Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 1/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 254/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzu-wenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e
2(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
3I.
4Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der V.-Fenstersysteme GmbH von der Beklagten aufgrund einer Insolvenzanfechtung gemäß den §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Zahlung von 21.009,94 Euro.
5Die u. a. einen Handel mit Bauelementen betreibende Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäfts-Girokonto mit der Nr. xxxxxxx. Für dieses Konto war der Schuldnerin unter dem 21.11.1995 ein unbefristeter Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM eingeräumt worden. Das Konto wies lt. Kontoauszug Nr. xxx am 01.12.2000 einen Soll-Stand von - 96.896,84 DM (= - 49.542,57 Euro) aus. Das Kreditlimit von 100.000,00 DM ist im anfechtungsrelevanten Zeitraum vom 02.12.2000 bis zum 31.01.2001 nicht überschritten worden.
6Mit einem bei Gericht am 02.03.2001 eingegangenen Schreiben vom 01.03.2001 stellte die Schuldnerin einen Eigen-Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte kündigte den Kontokorrentkredit fristlos zum 05.03.2001. Das Amtsgericht Insolvenzgericht - Aachen ordnete durch Beschluss vom 06.03.2001 - 19 IN 179/01 - die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Aachen vom 10.04.2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit einem am 10.04.2003 beim Landgericht Aachen eingegangenen Telefax-Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger die vorliegende Insolvenzanfechtungsklage erhoben.
7Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenz aus den im zweiten und dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag (Eingang: 02.03.2001), also im Zeitraum vom 02.12.2000 bis zum 01.02.2001 auf dem Girokonto der Schuldnerin eingegangenen
8Gutschriften in Höhe von 117.488,86 Euro
9und den im gleichen Zeitraum erfolgten Auszahlungen in Höhe von - 96.478,92 Euro
1021.009,94 Euro
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12In dieser Höhe wurde der Debetsaldo auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin im Ergebnis durch Verrechnung zurückgeführt.
13Den vom Kläger ferner beanspruchten Verrechnungsbetrag für den letzten Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag hat die Beklagte außergerichtlich erstattet.
14Zur Darlegung der die streitgegenständliche Verrechnungsdifferenz ergebenden Kontenbewegungen hat der Kläger eine rechnerisch unstreitige - Gesamtübersicht der Zahlungsein- und Ausgänge im Zeitraum vom 02.12.2000 bis 31.01.2001 (Anlage K 15, Bl. 68 70 GA) vorgelegt.
15Zur weiteren Begründung des gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend gemachten Anfechtungsanspruchs hat er behauptet, die Schuldnerin sei innerhalb des anfechtungsrelevanten Zweimonatszeitraums zahlungsunfähig gewesen. Hierzu hat er zunächst eine fünfseitige Auflistung von angeblich per 01.12.2000 bzw. per 01.01.2001 fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin mit 218 Rechnungsposten gegenüber 17 verschiedenen Gläubigern in Höhe von insgesamt 250.912,57 DM bzw. von 453.047,59 DM (Anlage K 8, Bl. 56 60 GA) nach folgendem Muster vorgelegt:
16Fällige Verbindlichkeiten
17der V. Fenstersysteme GmbH
18per 01.12.2000 und 01.01.2001
19
| Kreditor | Beleg-Nr. | Fällig per 01.12.2000 Betrag [DM] | Fällig per 01.01.2001 Betrag [DM] |
| A. GmbH | 23023 | 103,24 | |
| .. . | |||
| A. | 81360 | 175,64 | |
| ...... . | |||
| A. GmbH | 258778 | 4.990,38 | |
| . | |||
| Da., H. & Kollegen | 710/00BR06 | 1.096,00 | |
| H. GmbH | 455816 | 5.936,56 | |
| ....... . | |||
| Montage v. Bauelementen | 199 | 556,80 | 556,80 |
| M. GmbH | 36108 | 236,99 | |
| . | |||
| M. B. | 153909 | 71,64 | |
| . | |||
| O. Aufmasstechnik | 6035 | 571,80 | |
| . | |||
| R. Fenster | 114701 | 959,78 | |
| . | |||
| S. S. Verlag GmbH | 831157 | 384,92 | |
| . | |||
| S. GmbH | 2759 | 6.322,99 | |
| S. KG | 672223 | 219,37 | |
| . | |||
| S. GmbH | 119416 | 4.936,04 | |
| .. | |||
| S. Maschinenbau GmbH | 107547 | 719,30 | |
| ...... ... | |||
| T. G.GmbH | 1028079 | 1.071,11 | |
| .......... | |||
| Z.verlag A. GmbH | 390787 | 304,56 | |
| .. | |||
| Fällige Verbindlichkeiten per | 01.12.2000 | 250.912,67 | |
| Fällige Verbindlichkeiten per | 01.01.2001 | 453.047,59 |
20
Die Gesamt-Rechnungssummen hat er den angeblich verfügbaren Bar- und Kreditmitteln in Höhe von insgesamt 20.029,09 DM (per 01.12.2000) bzw. 18.451,51 DM (per 01.01.2001) gegenübergestellt. Aus dem daraus abgeleiteten Liquiditätsstatus (Anlage K 3, Bl. 51 GA) hat er einen Deckungsgrad von 7,98 % (zum 01.12.200) und 4,07 % (zum 01.01.2001) errechnet.
