
26Zweifel hat der Senat hingegen, ob auch der Schaden am linken Vorderrad auf den Unfall zurückzuführen ist. Dies geht zu Lasten der für die Schadenshöhe beweispflichtigen Klägerin. Der Sachverständige I. stellt in seinem schriftlichen Gutachten fest, dass der Schaden am Vorderrad nicht mit den Schäden am D. kompatibel sei. In seiner Anhörung geht er auf diesen Punkt nicht gesondert ein. Die Aussagen der Zeugen hält der Senat hinsichtlich der Beschädigung des Vorderrads nicht für hinreichend zuverlässig. Die auf Bild 3 der Lichtbildanlage festgehaltene Schädigung der vorderen Felge ist im Gegensatz zu den sonstigen Schäden an dem K. unauffällig. Der Senat hat Bedenken, dass einem Zeugen der abgebildete Kratzer, der nur aufgrund der Vergrößerung des Fotos gut erkennbar ist, bei der gewöhnlichen Betrachtung des Fahrzeugs vor dem Unfall aufgefallen wäre. Keiner der Zeugen hat in seiner Aussage bekundet, das Fahrzeug vor dem Unfall auf Schäden untersucht zu haben. Speziell zum Zustand des Vorderrads haben die Zeugen keine Angaben gemacht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der abgebildete Kratzer an der Felge durchaus vor dem Unfall vorhanden und lediglich den Zeugen nicht aufgefallen war.
27Gemäß §§ 13 Nr. 5 AKB, 287 ZPO steht der Klägerin eine Kaskoentschädigung in Höhe von 7.847,68 € zu. Die erforderlichen Nettokosten für die Beseitigung der unfallbedingten Schäden waren auf der Grundlage der Preise der Fa. L. anhand der vorgelegten Reparaturrechnungen zu ermitteln. Die Klägerin durfte für die Reparatur des im Zeitpunkt des Unfalls erst ca. 8 Monate zugelassenen K.s die Fa. L. als Vertragshändler auswählen. Sie muss sich nicht auf eine möglicherweise preiswertere Kalkulation einer anderen Werkstatt verweisen lassen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13, Rn. 53). Aus diesem Grund ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten nicht erforderlich. Aus den Rechnungen der Fa. L. vom 21.12.2000 (Bl. 7 ff. GA) und vom 15.1.2001 (Bl. 6 GA) ergeben sich Nettoreparaturkosten von insgesamt 16.683,26 DM (8.530,02 €). Hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen Mehrwertsteuer hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
28Die Höhe des Abzugs für den nicht bewiesenen unfallbedingten Schaden an dem Vorderrad schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 350 €. In der Rechnung ist der Preis für eine Leichtmetallfelge mit 646,56 DM ausgewiesen. Darüber hinaus waren die Kosten für Arbeitslohn und Kleinmaterial bei der Auswechslung der beschädigten Felge zu berücksichtigen. Von dem verbleibenden unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 8.180,02 € war außerdem die unstrittig vereinbarte Selbstbeteiligung von 650 DM (332,34 €) abzuziehen, welche bei der Berechnung der Klageforderung in der Berufungserwiderung (Bl. 296 f. GA) vergessen wurde. Dies ergibt eine geschuldete Entschädigungsleistung von 7.847,68 €.
29Der Zinsanspruch ist begründet aus § 288 Abs. 1 BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
31Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
32Streitwert für das Berufungsverfahren:
33bis zum 14.1.2004: 9.562,51 €
34danach: 8.530,01 €
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