Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 59/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) wird der Be-schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.10.2004- 7 H 30/03- teilweise abgeändert und hinsichtlich der darin enthaltenen weiteren Beweisfragen wie folgt ergänzt:

Wie sind die festgestellten Schäden nach der technischen Verursachung zwischen den Antragsgegnern zu 3), 4) und 5) aufzuteilen?


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