21Zum Nachweis der sich hieraus ergebenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zweimonatszeitraum hat der Kläger ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. 32, 33 GA).
22Gegen den Liquiditätsstatus und die Auflistung der fälligen Verbindlichkeiten hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung (Bl. 85 ff) eingewandt, der Schuldnerin hätten zu den genannten Stichtagen höhere Bar- und Kreditmittel zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus seien fällige Forderungen der Schuldnerin gegen solvente Drittschuldner außer Betracht geblieben, die zur Schuldentilgung zur Verfügung gestanden hätten. Ferner hat die Beklagte die Fälligkeit der aufgelisteten Verbindlichkeiten bestritten und insoweit auf damals selbst nach dem Klägervortrag nicht ausgeschöpfte Kreditlinien hingewiesen.
23Auf dieses Bestreiten des zunächst vorgelegten Zahlenwerks hat der Kläger eine überarbeitete jetzt zweiseitige Auflistung (Anlage K 21) der angeblich - fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin nunmehr in Höhe von insgesamt 247.462,89 DM per 01.12.2000 und per 01.01.2001 mit nur noch 104 durchnummerierten Rechnungsposten gegenüber noch sechs verschiedenen Gläubigern vorgelegt. Hierzu hat er ergänzend auf einen Ordner (Anlage K 22) mit zahlreichen, alphabetisch nach Gläubigern der beiden Listen abgehefteten (Teil-) Rechnungen ohne Vertragsunterlagen, Lieferscheine, Fälligkeits- und Anforderungsnachweise verwiesen.
24Mit Rücksicht auf einen erstinstanzlichen richterlichen Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der eventuell fehlenden Inkongruenz des zurückgeforderten Verrechnungsbetrags im Sinne des § 131 InsO hat die Beklagte gegen das nunmehr vorgelegte Rechenwerk (mit Schriftsatz vom 7. November 2003, Bl. 150 ff GA) nur vorsorglich geltend gemacht:
25Sie bestreite, dass die in den Rechnungen aufgeführten Lieferungen und Leistungen erbracht worden und die aufgelisteten Verbindlichkeiten fällig seien. Der Kläger habe mit Gläubigerliste und Rechnungsvorlage die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen nicht substanziiert dargetan.
26Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den beanspruchten Verrechnungsbetrag durch eine inkongruente, nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Zurückführung des Debetsaldos auf dem Girokonto der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zweimonats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag erlangt, in dem diese bereits zahlungsunfähig gewesen sei.
27Er hat beantragt,
28die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.009,94 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat weiterhin einen schlüssigen, hinreichend substanziierten Klägervortrag zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum in Abrede gestellt. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, dass die Verrechnungen der Zahlungsgutschriften mit dem Debetsaldo nicht inkongruent seien, weil sie den Kläger während der gesamten Zeit über das Kontokorrentkonto durch Überweisungen und Auszahlungen habe verfügen lassen und sie sich damit vertragstreu verhalten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klageforderung jedenfalls um einen Gesamtbetrag von 3.148,48 Euro zu kürzen sei, weil es sich insoweit um zulässigerweise ins Kontokorrent eingestellte Zins- und Gebührenbuchungen des Rechnungsabschlusses vom 30.12.2000 (2.617,89 DM) sowie um Lastschrifteinzüge von zwei Darlehensleistungsraten in Höhe von je 1.770,00 DM (= 3.540,00 DM), insgesamt also 6.157,89 DM (= 3.148,48 Euro), handele.
32Das Landgericht hat die auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtungsklage durch Urteil vom 09.12.2003 schon mangels Inkongruenz der Rückführung des Debetsaldos durch Verrechnung von Gutschriften abgewiesen und dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 IX ZR 223/01 - (NJW 2002, 1722 ff = ZIP 2002, 812 ff) und die eigene Rechtsprechung in vergleichbaren Anfechtungsfällen - wie folgt begründet:
33Eine inkongruente Deckung liege so lange nicht vor, wie die Bank vertragsgemäß handele, also Ein- und Ausgänge auf dem Kontokorrentkonto zulasse und die Aufträge der Schuldnerin (Kontoinhaberin) ausführe. Solange dies geschehe, erfülle die Bank ihre Pflichten aus dem Girovertrag und handele damit vertragsgemäß, also kongruent. Erst wenn sie Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulasse, könne sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt werde. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die den Schluss zuließen, dass die Hereinnahme der Gutschriften sich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr als vertragsgemäße Abwicklung des Girovertrages seitens der Beklagten, sondern als bloße Befriedigung der eigenen Ansprüche dargestellt habe.
