Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 Ss-OWi 48/04
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln – die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird – zurückverwiesen.
1
G r ü n d e
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet:
3"I.
4Mit Bußgeldbescheid vom 18.02.2004 hat der Oberbürgermeister der Stadt L. gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG; 132.1 BKat; 3 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Bl. 6 f. Bußgeldvorgang).
5Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
6Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln 802 OWi 231/04 hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 14.06.2004 (Bl. 3 f. d. A.).
7Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Betroffene wegen eines bereits gebuchten Familienurlaubs in Kroatien um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 7 f. d. A.).
8Daraufhin hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 28.06.2004 (Bl. 11 d. A.).
9Mit Schriftsatz vom 04.06.2004 hat nunmehr der Verteidiger des Betroffenen aus urlaubsbedingten Gründen um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 15 d. A.). Nachdem der Verteidiger von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 11.06.2004 telefonisch darüber informiert worden ist, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe und der Betroffene sich auch durch einen andren Verteidiger vertreten lassen könne (Bl. 15 R d. A.), hat der Verteidiger mit am 16.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.06.2004 den Verlegungsantrag wiederholt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Betroffene Wert darauf lege, von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden und das Gericht als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens und seiner prozessualen Fürsorgepflicht dem Antrag auf Verlegung des Termins nachzukommen habe (Bl. 16 f. d. A.). Zur Stützung seines Antrags hat der Verteidiger seinem Schriftsatz den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2004 1 ObOWi 255/02 beigefügt (Bl. 18 ff. d. A.).
10Am 22.06.2004 hat die Geschäftsstelle des Amtsgerichts den Verteidiger von der Verfügung der Vorsitzenden unterrichtet, dass der Hauptverhandlungstermin nicht noch einmal verlegt werden könne, da er schon einmal auf Antrag des Betroffenen verschoben worden sei (Bl. 22 R d. A.).
11Daraufhin hat der Verteidiger mit am 22.06.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag mitgeteilt, dass der Betroffenen nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen werde (Bl. 23 f. d. A.).
12Zu der Hauptverhandlung am 28.06.2004 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen (Bl. 25 d. A.). Daraufhin ist der Einspruch des Betroffenen durch Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit folgender Begründung verworfen worden (Bl. 45 ff. d. A.):
13"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
14Zwar hat der Verteidiger beantragt, den Termin zu verlegen, da er selbst in Urlaub sei. Eine Verhinderung des Betroffenen hat er nicht dargelegt. Den Vertagungsantrag hat das Gericht zurückgewiesen, da der Termin bereits schon einmal auf Antrag des Betroffenen verlegt wurde, weil er selbst in Urlaub war.
15Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden."
16Gegen dieses, dem Betroffenen am 19.07.2004 zugestellte Urteil (Bl. 32 R d. A.), hat er mit bei Gericht am 16.08.2004 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.08.2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens (Bl. 34 ff. d. A.).
17II.
18Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg.
19Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994 Ss 114/94 Z = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004 Ss 145/02 B76B ).
20Die Rüge greift durch.
21Das Beschwerdegericht kann nicht nachprüfen, ob das Tatgericht sich mit dem Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Verteidiger des Betroffenen und den dazu vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat und gegebenenfalls ohne Rechtsfehler vom Fehlen einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung ausgegangen ist, weil es sich hiermit in den Urteilsgründen nicht befasst hat.
22Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers bedienen (vgl. BayObLG, NStZ 2002, 97). Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996 Ss 319/96 Z = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002 Ss 145/02 B 76B ).
23Die Fürsorgepflicht, die u. a. in § 137 Abs. 1 StPO und z. B. auch in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 und NStZ 2002, 97), gebietet es vielmehr, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 63, 458; OLG Zweibrücken, a. a. O.; NZV 1996, 162; SenE a. a. O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 71 Rdnr. 30 a).
24Nichts anders folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens, wonach der Betroffene gemäß Artikel 6 Abs. 3 c MRK das Recht hat, den Beistand seiner Wahl zu erhalten. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten (vgl. BGH, StV 1981, 89).
25Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass in der von dem Tatgericht vorgenommenen Abwägung diese Interessen des Angeklagten und seines Verteidigers keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Urlaub des Verteidigers grundsätzlich zu den anzuerkennenden Gründen gehört (vgl. OLG Celle, StV 1984, 503; OLG Frankfurt, StV 1997, 402; OLG München, NStZ 1994, 451; sowohl auch schon OLG Hamm, NZV 1997, 90).
26Für den Betroffenen, für den unwiderlegt Rechtsanwalt C. der Anwalt seines Vertrauens ist, besteht ein besonderes Interesse daran, sich in dem nicht ganz einfachen, mit erheblichen Folgen verbundenen Bußgeldverfahren (125,00 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot, vier Punkte) gerade von diesem Anwalt vertreten zu lassen.
27Schließlich ist der angefochtenen Entscheidung auch nicht zu entnehmen, warum dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht leicht hätte entsprochen werden können. Das Bußgeldverfahren unterlag keinem besonderen Beschleunigungsgebot. Als Beweismittel waren lediglich drei Zeugen geladen und der Verlegungsantrag des Verteidigers lag dem Tatgericht drei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin vor.
28In der Nichtberücksichtigung bzw. Nichterörterung der geschilderten Umstände liegt nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BayObLG, DAR 2000, 578; BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 1 ObOWi 255/02 ; Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 41).
29Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen."
30Dem ist - mit folgenden, aber nicht entscheidungserheblichen - Einschränkungen beizutreten: Befasst hat sich das Amtsgericht in seinem Urteil mit dem Antrag des Verteidigers auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins sehr wohl. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Antrag auf Terminsverlegung "leicht" oder schwerlich hätte entsprochen werden können. An der Beeinträchtigung des Angeklagten in seinem Recht auf Beistand durch den gewählten Verteidiger ändert dies nichts.
31Der Verteidiger ist im übrigen zu S. 3 der Rechtsbeschwerdebegründung darauf hinzuweisen, dass es nicht um seine Entschuldigung für sein Ausbleiben im Termin geht (vgl. hierzu SenE vom 26. März 2004 – Ss 125/04 Z -, zur Veröffentlichung bestimmt demnächst in NZV 2004).
32Die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts erscheint wegen der bisherigen Behandlung der Sache veranlasst.
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