Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 370/04

Tenor

1.

Dem Beschwerdeführer werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluß festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 555,50 EUR aus der Staatskasse erstattet.

2.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.

Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihm selbst zu tragen sind.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.957,01 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.