Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 127/04
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das am 23.07.2004 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen - 8 O 668/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des ange-fochtenen Urteils wie folgt teilweise neu gefasst wird:
Die Verzinsung der Hauptforderung ermäßigt sich auf 4 % seit dem 23.4.2004. Der Berufungskläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten einschließlich derjenigen außer-gerichtlichen Kosten, die im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Aachen 8 OH 32/97 angefallen sind, sowie die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Gerichtskosten zur Hälfte; die eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsklägers werden nicht erstattet.
Die Kosten der Berufung trägt der Berufungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Die Parteien streiten um die Haftung des Berufungsklägers für Baumängel der Wohnungseigentumsanlage A. d. E. 2 und 2 a/N. Straße 30 a und 30 b in xxxxx B.. Die insgesamt 168 Eigentumswohnungen der Anlage sowie Tiefgaragen- und Stellplätze wurden mit notariellen Verträgen vom 23.12.1993 von der Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, der I. Baubetreuung GmbH, an die Erwerber veräußert. In den Verträgen verpflichtete sich die Gesellschaft zur Errichtung und Übereignung der veräußerten Einheiten. Als Geschäftsführer des Unternehmens handelte der Berufungskläger. Über das Vermögen der Gesellschaft ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit vor dem Landgericht ist insoweit unterbrochen.
5Der Berufungskläger ist Architekt. Auf der Grundlage eines Angebots vom 12.11.1993 schloss er unter dem 23.12.1993 mit den Erwerbern jeweils einen "technischen Baubetreuungsvertrag". In diesem erteilten ihm die Erwerber den Auftrag, bei der Bestellung und Abnahme des Bauvorhabens sowie der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ihre Interessen umfassend wahrzunehmen. Die vom Berufungskläger übernommenen Verpflichtungen umfassten insbesondere die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Verträge, die mit der Bauplanung zusammenhängen (II. 1.), die Überwachung der Bauleistungsverträge auf deren ordnungsgemäße Erfüllung (II. 2.), des weiteren die Überwachung der technischen Ausführung des Bauobjekts (II. 4.) und die Überwachung der Herstellung in Bezug auf Übereinstimmung mit den Bauzeichnungen, Angaben und Anweisungen gegenüber Unternehmern in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen Regeln sowie der behördlichen Vorschriften (II. 5.). Im Übrigen verpflichtete sich der Berufungskläger auch zur Mitwirkung bei der Abnahme des Bauvorhabens und zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Unter VII. enthielt der Vertrag folgende Haftungsklausel:
6Der Betreuer haftet nur für den von ihm nachweislich schuldhaft verursachten Schaden. Seine Haftung beschränkt sich, auf welchen Rechtsgründen auch immer sie beruhen mag, auf den unmittelbaren Schaden. Der Betreuer hat entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen. Die Deckungssummen haben zu betragen:
7Bis DM 1.000.000,00 für ein Personenschadenereignis
8bis DM 300.000,00 für sonstige Schäden (Sach- und Vermögens-
9schäden)
10Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Betreuer verlangen, daß ihm Beseitigung des Schadens übertragen wird.
11Die Ansprüche verjähren binnen zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Bauwerks.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertragstextes wird auf die mit Schriftsatz der Klägervertreter 1. Instanz vom 10.3.1998 in Ablichtung zu den Akten gereichte Vertragsurkunde (Bl. 298 ff.) Bezug genommen.
13Die Baugenehmigung für das Objekt war unter dem 15.09.1993 erteilt worden. Mit Datum vom 04.07.1995 wurde ein Abnahmeprotokoll gefertigt. In einem Schreiben vom 30.06.1997 hat der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten bis zum 31.12.1997 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
14Die Klage ist am 29.12.1997 beim Landgericht eingegangen. Wegen der von ihr behaupteten Baumängel hat die Berufungsbeklagte darüber hinaus am gleichen Tag beim Landgericht einen Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren eingereicht. Mit Schriftsatz vom 08.02.1999 hat sie den Beweissicherungsantrag erweitert. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Professor P. insgesamt vier Teilgutachten und eine abschließende Stellungnahme eingereicht. Im vierten Teilgutachten vom 02.09.2002 hat er auf Seite 89 (Bl. 1123 der Beiakten LG Aachen 8 OH 32/97) die Gesamtkosten der Mängelbeseitigung auf 782.000,00 EUR veranschlagt. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen hat die Berufungsbeklagte ihre ursprünglich erhobene Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 10.12.2003 in eine Zahlungsklage geändert und beantragt, die beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 782.000,00 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit Zustellung des klageändernden Schriftsatzes am 23.04.2004 zu zahlen. Der Berufungskläger hat Klageabweisung beantragt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.06.2004 zwei gutachtliche Stellungnahmen zu den Akten gereicht, aus denen sich seiner Auffassung nach ergibt, daß er von seiner Verantwortung entlastet sei. Darüber hinaus hat der Berufungskläger die Einrede der Verjährung erhoben.
15Das Landgericht hat den Berufungskläger im Teilurteil vom 23.07.2004 mit einem geringfügigen Abzug antragsgemäß verurteilt und auf eine Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2004 erkannt. Die außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten hat es dem Berufungskläger auferlegt. Auf den weiteren Inhalt dieses Urteils wird Bezug genommen.
162.
17Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger das Ziel der Klageabweisung weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er in erster Linie vor, das Teilurteil habe nicht ergehen dürfen, weil von einer notwendigen Streitgenossenschaft der beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens auszugehen sei. Das Verfahren sei auch im Hinblick auf ihn unterbrochen. Es fehle des weiteren an der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten. Er bestreitet mit Nichtwissen, daß die in der dem Urteil des Landgerichts wie auch dem vorliegenden Urteil beigehefteten Klägerliste aufgeführten Eigentümer noch sämtlich der WEG angehören. Auch sei zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Dies sei hinsichtlich der einzelnen Mängel nicht geschehen. Die Käufer der Einheiten hätten den Baubetreuungsvertrag mit ihm jeder für sich abgeschlossen; eine Aktivlegitimation der WEG sei auch deshalb fraglich. Die Klagebegründung lasse nicht erkennen, welche Schadensersatzansprüche konkret geltend gemacht wurden.
18Der Technische Baubetreuungsvertrag sei kein Werkvertrag. Seine - des Berufungsklägers - Passivlegitimation sei nicht dargelegt, da die Vertragsurkunde auf das Konstruktionsbüro Dr. T. laute und nicht auf ihn persönlich. Die Baugenehmigung führe ihn neben der Beklagten zu 1) als Bauherren auf; er habe in seiner Eigenschaft als Architekt ausschließlich für die Beklagte zu 1) gearbeitet. Die Vollbetreuung habe er allenfalls der Beklagten zu 1) geschuldet, nicht aber den Erwerbern. Ein Nachbesserungsanspruch der Erwerber habe nicht bestanden. Daher müsse genauer dargelegt werden, worin sein Fehlverhalten bestehe. Die in der Klagebegründung enthaltene bloße Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend.