34Gegen das ihm am 10.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 07. 01. 2004 bei Gericht eingegangenen Telefax-Schriftsatz vom 06.01.2004 Berufung eingelegt und begründet.
35Der Kläger verfolgt seinen Anfechtungsanspruch unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags nebst Beweisanträgen weiter. Er hält insbesondere an seiner Ansicht fest, dass er durch den erstinstanzlich vorgelegten Liquiditätsstatus sowie die Gläubigerlisten mit den zugehörigen Rechnungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum hinreichend substanziiert vorgetragen habe.
36Er beantragt,
37die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Die Beklagte verteidigt das Urteil ebenfalls unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere auch zu dem aus ihrer Sicht nicht hinreichend substanziierten Klägervortrag hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im streiterheblichen Zweimonatszeitraum.
41Der Senat hat den Kläger im Terminierungsbeschluss vom 14. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass er zu der gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO möglicherweise entscheidungserheblichen - vom Landgericht nicht weiter verfolgten - Frage nach der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum vom 2.12.2000 bis 01.02.2001 bisher noch nicht hinreichend substanziiert vorgetragen habe.
42Diesen rechtlichen Hinweis hat der Senatsvorsitzende unter gleichzeitiger Bezugnahme auch auf die beim Senat auf denselben Tag mit denselben Prozessbevollmächtigten terminierte Parallelsache S. A. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. M. als Insolvenzverwalter 2 U 173/03 (10 O 68/03 LG Aachen) mit Verfügung vom 10.08.2004 wie folgt erläutert:
43"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
44In der o.a. Sache nehme ich Bezug auf Ihren Schriftsatz vom 28. Juli 2004, in dem Sie unter Bezugnahme auf den (entgegen der Angabe in Ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2004 nicht "verkündeten") Beschluß des Senats vom 14. Juli 2004 und den Hinweis unter Ziff. III dieses Beschlusses auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit Ihres Vortrages zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum bitten, diesen Hinweis "unmißverständlich" zu fassen.
45Der Beschluß vom 14. Juli 2004 ist Ihnen zusammen mit der Ladung zu dem Termin am 1. September 2004 am 19. Juli 2004 zugestellt worden. Wie Sie wissen, steht vor dem Senat am selben Tage und zur gleichen Stunde auch die mündliche Verhandlung in der Sache M. ./. S. A. (2 U 173/03) an, in der die beiden Seiten durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie in der vorliegenden Sache vertreten werden, nämlich durch Sie und Herrn Rechtsanwalt Dr. E..
46In jenem Verfahren (2 U 173/03) hat Ihnen der Senat durch Beschluß vom 7. Juli 2004 zur Frage der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit Hinweise erteilt. Diese Hinweise sind Ihnen bekannt. Ihnen konnten und können Sie entnehmen, welche Anforderungen nach Auffassung des Senats für die schlüssige Darlegung der Zahlungsunfähigkeit gelten. Es erstaunt mich deshalb ein wenig, daß Sie in Ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2004 angeben, für Sie sei der Hinweis des Beschlusses vom 14. Juli 2004 nicht "unmißverständlich".
47Ich darf Ihnen gleichwohl zur Beantwortung Ihres Schriftsatzes vom 28. Juli 2004 das in jenem Beschluß vom 7. Juli 2004 zu der in Rede stehenden Frage Gesagte hiermit bezogen auf die vorliegende Sache ausdrücklich wie folgt mitteilen:
48Ein schlüssiger Sachvortrag zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den maßgeblichen Stichtagen kann nicht dadurch ersetzt werden, daß eine Aufstellung der - nach dem Vortrag des Klägers - fälligen Verbindlichkeiten sowie eine Vielzahl von Unterlagen überreicht werden, aus denen sich Forderungen gegenüber der Schuldnerin zu den maßgeblichen Stichtagen ergeben sollen. Eine pauschale Bezugnahme auf nicht näher kommentierte Anlagen kann keinen substantiierten Sachvortrag ersetzen. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 8. August 2003 hat dies der Kläger offenbar - wenn auch bezogen auf die Substantiierung von Tatsachen, für welche die Beklagte die Darlegungslast trifft - nicht anders gesehen. Die Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Substantiierung des Vortrages sind indessen nicht unterschiedlich danach bemessen, ob ihre Erfüllung der Kläger- oder der Beklagtenseite Arbeit macht. Es geht auch nicht an, daß der Senat aus der Vielzahl von Unterlagen fällige Ansprüche ermittelt. Durch eine solche Vorgehensweise im Urteil würde der Gegnerin das rechtliche Gehör verwehrt, weil diese aus denselben Unterlagen möglicherweise gegenteilige - ebenso vertretbare - Folgerungen ziehen würde. Gleiches gilt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Gutachter müßte in unzulässiger Weise den für seine Begutachtung maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln. Hinsichtlich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen wird zudem auf die in dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2003 (Bl. 150 ff. d.A.) und in der Berufungserwiderung vom 10. März 2004 (Bl. 253 ff. d.A.) enthaltenen Ausführungen Bezug genommen.
