Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 187/04

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom11. 8. 2004 - 8 T 96/ 04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10000,- EUR festgesetzt.


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