Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 210/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 209/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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