Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 135/04

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.05.2004 - 29 T 290/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


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