49Ergänzend sei folgendes bemerkt: Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn die darlegungspflichtige Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, um die geltend gemachten Rechte oder Forderungen als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 1984, 2288 [2289]; BGH NJW-RR 1998, 712 [713]). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), für deren Vorliegen zur maßgeblichen Zeit im Streitfall der Kläger die Darlegungslast trägt, entzieht sich unmittelbarer Feststellung; es handelt sich um eine ihrerseits auf mehrere Einzeltatsachen zu gründende Rechtstatsache. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dieser Bestimmung setzt mithin einen Vergleich zwischen den fälligen Zahlungspflichten einerseits und den zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel andererseits voraus.
50Mithin bedarf es zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auf dieser Grundlage auch der Darlegung der fälligen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners. Daß es dabei in quantitativer Hinsicht genügt, das Bestehen fälliger Verbindlichkeiten in einem Umfang darzulegen und festzustellen, welcher die verfügbaren Zahlungsmittel deutlich übersteigt, so daß es dann der Darlegung und Feststellung weiterer Verbindlichkeiten nicht mehr bedarf, ändert nichts am Erfordernis der schlüssigen Darlegung derjenigen Forderungen, auf die sich bei dem Vergleich mit den verfügbaren Mitteln die Bejahung der Zahlungsunfähigkeit gründen soll.
51Eine fällige Verbindlichkeit ist nur gegeben, wenn ein entsprechender fälliger Anspruch eines Gläubigers gegen den Schuldner besteht. Dies ist deshalb hinsichtlich aller für den Vergleich mit den verfügbaren Mitteln erforderlichen Positionen darzulegen. Ein Anspruch besteht nur, wenn er entstanden ist. Dies ist deshalb für jeden Einzelfall schlüssig darzulegen. Vertragliche Ansprüche setzen jedenfalls einen entsprechenden Vertragsschluß voraus. Die Bezugnahme auf eine Rechnung vermag den hierfür erforderlichen Vortrag regelmäßig nicht zu ersetzen, wenn und weil sich aus ihr der dafür maßgebliche Sachverhalt nicht ergibt. Es kommt in der gerichtlichen Praxis nicht selten vor, daß Rechnungen erstellt (und eingeklagt) werden, ohne daß die in Rechnung gestellte Forderung (überhaupt oder in voller Höhe) besteht. Die Fälligkeit einer Forderung bestimmt sich auch nicht stets nach § 271 BGB. Vielmehr kommt es auf die Rechtsnatur des jeweiligen Anspruchs an (vgl. z.B. § 641 BGB). Auch aus diesem Grunde ist die für die Voraussetzungen des Eintritts der Fälligkeit darlegungspflichtige Partei gehalten, die für die Bestimmung der Rechtsnatur wesentlichen Tatsachen vorzutragen. Daß Gegenstand einer Rechnung nur das Entgelt für einzelne körperliche Gegenstände ist, besagt nicht ohne weiteres, daß ihrer Erstellung ein Kaufvertrag zugrunde liegt; es kann sich beispielsweise auch um eine Teilrechnung aus einer insgesamt als Werkvertrag zu qualifizierenden Vereinbarung handeln, so daß damit im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung die Voraussetzungen der Fälligkeit nicht notwendig gegeben sind.
52Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der einen Zahlungsanspruch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend macht, das Klagevorbringen nicht auf die Formulierung eines Zahlungsantrages und die Bezugnahme auf eine der Klageschrift als Anlage beigefügten Rechnung beschränken kann, sondern jedenfalls einen Kernsachverhalt vorzutragen hat, aus dem sich die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs ergeben. Nichts anderes gilt, wenn Voraussetzung der Klageforderung nicht das Entstehen und die Fälligkeit eines einzelnen Anspruchs, sondern - wie hier - einer Vielzahl von Ansprüchen ist. Einen Rechtssatz, nach dem ab einer gewissen Anzahl von vorzutragenden einzelnen Tatsachen die Darlegungslast der Partei durch eine Ermittlungslast des Gerichts ersetzt wird, gibt es nicht. Vielmehr würde, worauf der Senat auch in seinem genannten Beschluß vom 7. Juli 2004 in der insoweit gleichgelagerten Sache 2 U 173/03 hingewiesen hat, der Anspruch der Beklagtenseite auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Gericht fehlenden Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers durch mögliche Rückschlüsse aus Rechnungen ersetzen würde, obwohl vielleicht auch ganz andere Rückschlüsse möglich sind.
53Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1994 (BVerfG NJW 1994, 2682 f.) folgt nichts anderes. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger jenes Verfahrens nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die Entstehung der geltend gemachten Forderungen in seiner Berufungsbegründung "Schritt für Schritt" dargelegt, während die Anlagen lediglich dazu bestimmt waren, die Überprüfung dieses Vortrages anhand der Belege zu ermöglichen. Gerade an einer solchen Darstellung fehlt es hier.