19Der Sachverständige Professor P. habe auf Seite 24 des ersten Teilgutachtens vom 03.03.2000 (Bl. 573 der Beiakte) erkennen lassen, daß die genaue Ausführung der Schichten unter der Bodenplatte nicht überprüft wurde. Er sei von der für den Berufungskläger ungünstigsten Annahme ausgegangen, daß es dort keinen sickerfähigen Bodenaustausch gebe. Der Sachverständige habe sich mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Er sei daher verpflichtet gewesen, die Bodenschichten genau zu untersuchen. Sein Unterlassen weise auf unzureichende Fachkompetenz hin. Gleiches sieht der Berufungskläger in den Ausführungen des Sachverständigen zur Güte des verwendeten Beton auf Seite 23 des ersten Teilgutachtens. Er nimmt in diesem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz vom 9.10.2002 (Bl. 1166 der Beiakte) Bezug. Auch bleibt er bei seiner Auffassung, daß nach § 10 GaragenVO die Tiefgaragensohlen nicht mit Einläufen versehen werden müssen. Das sei auch im Genehmigungsverfahren nicht beanstandet worden. In der Klageerwiderung habe er die behaupteten Mängel bestritten und ein Sachverständigengutachten beantragt. Dies habe das Landgericht übergangen. Die vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren abschließend ermittelten Kosten bestreitet der Berufungskläger als nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei das Werk abgenommen worden.
20Der Baubetreuungsvertrag enthält in Ziff. VII nach der Auffassung des Berufungsklägers eine wirksame Haftungsbegrenzung auf 300.000,00 DM. § 11 Nr. 5 AGBG greife insoweit nicht ein. Die Verjährungseinrede wird ausdrücklich wiederholt. Nach Ansicht des Berufungsklägers war am 30.06.1997 die Verjährung bereits eingetreten. Der Eintritt der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Bezugsfertigkeit sei aktenkundig, wie sich aus Seite 11 zu Ziff. 12 des ersten Teilgutachtens (Bl. 560 der Beiakte) ergebe.
21Der Berufungskläger beantragt,
22unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Aachen - 8 O 668/97 - vom 23.07.2004 die Klage abzuweisen.
23Die Berufungsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Zinsanspruch mit Zustimmung des Berufungsklägers auf 4 % ermäßigt. Im Übrigen beantragt sie,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ihrer Auffassung nach ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus § 635 BGB a.F. Eine wirksame Haftungsbegrenzung sei nicht vereinbart. Bei Verzicht auf die Verjährungseinrede am 30.06.1997 sei Verjährung noch nicht eingetreten gewesen.
26Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen OH 32/97 waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.
27II.
281.
29Die Voraussetzungen einer Sachentscheidung zwischen den Parteien des Berufungsrechtsstreits sind gegeben.
30a)
31Keine Bedenken ergeben sich daraus, daß der Berufungskläger die Identität der in der beigefügten Klägerliste aufgeführten Eigentümer mit den gegenwärtigen Wohnungseigentümern mit Nichtwissen bestreitet. Sein Vortrag gibt dem Gericht keinen hinreichenden Anlass, die gegenwärtige personelle Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft von Amts wegen einer Prüfung zu unterziehen. Die insoweit einschlägige Regelung des § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Es bedarf vielmehr der Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Einwand zutreffend sein könnte (vgl. BGH NJW 2004, Seite 2523 [2524]). Hierfür reicht das bloße Bestreiten mit Nichtwissen nicht aus. Denn der Berufungskläger wäre in der Lage gewesen, sich anhand des Wohnungsgrundbuchs Einblick in die aktuellen Eigentumsverhältnisse zu verschaffen.
32Im Übrigen ist der Einwand des Beklagten auch deshalb unerheblich, weil eine denkbare Veräußerung von Eigentumswohnungen an einen neuen Eigentümer nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluss hätte. Die ursprüngliche Identität der in der Klägerliste aufgeführten Wohnungseigentümer mit den Erwerbern der Einheiten für den Zeitpunkt der Klageerhebung hat der Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin lediglich die Auswirkung eines späteren Eigentümerwechsels. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Prozessstandschaft des ursprünglichen Klägers vor. Die in solchen Fällen für eine Verurteilung des Beklagten grundsätzlich erforderliche Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Rechtsnachfolger (vgl. Zöller § 265, Rdnr. 6 a m.w.N.) ist vorliegend nicht geboten. Wie sich aus der Vertretung der Wohnungseigentümer durch die Verwalterin ergibt, wird die von dem Berufungskläger begehrte Zahlung ohnehin an die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem jeweiligen Bestand verlangt. Das schließt den Antrag auf Leistung an die eventuell neu eingetretenen Wohnungseigentümer an Stelle ausgeschiedener ein. Einwände aus § 265 Abs. 3 ZPO werden vom Beklagten nicht erhoben.
33b)
34Die Klagebegründung genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss die Klageschrift neben einem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs entfalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderung zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 2005, Seite 216). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in der Klagebegründung erfüllt. Das Vorbringen der Berufungsbeklagten lässt erkennen, daß der im Antrag eindeutig umschriebene Zahlungsanspruch sich auf die Verletzung von Pflichten stützt, die der Berufungskläger in dem Vertrag über die technische Baubetreuung übernommen hat. Damit sind die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des eingeklagten Schadensersatzanspruchs bereits hinreichend individualisiert. Hierauf aufbauend war die Bezugnahme auf die Gutachten, die der Sachverständige Professor P. im selbständigen Beweisverfahren erstattet hat, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zulässig. Insbesondere konnte der Berufungskläger diese Positionen anhand der einzelnen Gutachten, die auch ihm zugeleitet worden waren, detailliert nachvollziehen. Von der Berufungsbeklagten zu verlangen, sie solle jede einzelne Position in der Begründung des Zahlungsantrags näher darlegen, wäre angesichts dessen unnötige Förmelei gewesen.
35c)
36Der Erlass des Teilurteils war zulässig. Der Berufungskläger und die Beklagte zu 1) des Ausgangsverfahrens sind einfache, nicht aber notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO. Ein Fall, in dem das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (zu Beispielsfällen vgl. Zöller § 62, Rdnr. 2 ff) liegt nicht vor. Des weiteren konnte aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens in Bezug auf die Beklagte zu 1) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz der Gefahr einer Divergenz gegenüber dem Berufungskläger gefestigter Rechtsprechung nach (vgl. BGH NJW-RR 2003, Seite 1002) ein Teilurteil erlassen werden.
