Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 73/02

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.02.2002 (18 O 29/01) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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