54Auch der Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen vermag den fehlenden schlüssigen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Daß, wie Sie in der Sache 2 U 173/03 ausgeführt haben, der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens "keine wissenschaftliche Substantiierung" verlangt, ist zwar richtig, aber hier unerheblich. Denn darum geht es gar nicht. Bei den Voraussetzungen der Entstehung und der Fälligkeit der einzelnen Forderungen, deren Gesamtheit durch Vergleich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit schließen lassen soll, handelt es sich nicht um Anknüpfungstatsachen, welche sich bloß aufgrund besonderer Sachkunde erschließen. Ich darf das Beispiel der Kaufpreis- oder Werklohnklage aufgreifen: Derjenige, der eine solche Klage erhebt und den schlüssigen Sachvortrag nicht durch Bezugnahme allein auf eine die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage nicht hinreichend ausweisenden Rechnung ersetzen kann, genügt seiner Darlegungslast auch dann nicht, wenn er sich ergänzend für die Frage der Entstehung und die Fälligkeit seines behaupteten Anspruchs auf das einzuholende Gutachten eines Sachverständigen bezieht. Auch insoweit gilt im Streitfall nicht allein deshalb etwas anderes, weil nicht eine, sondern eine Vielzahl von Forderungen zu prüfen ist. Die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, fehlenden Sachvortrag der Partei zu dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglichen Fragen, wie der der Entstehung der einzelnen Ansprüche durch Vertragsschluß, zu ersetzen.
55Hochachtungsvoll
56Der Vorsitzende
57S.-E.
58Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht".
59Zu diesen erläuternden Hinweisen hat der Kläger mit einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.09.2004 überreichten Schriftsatz vom 31.08.2004 Stellung genommen.
60Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.12.2003 (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), den Terminierungs- und Hinweisbeschluss des Senats vom 14.07.2004 sowie den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze mit den ihnen beigefügten Anlagen verwiesen.
61II.
62Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
631.
64Die im zweiten und dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Verrechnungen von Gutschriften auf den Debetsaldo in Höhe der Differenz von Zahlungsein- und -ausgängen von 21.009,94 Euro stellen sich als bewusste Willensbetätigungen, die eine gewollte oder ungewollte rechtliche Wirkung auslösen, und mithin als Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO dar (vgl. nur HK/Kreft, InsO, 3. Auflage 2003, § 129 Rn 10 m.w.N.).
652.
66Die Verrechnungen gewährten der Beklagten auch eine inkongruente Deckung. Eine Sicherung oder Befriedigung ist nach § 131 Abs. 1 InsO inkongruent, wenn der Gläubiger sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Eine nicht zu der Zeit zu beanspruchende Sicherung liegt vor, wenn ein Anspruch beglichen wird, der noch nicht fällig ist (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, ZIP 2002, 812, 813; HK/Kreft, a.a.O., § 131 Rn 10).
67Verrechnungen auf dem Kontokorrentkonto stellen sich als inkongruent dar, wenn hierdurch die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Bank reduziert werden, ohne dass ein entsprechender (fälliger) Rückführungsanspruch besteht (MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 131 Rn 44). Dabei ist auch die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits "inkongruent", wenn diese durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt (BGH, ZIP 2002, 812). Maßgeblich ist hierbei, ob im Zeitpunkt der Entstehung der kontokorrentmäßigen Aufrechnungslage (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) die Kreditforderung der Bank fällig war. Dabei macht die Giro- oder Kontokorrentabrede allein den Kredit noch nicht zur Rückzahlung fällig (BGH, NJW 1999, 3780, 3781; BGH, ZIP 2002, 812, 813; BGH, NJW 2003, 360, 361; Senat, Beschluss v. 2. Februar 2004, 2 U 166/03, InVo 2004,366). Insoweit kann die Bank eben noch nicht eine Verrechnung des Debet-Saldos mit den Eingängen verlangen.
68Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs eines ausgereichten Kredits setzt, soweit der Kredit wie hier - nicht befristet war, gemäß § 609 BGB a.F. eine Kündigung voraus, die zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verrechnungen unstreitig nicht ausgesprochen worden war, sondern erst nach Eingang des Eröffnungsantrags (2.03.2001) zum 5.03.2001. Die Beklagte durfte damit den Saldostand im hier relevanten Zweimonatszeitraum nicht zurückführen. Das ist aber im Ergebnis in Höhe der Klageforderung (Differenz zwischen Ein- und Ausgängen) geschehen.
69Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zu dem vertragsgemäßen Verhalten der Bank beruhen auf einem Fehlverständnis der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung vom 07.03.2002 IX ZR 223/01 - (NJW 2002, 1722, 1723 = ZIP 2002, 812 ff) kann nicht entnommen werden, dass eine Verrechnung im Rahmen des Kontokorrents als vertragsgemäßes Verhalten niemals einer Anfechtung unterliegt, wenn die Bank in den letzten drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung die Schuldnerin ungehindert über das Kontokorrentkonto verfügen ließ. Der Bundesgerichtshof unterscheidet vielmehr zwischen den von der Schuldnerin vorgenommenen Überweisungen und den Verrechnungen der Bank mit eigenen Ansprüchen:
70Er hat die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen für inkongruent gehalten, soweit die Bank ohne vorherige Kündigung die Zahlungseingänge zur Rückführung eigener Forderungen verwendet hatte (BGH, ZIP 2002, 812, 814; NZI 2004, 492, 493; siehe auch Kirchhof, ZInsO 2003, 149, 152; OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1008, 1009 mit zustimmender Anm. Huber, EWiR 2004, 501). Insoweit handelt die Bank vertragswidrig, weil sie mit den Gutschriften eigene, nicht fällige Forderungen begleicht.
71In diesem Umfange scheidet auch ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO von vornherein aus. Dieses ist nur bei vereinbarungsgemäß erfolgenden, also kongruenten, nicht aber bei inkongruenten Rechtshandlungen möglich (BGH NZI 2004, 492, 493; BGHZ 123, 320, 328 = NJW 1993, 3267, 3268 f.; BGH, NJW 1999, 645, 646; BGH, ZIP 2002, 812, 814; FK/Daubernheim, InsO, 3. Auflage 2002, § 142 Rn 2; HK/Kreft, InsO, 3. Auflage 2003, § 142 Rn 9; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 142 Rn 7; Obermüller, LM § 131 Nr. 1/2; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Auflage 2003, § 142 Rn 4; a.A. Paulus in Kübler/Prütting, InsO, Stand März 2004, § 142 Rn 2).
72Vertragsgerechtes Handeln liegt nur vor, soweit die Bank die Schuldnerin z.B. durch Überweisungen an Dritte - über das Konto verfügen lässt. Nur insoweit ist bei einem eingeräumten und wie hier - noch nicht ausgeschöpften Kreditrahmen ein unanfechtbares Bargeschäft gegeben (vgl. BGH, NZI 2004, 492, 493; ZIP 2002, 2182, 2184), wenn Einzahlungen und Überweisungen von dem Konto in engem zeitlichen Zusammenhang stehen. Hiervon ist bei einem laufenden Konto mit ständigen Ein- und Ausgängen auszugehen, ohne dass einer vorgenommenen Überweisung konkret eine Einzahlung gegenüberstehen muss.
73Vertragswidrig handelt die Bank, wenn sie trotz Zahlungseingängen Überweisungen des Kunden nicht ausführt und stattdessen das eigene Saldo zurückführt (vgl. BGH, NZI 2004, 491, 493). Demgegenüber kann noch ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen, wenn das Kreditinstitut zwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Schuldnerin über ein im Soll geführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (BGH, ZIP 2002, 2182, 2184).
743.
75Die von der Beklagten vorgenommenen inkongruenten Verrechnungen führten ferner zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von dem Kläger verwaltete Insolvenzmasse nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen.
764.
77Die damit als inkongruente, die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen im Sinne der §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu qualifizierenden Verrechnungen auf den Debetsaldo zugunsten der Beklagten sind gleichwohl nicht wirksam angefochten, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass die Schuldnerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor Insolvenzantragstellung bereits zahlungsunfähig war.
78Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist nämlich weitere Voraussetzung der Anfechtbarkeit der im zweiten und dritten Monat vor der Antragstellung vorgenommenen Verrechnungen, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gemäß § 17 InsO war; eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO oder eine Überschuldung gemäß § 19 InsO reicht nicht aus (HK/Kreft, a.a.O., § 130 Rn 15; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 130 Rn 28).
79Zahlungsunfähig ist der Schuldner gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist nach der auch im Rahmen der §§ 130, 131 InsO anwendbaren Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO (vgl. BGH, NZI 2002, 91, 93; NZI 2004, 206, 208) dann anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung folgt aus einem Verhalten des Schuldners, in dem nach außen zum Ausdruck kommt, dass er einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten wegen eines Mangels an Geldmitteln nicht lediglich kurzfristig nicht erfüllen kann (vgl. BGH, NZI 2004, 206, 208; 2002, 88; 2001, 417 m.w.N.).
80Liegt - wie hier noch am 31.01.2001 - keine endgültige Zahlungseinstellung vor, so beurteilt sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz. Im Rahmen dieser Bilanz sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren bzw. innerhalb von zwei bis drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (HK/Kirchhof, a.a.O., § 17 Rn 23 f.).
81Während nach der Konkursordnung eine Zahlungsunfähigkeit nur vorlag, wenn der ermittelte Quotient unter 90 % lag, kann nach der Insolvenzordnung nicht mehr ein bestimmter Quotient herangezogen werden. Die Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO stellt ausschließlich auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit ab. Diese Frage hängt nicht von einem bestimmten Quotienten ab; ein Schuldner ist auch dann zahlungsunfähig, wenn er nur einen kleinen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Der BGH hat insoweit (NZI 2002, 91, 93) hervorgehoben, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfes auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO nur "ganz geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht" bleiben, ohne dass auf einen "bestimmten Bruchteil" der Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners abgestellt werden soll.
