Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 123/04

Tenor

1.)

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 264/02 - vom 3.11.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß der Verurteilung unter I 1 b) des Teilurteils des Senats vom 31.10.2002 - 6 U 62/02 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz hat die Gläubigerin, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.


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