372.
38Die Berufung bleibt hinsichtlich der Hauptforderung ohne Erfolg, weil das Landgericht hierüber nach Grund und Höhe im Ergebnis richtig entschieden hat.
39a)
40Der gegenüber dem Berufungskläger erhobene Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus VII Satz 1 des Technischen Baubetreuungsvertrags. Die Parteien haben die in dem Vertrag umschriebenen Pflichten des Berufungsklägers wirksam vereinbart. Der Berufungskläger kann nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei allenfalls der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen. Seine Tätigkeit als deren Geschäftsführer und zugleich als Architekt des Bauvorhabens stand der Übernahme von Aufgaben der Baubetreuung den Erwerbern gegenüber nicht entgegen. Der Berufungskläger übernahm mit dem Vertrag, namentlich mit den Regelungen zu VII, für die fehlerfreie Vollendung des Objekts die persönliche Haftung, die ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und als deren Architekt den Erwerbern gegenüber so, wie sie in dem Vertrag der Parteien geregelt ist, grundsätzlich nicht traf. In dieser Haftungsübernahme liegt die eigentliche wirtschaftliche Rechtfertigung des unter VIII Ziff. 1 der Vertragsklauseln vereinbarten Honorars. Die öffentlich-rechtliche Stellung des Berufungsklägers als Bauherr berührt seinen privatrechtlichen Pflichtenkreis nicht. Der Einwand, der Vertrag sei auf den Namen seines Konstruktionsbüros und nicht auf ihn selbst abgeschlossen worden, ist abwegig; der Stempel weist eindeutig auf ihn selbst als Person hin.
41Die in VII Satz 1 geregelte Haftung des Berufungsklägers ist im Sinne einer werkvertraglichen Erfolgshaftung zu verstehen. Der Vertrag mit dem Baubetreuer ist höchstrichterlicher Rechtsprechung nach (vgl. BGH NJW 1994, Seite 2825) als Werkvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Die Mängelgewährleistung des Betreuers richtet sich in diesen Fällen nach § 633 BGB; ihre Voraussetzungen sind hingegen in VII Satz 1 des Vertrages speziell geregelt. Die Klausel ist nicht in dem Sinne zu verstehen, daß sie die Erfüllung einer gesetzlichen Anspruchsnorm voraussetzte und hierauf aufbauend durch Verwendung des Wortes "nur" die Haftung des Berufungsklägers lediglich begrenzen soll. Eine Haftungsbeschränkung findet sich, worauf im Einzelnen noch näher einzugehen sein wird, allenfalls in Satz 2. Demgegenüber enthält Satz 1 durch Abstellen auf die eigenständige Haftungsvoraussetzung des nachweislich schuldhaft verursachten Schadens eine in sich abgeschlossene Haftungsgrundlage. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen nicht.
42b)
43Im Umfang der noch offenen Klageforderung ist der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden. Dieser besteht vornehmlich in den Kosten, die für die Beseitigung der an dem Objekt festgestellten Mängel anfallen werden.
44aa)
45Was Art und Umfang der Mängel und der Kosten ihrer Beseitigung angeht, bestehen im Ergebnis keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Ergebnisse der von dem Sachverständigen Professor P. erstatteten Gutachten begegnen weder im Lichte der vom Berufungskläger vorgebrachten Kritik noch im Lichte der von Amts wegen vorzunehmenden Würdigung durchgreifenden Bedenken.
46(1.)
47Im ersten Teilgutachten, das den Bereich der Tiefgarage betrifft, hat der Sachverständige Professor P. die von ihm festgestellten Mängel auf Seite 96 ff. (Bl. 645 ff. der Beiakte) zusammenfassend und ausführlich dargestellt. Mit den einen Schwerpunkt der Auseinandersetzung bildenden Feuchtigkeitsschäden an der Bodenplatte der Tiefgarage (Mangel 1) hat der Sachverständige sich eingehend befasst. Er hat sich der Tatsache, daß dort insbesondere in Form von Wasserpfützen auf dem Gussasphalt Feuchtigkeit vorfindlich ist, selbst vergewissert (Seite 17 des Gutachtens). Des weiteren hat er festgestellt, daß an verschiedenen Stellen im Bereich von Anschlussfugen Wasser unter den Asphalt gelangen kann. Eine irgendwie geartete Einrichtung, die in den betroffenen Bereichen eine Entwässerung der Tiefgarage ermöglichte, ist unstreitig und im übrigen auch aus den Feststellungen des Sachverständigen ersichtlich nicht vorhanden. Alsdann hat der Sachverständige sich mit verschiedenen Ursachen der von ihm beobachteten Feuchtigkeitsschäden auseinandergesetzt. Er hat namentlich den Wassereintrag von außen, Mängel der Bodenplatte und Undichtigkeiten an den Betonierfugen erörtert. Die beiden letztgenannten Ursachen hat er verneint. Auf Seite 25 f. des Gutachtens hat er dargelegt, daß sowohl die gelieferte Betongüte als auch die Dicke der Bodenplatte von 35 cm, die aus den Bewehrungsplänen ersichtlich war, grundsätzlich den Anforderungen an ein wasserundurchlässiges Bauteil entsprechen. Von einer weitergehenden Untersuchung der Bodenplatte mittels Kernbohrungen hat er mit der durchaus nachvollziehbaren Begründung abgesehen, daß Risse in der Bodenplatte äußerst selten die Ursache von Undichtigkeiten sind. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, daß Beton über "Selbstheilungseigenschaften" verfügt, aufgrund derer langfristig kein Wassertransport durch Risse erfolge. Drückendes Grundwasser konnte demnach als Ursache der Feuchtigkeitsschäden mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Sachverständigen auf Seite 43 f. des Gutachtens zusammenfassend erörterten Undichtigkeiten an den Betonierfugen. In dem Zusammenhang hat er sich eingehend mit der Frage befasst, ob die aufsteigenden Wände im Bereich der Tiefgarage gegen Druckwasser, auch unter Berücksichtigung der getroffenen Drainmaßnahmen, hinreichend abgedichtet sind. Er gelangt zwar zu der Erkenntnis, daß die hier gefundene Lösung Schwachstellen aufweist, die aber insgesamt nicht die beobachteten Feuchtigkeitsschäden auch nur mit Wahrscheinlichkeit erklären können. Alsdann bleibt für den Sachverständigen nur noch die Erkenntnis, daß der Wassereintrag von außen die sichtbaren Durchfeuchtungsschäden hinreichend erklärt. Hierzu sind auch die von ihm auf Seite 50 des Gutachtens erörterten Undichtigkeiten der Tiefgaragendeckenabdichtung zu zählen, weil sie ebenfalls einen nicht aus dem Bereich der Bodenplatte herrührenden, sondern aus anderen Quellen stammenden Wassereintrag darstellen. Ist damit aber der Wassereintrag von außen als Ursache der beobachteten Pfützenbildung und der sonstigen Feuchtigkeit hinreichend verlässlich festgestellt, wobei auch Wasser und Schnee, die an Autoreifen in die Garage transportiert werden, als Auslöser in Betracht kommen, so ist es ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Gutachter auf Seite 26 f. eine unzulängliche Gefällegebung des Tiefgaragenbodens und eine ebenfalls nicht vorhandene Entwässerung bemängelt und hierzu abschließend feststellt, die Gefälle- und Entwässerungssituation auf dem Boden des Tiefparkdecks entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik.