82Insgesamt ist der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Insolvenzordnung die Tendenz zu entnehmen, die Annahme einer Zahlungseinstellung und damit einer Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem bisherigen Recht zu erleichtern (HK/Kreft, a.a.O., § 130 Rn 13). Dass ein Schuldner noch einzelne sogar beträchtliche Zahlungen erbringt, schließt seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung nicht aus (vgl. BGH, ZInsO 2001, 617, 618; MünchKomm/Kirchhof, a.a.O., § 130 Rn 29).
83Die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit als Anfechtungsvoraussetzung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt beim klagenden Insolvenzverwalter (HK/Kreft, a.a.O., § 131 Rn 20).
84Der Kläger hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin indes nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Er hat zwar bereits in erster Instanz zwei unterschiedliche, die Kreditoren alphabetisch auflistende Übersichten über die angeblich per 01.12.2000 bzw. 01.01.2001 fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 250.912,67 DM/453.047,59 DM bzw. 247.462,89 DM/247.462,89 DM vorgelegt. Zu beiden Forderungsübersichten hat er auf zahlreiche in einem Ordner ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge der Gläubiger abgeheftete Rechnungen Bezug genommen. Aus der Gegenüberstellung der Summe der aufgelisteten Verbindlichkeiten mit angeblich der Schuldnerin noch zu deren Begleichung zur Verfügung stehenden Rest-Mitteln hat der Kläger einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus (eine "Deckungsgradberechnung") mit Deckungsquoten von 7,98 % bzw. 4,07 % errechnet und dem Gericht vorgelegt. Da die Beklagte die Richtigkeit dieses gesamten Zahlenwerks insbesondere die Fälligkeit der aufgelisteten und mit Rechnungen belegten Verbindlichkeiten und die hieraus abgeleitete Zahlungsunfähigkeit im entscheidungserheblichen Zweimonatszeitraum bereits erstinstanzlich bestritten hat, hätte es dem Kläger oblegen, nunmehr substanziiert das Bestehen, die Fälligkeit und die erkennbare Einforderung zumindest der gegebenenfalls ausgewählten Forderungen darzulegen, die eine Feststellung der streitigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin tragen. Dies ist in erster Instanz wohl auch mit Blick auf die von der Zivilkammer bereits wegen fehlender Inkongruenz der streitgegenständlichen Kontenverrechnungen verneinte Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage ohne Nachlässigkeit des Klägers (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben. Hierzu hat der Senat deshalb mit Rücksicht auf seine insoweit abweichende Rechtsauffassung und das von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltene Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit dem Kläger mit Hinweisbeschluss vom 14.07.2004 Gelegenheit gegeben. Darüber hinaus hat der Senatsvorsitzende dem Kläger in Ergänzung dieses rechtlichen Hinweises mit Verfügung vom 10.08.2004 die Anforderungen an einen hinreichend substanziierten, auch einer eventuellen Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zugänglichen Sachvortrag eingehend erläutert. Der Kläger hat seinen Vortrag zur streitigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zweimonatszeitraum trotz erneuter umfassender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - gleichwohl in der Sache nicht ergänzt und in diesem Sinne substanziiert, sondern seine Ansicht bekräftigt, dass die Zahlungsunfähigkeit durch das bisherige Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Kreditorenlisten nebst zugehörigen Rechnungen schlüssig dargetan sei und der Senat überspannte Substanziierungsanforderungen stelle. Diese Rechtsauffassung des Klägers trifft nicht zu. Zur Begründung nimmt der Senat auch zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die von seinem Vorsitzenden mit der Verfügung vom 10.08.2004 eingehend dargelegten Gründe, die er sich vollinhaltlich zu Eigen macht. Ergänzend bemerkt der Senat:
85Es geht hier nicht lediglich um eine Durchsicht und Zuordnung der zahlreichen, in einem Ordner abgehefteten Rechnungen zu den in unterschiedlichen Kreditorenlisten aufgeführten Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Dies ist dem Senat durchaus zumutbar und auch geschehen. Aus einem solchen Nachvollzug der Auflistungen, Übersichten und Zahlenwerke erschließt sich indes nicht die vom Kläger begehrte, hier entscheidungserhebliche Feststellung fälliger, von der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr erfüllbarer Verbindlichkeiten. Die (Teil-)Rechnungen enthalten - allenfalls Hinweise zu den in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen und Zahlungszielen, nicht jedoch zu den Anspruchsgrundlagen und zur hier entscheidenden Fälligkeit.
