Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 114/03

Tenor

Der Tatbestand des Teilurteils vom 27.5.2004 wird in den Gründen unter I. im dritten Absatz, vierter Satz wie folgt berichtigend geändert:

„Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit dieser Vertrag den Anwesenden tatsächlich bekannt war. Die Klägerin hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, der Vertrag habe sich nicht unter den ausgehändigten Unterlagen befunden. Dem widersprechen die Beklagten im Berufungsverfahren und behaupten das Gegenteil.“

Der weiter gehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands wird zurückgewiesen.


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