48Die auf diesen Teil des ersten Teilgutachtens abzielende, alleine überhaupt substantiiert ausgeführte Kritik des Berufungsklägers geht fehl. Sie nimmt zum Ausgang, daß der Sachverständige auf Seite 24 des Gutachtens ausdrücklich die ungünstigste Sachverhaltsvariante unterstellt, es gebe keinen sickerfähigen Bodenaustausch und damit keine Flächendrainung unter der Bodenplatte. Wäre dies die tragende Grundlage der vom Gutachter getroffenen Feststellungen über die Mangelhaftigkeit der Wasserabführung im Bereich der Bodenplatte, könnte in einer derartigen, letztlich nicht abgesicherten Unterstellung durchaus ein Ansatzpunkt für Zweifel an der Richtigkeit der auf das Gutachten gestützten Vorwürfe zu sehen sein. Dennoch geht die Kritik des Berufungsklägers ins Leere. In den bereits erörterten Teilen des Gutachtens, namentlich auf Seite 26 f., hat der Sachverständige anschaulich dargestellt, daß es auf diesen Punkt nicht weiter ankommt. Insbesondere wird, wie bereits erwähnt, ausdrücklich hervorgehoben, daß die Qualität der Bodenplatte den Anforderungen entspricht. Der Wassereintrag von außen und die gerade hierwegen unzulängliche Gefälle- und Entwässerungssituation sind eine von den Bodenverhältnissen und dem Eindringen von Grundwasser gänzlich unabhängige, insgesamt überzeugend herausgearbeitete, eigenständige Ursache eines Mangels. Damit sind die beiden vom Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten gutachtlichen Stellungnahmen nicht geeignet, einen Einwand gegen das erste Teilgutachten zu tragen. Im Übrigen zeigt die Stellungnahme von Professor E. (Hülle Bl. 348 d.A.) deutlich auf, daß ein Grundwasserangriff auf die Tiefgarage nicht besteht, so daß insoweit der vom Sachverständigen Professor P. dargelegte Ausschluss einer solchen Ursache zutrifft. Daneben befasst Professor E. sich am Rande auch mit der Problematik der Drainage, die indes der Sachverständige Professor P. mit eingehender Begründung ebenfalls als ernsthaft zu erörternde Ursache der Feuchtigkeitsbildung ausgeschlossen hat. Die Stellungnahme des geologischen Ingenieurbüros Q., die der Beklagte zusätzlich zum Gutachten von Professor E. vorgelegt hat, liefert keine weitergehenden Erkenntnisse. Sie stützt ebenfalls die Verneinung einer Ursache der Feuchtigkeitsschäden im Grundwasser und erwähnt die Drainage ohne nähere Problematisierung lediglich im Schlusssatz.
49Insgesamt sind der Kritik des Beklagten keine tragfähigen Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen Professor P. abzugewinnen. Das gilt nicht zuletzt auch für den Hinweis auf § 10 GaragenVO und auf den Inhalt der Baugenehmigung. Denn die Notwendigkeit einer Entwässerung ergibt sich erst daraus, daß für die Ableitung des Wassereintrags in Anbetracht der Gefällesituation keine anderweitige Vorsorge getroffen worden ist.
50In der Zusammenfassung des Gutachtens (Bl. 96 ff.) legt der Sachverständige den bereits erörterten Mangel sowie die sonstigen Mängel unter Bezugnahme auf die im Einzelnen getroffenen Feststellungen nachvollziehbar dar. Als weiteren Mangel (Seite 97, Mangel 2) erwähnt er einen unzulänglichen Korrosionsschutz am Beton. Auf diesen Punkt kommt es nicht weiter an, weil insoweit besondere Mängelbeseitigungskosten nicht entstehen. Die eigentliche Mängelbeseitigung besteht darin, daß die Feuchtigkeitsbildung auf der Bodenplatte, die ihrerseits erst Gefahren für die unter der Betonüberdeckung liegenden Bauteile mit sich bringen kann, durch die auf Seite 101 des Gutachtens geschilderten Maßnahmen nunmehr an der Quelle beseitigt wird. Es ist nicht erkennbar, daß für einen isoliert betrachteten Korrosionsschutz der Wandanschlüsse insoweit besondere zusätzliche Kosten entstehen.
51Als Mängel an den Kelleraußenwänden führt der Gutachter (Seite 97) die Drainage an, die nur bedingt geeignet ist, dauerhaft Schichtenwasser vom Objekt fernzuhalten (Mangel 3), sowie das Abdichtungskonzept, das er mit Rücksicht auf die von ihm als "halbherzig" bezeichnete Abdichtung in Zusammenschau mit dem Sanierungsvorschlag auf Seite 102 des Gutachtens als nur bedingt funktionsfähig hinstellt (Mangel 4). Erläuternde Ausführungen hierzu finden sich auf Seite 35 bis 44. Sie lassen Ansatzpunkte für eine unzulängliche Herleitung des Beweisergebnisses nicht erkennen. Die auf Seite 44 oben erwähnten Schwachstellen der Drainmaßnahmen hat der Sachverständige unter Nr. 5 des Gutachtens auf Seite 32 ff. nachvollziehbar erläutert. Auf Seite 36 f. fasst er die von ihm erkannten Mängel dahingehend zusammen, daß der verwendete Endlosdrainschlauch nur bedingt als Drainleitung geeignet ist, daß ungeeignete Drainplatten verwendet wurden, daß eine Filterschicht fehlt und daß schließlich die erforderlichen Spül- und Revisionsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeführt worden sind.