86Die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 31.08.2004 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 14.07.2004 und zu den ihn erläuternden Hinweisen des Senatsvorsitzenden zitierte Rechtsprechung gibt zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Anlass:
87Das Urteil des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 VIII ZR 185/00 (ZIP 2002, 853 ff) ist hier nicht einschlägig. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 60, 63 GmbHG (a. a. O. S. 854,855) ausgeführt:
88" Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit überspannt und erheblichen klägerischen Vortrag hierzu unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Der Kläger hat bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 27. August 1998 eine Auflistung von 31 Forderungen im Gesamtumfang von 59.889,38 DM vorgelegt, die sämtlich am 13. Februar 1998 gegen die V. GmbH bestanden haben und fällig gewesen sein sollen. Für 29 dieser Forderungen hat der Kläger gleichzeitig Kopien von Rechnungen vorgelegt, die an die V. GmbH unter der Adresse des Fitness-Studios D. gerichtet sind. Aus den in den Rechnungen beschriebenen Leistungen ergibt sich der Rechtsgrund der Forderungen; für die beiden übrigen Forderungen ist er aus der Forderungsbezeichnung in der Auflistung des Klägers erkennbar. Dieser Vortrag des Klägers, auf den er mit seiner Berufungsbegründung ausdrücklich Bezug genommen hat, genügt den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung offener Verbindlichkeiten, zumal die Beklagte die Entstehung der Forderungen im Wesentlichen nicht bestritten hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.5.2001 IX ZR 188/98, ZIP 2001,1155).
89Der grundlegende Unterschied des dieser BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts zum vorliegenden Fall liegt darin, dass die Beklagte hier in beiden Instanzen den Bestand und die Fälligkeit der in den Kreditorenlisten mit Rechnungsbezug aufgeführten Verbindlichkeiten bestritten hat. Zudem fehlen sowohl in den Kreditorenlisten als auch in den Rechnungen zuordnungsfähige Angaben zu den (Vertrags-/Anspruchs-) Grundlagen der berechneten Lieferungen und Leistungen. Die Verschiedenartigkeit der Sachverhalte zeigt sich auch in der vom BGH in Bezug genommenen früheren Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 17.05.2001 (ZIP 2001, 1155 ff = ZInsO 2001, 617 ff), in der es (a. a. O. S. 618) zur objektiven Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Konkursanfechtung gemäß § 30 KO heißt:
90"Die Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfall liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Ihre Nachprüfung ist daher der Revision nur in beschränktem Umfange zugänglich ..Auch ohne Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber, ob der Tatrichter die im materiellen Recht angelegten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Zahlungsunfähigkeit überspannt hat ..Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen (zur Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO) zu Unrecht angenommen, dass objektive Zahlungsunfähigkeit nur festgestellt werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der gegen den Schuldner erhobenen Forderungen im einzelnen nachprüfbar ist. Eine solche rechtliche Prüfung der Verbindlichkeiten kann zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit allenfalls dann geboten sein, wenn ihre Berechtigung im Streit steht......Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass es auch weiteren Vortrags des Klägers zu den Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten nicht bedurfte, die in der eingereichten Forderungsaufstellung enthalten waren. Darauf hätte es nur ankommen können, wenn die Beklagte in erkennbarem Umfang die Fälligkeit der zusammengestellten Forderungen gegen die Schuldnerin, die nach Gläubiger, Rechnungsdatum und Betrag bezeichnet waren, bestritten hätte."
91Auch bei dieser BGH-Entscheidung liegt der maßgebliche Unterschied zum vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte hier Bestand und Fälligkeit der aufgelisteten und mit Rechnungen belegten Verbindlichkeiten in beiden Instanzen nachhaltig bestritten hat. Die sich mit den Anforderungen an die Darlegung des Insolvenzverwalters zur Frage der Zahlungseinstellung und der Nachhaltigkeit bzw. Ernsthaftigkeit der Forderungseinforderung im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auseinandersetzende BGH-Entscheidung vom 8.10.1998 IX ZR 337/97 (ZIP 1998, 2008 ff) ist im vorliegenden Anfechtungsfall insbesondere mit Rücksicht auf die veränderte Rechtslage zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO - nicht einschlägig.
92In der vom Kläger ferner zitierten Entscheidung des BGH vom 22.01.2004 IX ZR 39/03 (NZI 2004, 206, 208) wird die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon mit Rücksicht darauf nicht weiter thematisiert, weil anders als hier "aus dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers folgt, dass der Schuldner jedenfalls am ..die Zahlungen eingestellt hatte."
93Das vom Kläger schließlich mit seinem ersten Leitsatz in Bezug genommene BGH-Urteil vom 20.06.2002 IX ZR 177/99 (NZI 2002, 486 ff) ist für die hier relevante Frage nach den Substanziierungsanforderungen an den bestrittenen - Sachvortrag des Anfechtungsklägers zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2, 17 InsO ebenfalls nicht einschlägig, weil es sich im Kern mit den Darlegungs- und Beweisanforderungen an die Kenntnis der Zahlungseinstellung bzw. der Benachteiligungsabsicht im Rahmen der Konkuranfechtung gemäß § 30 Nrn 1. und 2. KO befasst.
94III.
95Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
96IV.
97Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Senat gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs.2 Nrn. 1 und 2. ZPO). Vielmehr sind, wie vorstehend aufgezeigt, die hier maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
98V.
99Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.009,94 Euro
100Sternal Dr. Göbel Prof. Dr. Metzen
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