Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 179/04

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.8.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 119/04 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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