52Die Mängel der Tiefgaragendecke sind auf Seite 98 f. zusammenfassend dargestellt. Der unzulängliche Wärmeschutz der Decke (Mangel 5) wird auf Seite 51 plausibel erläutert. Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich insbesondere daraus, daß die Tiefgarage mit sehr großen, nicht geschlossenen Öffnungen umfänglich der Außenluft ausgesetzt ist. Zusätzliche Wärmebrücken finden sich in den Unterzügen. Beim Material der aufgehenden Wände geht der Sachverständige trotz nicht zur Verfügung gestellter weiterer Unterlagen nachvollziehbar davon aus, daß der Wärmeschutz gegenüber dem Regelquerschnitt herabgesetzt ist. Insgesamt liegt nach seinen Erkenntnissen ein grober Wärmeschutzmangel vor. An der Konzeption der Abdichtung (Mangel 6) beanstandet der Sachverständige das aufgrund seiner eigenen Erkenntnisse (Seite 65 f.) festgestellte fehlende Gefälle. Bei den Anschlüssen der Abdichtung an die Lichtschachtränder (Mangel 7) hat der Gutachter auf Seite 67 f. im Einzelnen dargelegte, nicht abdichtungsgerechte Mängel festgestellt. Beim Anschluss der Tiefgaragendecke im Bereich der Notausgänge (Mangel 8) hat der Sachverständige, wie sich aus den Feststellungen Seite 68 f. ergibt, eine nicht vollständig hergestellte und daher grob mangelhafte Abdichtung erkannt.
53Bei Mangel 10 - Wurzelschutz der Ränder - (Seite 99) hat der Sachverständige nicht sicher erkennen können, ob insoweit ein Mangel vorliegt (vgl. Seite 77 f.). Auf den Punkt kommt es jedoch nicht mehr an, da die Anbringung eines Durchwurzelungsschutzes in Form von Wurzelschutzbahnen, wie der Kostenkalkulation auf Seite 103 unschwer zu entnehmen, allenfalls ein zu vernachlässigender Begleitposten im Rahmen der Mangelbeseitigungskosten sein kann. Das Problem geht damit in der Gesamtkalkulation der Mängelbeseitigungskosten unter.
54An der Zufahrtsrampe (Mangel 11, Seite 99) hat der Sachverständige, wie auf Seite 82 f. näher erläutert, mangelhafte Zinkabdeckungen der Rampenbrüstungen der Tiefgaragenzufahrt festgestellt.
55Im Inneren der Tiefgarage muss nach den Erkenntnissen des Sachverständigen (Mangel 12, Seite 99) durch eine Messung geklärt werden, ob eine nicht hinnehmbare Belastung mit CO besteht. Da der Beklagte nicht vorgetragen hat, daß diese Messung erfolgt wäre, geht der Senat aufgrund des Gutachtens diesbezüglich von einem Unterlassen aus. Wie Seite 86 f. des Gutachtens zu entnehmen ist, ist die Messung aus Sicherheitsgründen unerlässlich, damit entschieden werden kann, ob eine Warmanlage eingebaut werden muss. Ihr Unterbleiben ist demnach eine Unzulänglichkeit bei der Verwirklichung des Bauobjekts. Die fehlenden Markierungen auf dem Boden der Tiefgarage (Mangel 13) bedürfen in ihrer Charakterisierung als Mangel keiner näheren Erörterung.
56Für den Kellersockel Haus A legt der Sachverständige unter Bezugnahme auf Seite 92 bis 95 mit Mangel 14 und 15 nachvollziehbar weitere Mängel dar.
57Mit Ausnahme des - wie dargelegt, für die Mangelbeseitigungskosten unerheblichen - Mangels 2 bezeichnet der Sachverständige im Anschluss hieran (Seite 100) sämtliche von ihm aufgeführten Mängel als grobe Konzeptionsmängel oder sogar Mängel, die im Rahmen der Bauarbeiten durch Folgearbeiten trotz ihrer Offensichtlichkeit überdeckt wurden. Sieht man davon ab, daß auch der Mangel 10 (Wurzelschutz der Ränder) hiervon auszunehmen ist, weil insoweit eigene Feststellungen des Sachverständigen nicht vorliegen, so ist die von ihm dargestellte Ursache der einzelnen Mängel bzw. deren Erkennbarkeit im Rahmen der Bauarbeiten aufgrund der vorstehend näher behandelten Herleitung der einzelnen Punkte unschwer nachzuvollziehen.
58Gleiches gilt schließlich für die auf Seite 101 ff. dargestellte Herleitung der vom Gutachter geschätzten Mängelbeseitigungskosten. Soweit nicht die Mängel Nr. 2 und Nr. 10, für die besondere Kosten nicht anfallen, als in dieser Hinsicht unbeachtlich erkannt wurden, hat der Sachverständige die von ihm ermittelten Kosten den einzelnen Mängeln nachvollziehbar zugeordnet und unter Darstellung von Beseitigungsmaßnahmen plausibel hergeleitet. Auf die Verlässlichkeit seiner Schätzungen wird im Zusammenhang mit den noch zu erörternden weiteren Teilgutachten abschließend eingegangen. Rechnerisch ist die Herleitung des Gesamtbetrages von 692.000,00 DM einschließlich Nebenarbeiten, Planungs- und Bauleistungskosten sowie 16 % Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden.
59(2.)
60Im zweiten Teilgutachten vom 28.05.2001 (Bl. 759 ff. der Beiakten) legt der Sachverständige Mängel an Außenanlagen und Stellplätzen dar. Die in der Zusammenfassung auf Seite 49 f. des Gutachtens dargestellten Mängel leiten sich im Wesentlichen wie folgt her:
61- Fehlende Pergolen:
Der Gutachter legt auf Seite 14 im Einzelnen dar, daß abweichend vom Begrünungsplan bestimmte Pergolen, ein Holzzaun, Leuchten sowie Trennelemente nicht erstellt worden sind. Da der Berufungskläger trotz eines Hinweises des Sachverständigen an der gleichen Stelle des Gutachtens nicht näher darauf eingeht, ob und inwieweit die Verträge der Beklagten zu 1) mit den Erwerbern in dieser Hinsicht gerade keine Leistungspflicht vorsahen, geht der Senat davon aus, daß der Begrünungsplan bestimmendes Element der abgeschlossenen Verträge war und demnach eine Leistungspflicht bestand. Darüber hinaus stellt der Sachverständige fest (Seite 46 f.), daß die im Begrünungsplan eingezeichneten und von der Baugenehmigungsbehörde genehmigten sowie in die Baubeschreibung aufgeführte Aufstellung von Außenleuchten nicht ausgeführt worden ist. Er schließt mit der Erkenntnis, daß hierdurch eine ausreichende Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann, die Beleuchtungssituation sei daher mangelhaft. Das ist wegen der Gefahren, die auf diese Weise entstehen können, und nicht zuletzt mit Rücksicht auf Ziff. (7) d) des Kauf- und Werklieferungsvertrages (Seite 14) schlechthin nicht zu bezweifeln.
