Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 61/04

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.07.2004 - 15 O 232/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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