63- Fahrgassenbreite auf dem Parkdeck:
Diese ist nach den Feststellungen Seite 19 um 50 cm zu schmal. Der Mangel wird zwar als nicht wesentlich beurteilt, indes liegt dennoch aufgrund des erhöhten Rangieraufwandes für die betroffenen Fahrzeugnutzer eine Einschränkung der Nutzbarkeit vor.
65- Die Betonrandsteine vor den Lichtschächten sind nach Seite 21 f., C 7, unzureichend befestigt.
- Die Winkelsteine beim Geländeversprung am Kinderspielplatz weisen nach Seite 28 keine Lagestabilität auf und haben sich bereits unterschiedlich stark geneigt. Die Absturzsicherung ist infolge der Schiefstellung der Winkelstützung, wie aus den Feststellungen des Gutachters geschlossen werden kann, ebenfalls unzureichend.
- Die beiden Lichtschächte auf der Ostseite von Haus A fehlen zwar nicht, wie auf Seite 49 festgestellt, sondern liegen gemäß Seite 31 15 cm unter dem Geländeniveau. Aus dem Zusammenhang der Feststellungen Seite 31 f. lässt sich indes schließen, daß insoweit Stolpergefahr besteht.
- Die beiden Belüftungsrohre neben der Drainrinne im Zufahrtsbereich sind nach Seite 33 f. nicht versickerungsfähig ausgebildet und führen daher Wasser in die Kellerräume.
- Die Gehwege sind nach E. 52 auf Seite 36 nicht höhenversetzt zur Fahrbahn ausgeführt. Das weicht vom Bauantragsplan ab. Der Sachverständige bezeichnet die planmäßige Ausführung als höherwertig.
- Die Beimauerung der Grenzmauer war nach den Feststellungen Seite 39 f. für die vertragsgerechte Herstellung des Objekts erforderlich; sie war im Auftrag und auf Rechnung der Klägerseite bereits durchgeführt worden.
- Die von ihm festgestellten erheblichen Absenkungen im Pflasterbelag führt der Sachverständige auf Seite 40 ff. im Wesentlichen auf eine zu hohe und daher mangelhafte Bettungsdicke von 10 cm zurück; er schließt hieraus nachvollziehbar auf eine nicht ausreichend verdichtete Verfüllung des Arbeitsraums als Hauptursache für die Verformungen.
Die alsdann unter Nr. 10. bis Nr. 16. aufgeführten geringfügigeren Mängel sind unter den jeweils in Klammern dahintergesetzten Fundstellen aus den einzelnen Darlegungen im Gutachten herleitbar.
73Die anschließende Schätzung der Mängelbeseitigungskosten wird den einzelnen Feststellungen zu Art und Umfang der Mängel plausibel zugeordnet (Seite 51 f.). Dabei finden sich die vorstehend erörterten Mängel Nr. 1 und 2 deutlich herausgehoben als Kostenpunkte Nr. 1 und 2 wieder, die weiteren Mängel von Nr. 3 bis Nr. 9 als Punkte Nr. 3.1 bis 3.6 sowie die kleineren Mängel Nr. 10 bis 16 als Kostenposition Nr. 3.7. Die rechnerische Herleitung der Endsumme begegnet keinen Bedenken. Die gerundete Schätzung der Gesamtkosten ist insgesamt etwas zu niedrig angesetzt, weil der Sachverständige die Mehrwertsteuer offenbar aufgrund eines Rechenfehlers statt auf 21.667,20 DM lediglich auf 19.636,00 DM festlegt. Hierin liegt kein Fehler zum Nachteil des Berufungsklägers.
74Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die erkannten Mängel gelangt der Sachverständige zu der Erkenntnis (Seite 53 f.), daß alle schwerwiegenden oder geringfügigen Mängel während der Bauarbeiten durch die Bauleitung hätten bemerkt werden müssen. Soweit er dies bei den Begrünungsanlagen dahingehend einschränkt, daß eindeutige Planungsvorgaben einen Verzicht hätten anordnen können, fehlt es an einer Darlegung des Berufungsklägers dahin, daß dies tatsächlich der Fall war. Gleiches gilt für die zu geringe Fahrgassenbreite. Es bleibt damit bei der Feststellung, daß die dem Sachverständigen vorgelegten Pläne die daraus ersichtliche Ausführung vertraglich bindend vorgaben. Was die fehlende Schrammbordkante im Zufahrtsbereich der Tiefgarage angeht, stellt der Sachverständige sogar eine Abweichung von der Genehmigungsplanung fest, deren Einhaltung vom Berufungskläger nach Ziff. II. 1 und 5 des Baubetreuungsvertrages zweifelsfrei zu überwachen war.
75(3.)
76Im dritten Teilgutachten vom 30.05.2001 (Bl. 846 ff. der Beiakte) befasst der Sachverständige sich mit den Fassaden, Balkonen und Dachterrassen. Die von ihm insoweit vorgenommene Aufgliederung in den Bereich Fassaden sowie den Bereich Dachterrassen und Balkone bleibt für die Beweiswürdigung beibehalten.
77Fassaden
78Die Mängel sind auf Seite 72 f. wie folgt abgehandelt:
79- Es fehlt durchweg die Diagonalarmierung in den Fensterecken, was nach den Feststellungen Seite 49 die Lebensdauer des Oberputzes einschränkt. Hierauf stützt sich nachvollziehbar der Mängelvorwurf.
- Die Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems an die Fensterrahmen sind, wie auf Seite 26 ff. näher dargelegt, in etlichen Punkten unzulänglich. Insbesondere kommt es infolge der Mängel auf der Westseite zu starken Durchfeuchtungsschäden.
- Die Anschlüsse der Fensterbänke an das Wärmedämmverbundsystem sowie auch die Anschlüsse anderer Zinkblechabdeckungen sind, wie auf Seiten 29, 32, 46 und 47 näher dargestellt, durchweg nur stumpf an die Verbundsystemoberfläche gestoßen und lediglich kurzlebig mit Dichtstoffstreifen überstrichen worden. An einer Stelle fehlt die seitliche Fensterbankaufkantung ganz (Seite 44). Mag auch in einzelnen Punkten das Gewicht des betreffenden Mangels als nicht hoch eingeschätzt werden, so besteht doch zumindest wegen der Gefahr von Folgeschäden ein Wartungs- oder Änderungsbedarf.
- Aufgrund seiner Erkenntnisse gelangt der Gutachter des weiteren zu dem Ergebnis, daß die Ebenheit des Wärmedämmverbundsystems und die Fluchtgerechtigkeit der Kanten generell optisch zu bemängeln ist und die Flächen deutlich störend wellig sind.
- An einer Stelle endet die Regenrinne dergestalt im Wärmedämmverbundsystem, daß sie bis in den Putz der seitlich anschließenden Wand geführt ist (Seite 44). Das kann bei heftigen Regenfällen zum Eindringen von Wasser hinter die Putzebene und dann zu schweren Durchfeuchtungsschäden führen.
- Auf ca. 50 m fehlt bei Haus A, offenbar im Wesentlichen an der Hofseite (Nordseite), das Sockelprofil (Seite 30, 42).
- Im Bereich der Tiefgaragenzufahrten fehlt im Verlauf eines Risses eine Dehnfuge im Wärmedämmverbundsystem vollständig; an einer anderen Stelle wurde sie nicht fachgerecht hergestellt (Seite 47).
- Die Gerüstverankerungslöcher wurden teilweise optisch störend mit Dübelstopfen verschlossen, was zwar einen geringfügigen, aber dennoch vorhandenen, störenden optischen Mangel darstellt (Seite 42).
- Die Grundbeschichtung des gesamten Wärmedämmverbundsystems liegt mit nur 2 mm Dicke an der Untergrenze des noch Funktionsfähigen (näher dargelegt auf Seite 39 ff.). Auf die Frage der Vereinbarkeit der Grundbeschichtung mit den Regeln der Baukunst kommt es für sich gesehen jedoch nicht an, da der Sachverständige plausibel darlegt, daß aufgrund der Vielzahl der Mängel ohnehin eine vollständige Überarbeitung der Fassaden erforderlich ist.
- An acht Grundfenstern fehlen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachters Fensterbänke.
- An den Balkonkragarmen des Hauses B fehlt unterseitig die Wärmedämmung (Seite 26), was zu nicht standardgemäßen Wärmebrücken führt.
- An der Straßenseite am Haus A fehlt auf 50 m die Seitendämmung (Seite 30).
- Die Regenfallrohre liegen nach der Einschätzung des Sachverständigen (Seite 75) durchweg zu nahe vor der Putzoberfläche. Das ist wegen der Gefahr, daß sich dort Schmutz und in der Folge Feuchtigkeit festsetzt, ohne weiteres nachvollziehbar.
In der Zusammenstellung der Mängelbeseitigungskosten (Seite 73 ff.) ordnet der Sachverständige die von ihm angesetzten Geldbeträge nachvollziehbar den einzelnen Schadenspositionen zu. Die Gerüstkosten werden aufgrund der Fläche und eines nicht zu beanstandenden Einheitspreises plausibel ermittelt. Die oben erwähnte Position 9 erscheint folgerichtig nicht als gesonderter Aufwandsposten. Die Gesamtsumme ist rechnerisch zutreffend hergeleitet.
93Abschließend (Seite 76 f.) legt der Sachverständige für sämtliche einschlägigen Positionen dar, daß die entsprechenden Mängel im Zuge der Bauausführung für die Bauleitung erkennbar waren.
94Dachterrassen und Balkone
95Diese beiden Positionen werden auf Seite 77 ff. zusammenfassend abgehandelt. Im Einzelnen gilt:
96- Die Fliesenbeläge im Mörtelbett laufen aufgrund unzulänglichen Gefälles und teilweise nicht fachgerecht hergestellter Einläufe Gefahr, daß sie aufgrund dauernd stehenden Wassers ausblühen und auffrieren (Seite 52 f., 57 ff.). Unter den angegebenen Seitenzahlen hat der Sachverständige den Mangelvorwurf in allen Einzelheiten ausgeführt.
- Bei den Belägen fehlen im Einzelnen bezeichnete Dehnfugen mit der Folge einer Rissegefahr (Seite 60).
- Die Randaufkantungen der Balkon- und Dachterrassenabdichtungen aus Bitumenbahnen sind gegen Beschädigung unzulänglich geschützt (Seite 57 ff., 68 ff.). Hierdurch entsteht zu allem das Risiko des Abrutschens und der Hinterläufigkeit.
- An den Terrassen- und Balkontüren sind die Aufkantungen zu gering. Zureichende Maße sind erforderlich, um Schäden aus Schwindverkürzungen und thermischen Längenänderungen zu vermeiden (Seite 60 f.). Der Sachverständige hebt insoweit die Durchfeuchtungsgefahren hervor (Seite 63). Außerdem weist er auf das Fehlen zusätzlicher Schutzmaßnahmen (Gitterroste, Vordächer) hin.
- Die Fensterbänke im Bereich der Balkon- und Terrassentüren sind nicht ausreichend befestigt und daher instabil (Seite 67 f.; die Angabe bei Position 5 auf Seite 78 mit N 17 beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler; es kann nur N 19 gemeint sein).
- Die Blechabdeckungen an den Mauerwerkskronen sind ohne Dehnungsausgleicher hergestellt worden, unsauber verlötet und haben kein geplantes Gefälle zum Gebäude hin. Damit erfüllen sie ihren Zweck, das Wärmedämmverbundsystem gegen Schlagregen zu schützen, nur unzulänglich (Seite 55 f.).
- Bei den Wasserspeiern fehlt der für die vorliegende Konstruktion grundsätzlich erforderliche zweite Sicherheitsüberlauf. Das bringt die Gefahr mit sich, daß ein verstopfter Ablauf zu einem Rückstau von Wasser und alsdann zum Eintritt von Wasser in den Innenraum führt (Seite 66).
- Die Einläufe der Gullys liegen zu eng an den seitlichen Anschlüssen und sind daher nur unzulänglich abdichtbar (Seite 57 ff.).
- Die Entwässerung der Dachterrasse über dem Hauseingang B auf den Gehweg wird vom Sachverständigen plausibel als grundsätzlich mangelhaft beurteilt, weil der Wasserspeier genau über der Eingangstür angebracht ist und nach den örtlichen Feststellungen des Gutachters auch noch Stunden nach den letzten Niederschlägen Wasser auf die Platten vor dem Hauseingang tröpfelt (Seite 65 f.).
Die anschließende (Seite 78 ff.) Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten ist wiederum den zuvor dargestellten Schadenspositionen nachvollziehbar zugeordnet und rechnerisch richtig ermittelt.
106Letztlich (Seite 81 f.) legt der Sachverständige für die von ihm erkannten Mängel dar, daß sie erkennbar waren und bei ordnungsgemäß wahrgenommener Bauleitung rechtzeitig hätten bemerkt werden müssen. Das ist angesichts der offen zutage getretenen Kritikpunkte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
107(4.)
108Im vierten und letzten Teilgutachten vom 02.09.2002 (Bl. 1035 der Beiakte) befasst der Sachverständige sich mit den Treppenhäusern, dem Innenbereich, den Kellerräumen und den Dächern. Für die von ihm dargelegten, auf Seite 80 ff. des Gutachtens zusammengefassten Mängel gilt Nachstehendes:
109- Der Trittschallschutz an den Treppenpodesten fehlt völlig; im Bereich der Treppenläufe ist er trotz entsprechender Planungen für den Rohbau in den Oberbelägen ober- und unterseitig nicht berücksichtigt (Seite 19).
- Die Rissbildung im Treppenhaus ist vom Landgericht bereits zum Anlass eines Abzugs von der Klageforderung genommen worden. Auf Einzelheiten wird weiter unten eingegangen. Ein beachtlicher Mangel liegt insoweit nicht vor.
- Die Aufstellmöglichkeiten für Waschmaschinen sind schalltechnisch nicht hinreichend entkoppelt, so daß der Sachverständigen insoweit auch ohne eingehendere Messungen eine Regelwidrigkeit und damit einhergehend Schallbelästigungen in den darüber liegenden Wohnräumen feststellen konnte (Seite 26).
- Ein fachgerechter Einbau der Kellerfenster liegt mangels Einbeziehung in die Außenabdichtung nicht vor (Seite 28).
- Zum Teil sind Kabelbündel nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Installationsdurchführung durch eine Brandwand installiert worden (Seite 37, 2. Absatz von oben).
- In dem Objekt fehlen ca. 20 weitere Fahrradstellplätze. Die Herleitung dieses Vorwurfs hat der Sachverständige auf Seite 41 f. unter Hinweis auf den Begrünungsplan und unter Erörterung einschlägiger Regelungen der Landesbauordnung nachvollziehbar dargelegt.
- Die festgestellten Mängel von zwei Treppenhaustüren des Hauses A und einer Treppenhaustür des Hauses B sind auf Seite 44 f. des Gutachtens eindeutig herzuleiten. Nähere Hinweise zu der schlecht eingeputzten Türe zwischen den Kellerräumen A 3 und A 17 finden sich auf Seite 42 f.
- Der Sachverständige bemängelt, daß der erforderliche Schallschutz bei keiner der eingebauten Wohnungstüren erreicht wird. Nach seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Erläuterungen auf Seite 46 f. liegt dies bei mehr als 50 % der Türen an einem deutlich offenen Spalt im unteren Bereich. Darüber hinaus sind nirgendwo Auflaufdichtungen eingebaut. Es ist ohne weiteres verständlich, daß der Sachverständige angesichts dieses Sachverhalts auf Messungen verzichtet hat.
- Aufgrund einer Vielzahl von Verlegefehlern ist die Dauerhaftigkeit der Betondachsteineindeckung, obwohl unmittelbare Undichtigkeiten nicht gegeben sind, insgesamt deutlich eingeschränkt. Das hat der Sachverständige anhand einer großen Zahl von Beispielen auf Seiten 48 bis 53 des Gutachtens plausibel dargelegt.
- Die Unterspannbahnen sind an einer Vielzahl von Anschlüssen nicht sachgerecht angeschlossen. Das legt der Sachverständige auf Seite 55 f. dar, wo sich ersehen lässt, daß in etlichen Fällen die Gefahr von einsickerndem Wasser hervorgerufen wird, weil die Anschlüsse der Unterspannbahnen teilweise sogar grob mangelhaft ausgeführt worden sind. Am Kaminkopf ist die Unterspannbahn zwar aufgekantet, teilweise aber sehr nachlässig verlegt, so daß bei starker Beanspruchung Regen eingetrieben werden kann.
- Die Bekleidungen der Kaminköpfe und der Dachgaupen sind mangelhaft befestigt und auch in sonstigen Details nicht sachgerecht ausgeführt. Sie wurden lose an die Gaupenfenster geführt, so daß hier große Mengen Wasser hinter die Bekleidung getrieben werden. Die Nagelbefestigungen wurden zu einem erheblichen Teil mit einer zu geringen Zahl und mit nicht geeigneten Nägeln vorgenommen (Seite 58).
- Die Verlötung der Blecharbeiten am Dach ist, wie der Gutachter auf Seite 61 ff. mit einer Vielzahl von Hinweisen zusammenfassend darstellt, nicht fachgerecht und dauerhaft ausgeführt. Das betrifft insbesondere die Regenrinnen und Fallrohre. Zweifel an der Richtigkeit der in sich plausiblen Darstellung ergeben sich nicht.
- Die Dachflächenfenster sind zwar grundsätzlich fachgerecht und funktionsfähig ausgeführt. Allerdings trifft es zu, daß aufgrund einer Vielzahl von Ungenauigkeiten die Funktionsfähigkeit der Anschlüsse in Einzelpunkten deutlich beeinträchtigt ist. Aufgrund dieser Mängel weist das Dach nicht die übliche Schlagregensicherheit auf. Die Möglichkeit der Ableitung von Regenwasser durch die Unterspannbahnen ist nur für ausgesprochene Ausnahmefälle, nicht aber für den hier eintretenden Regelfall vorgesehen. Der Sachverständige kommt daher nachvollziehbar zur Notwendigkeit einer völligen Überarbeitung der Dacheindeckung (Seite 65 f.).
- Die Kellerbelüftung in Haus B ist unvollständig ausgeführt. Im Einzelnen (Seite 76 f.) legt der Gutachter hierzu dar, daß Leitungen relativ unmotiviert im Raum enden und nicht konsequent durch den gesamten Keller geführt werden. Zum Teil sind Durchbrüche vorhanden, von denen ersichtlich nicht ganz klar ist, ob sie dazu geschaffen worden sind, Lüftungsleitungen aufzunehmen oder vielleicht nur, um einen Luftdurchgang zu ermöglichen. Eine Auslassöffnung in der Lüftungsanlage in der Waschküche ist nicht an eine mechanische Lüftungsanlage angeschlossen, so daß faktisch keine Be- und Entlüftung stattfinden kann. Insgesamt beurteilt der Sachverständige die Lüftungsanlage des Kellers in Haus B nachvollziehbar als nicht betriebsbereit.
- Die Klingelanlage der Häuser Nr. 30 A und 30 B wird auf Seite 78 f. nachvollziehbar als provisorische Behelfslösung geschildert.
Für sämtliche Mängel mit Ausnahme von Nr. 6 legt alsdann der Sachverständige dar, daß eine Bauleitung durchaus die Möglichkeit hatte, sie rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Soweit es auf Seite 83 unten beim Brandschutz heißt, es handele sich um Mangel Nr. 4, ist ersichtlich Mangel Nr. 5 gemeint. Ohne Bedeutung ist des weiteren, daß Mangel Nr. 6 in der Zusammenfassung nicht erneut erwähnt wird. Denn aus dem Zusammenhang dieses Mangels unter Nr. 6.2 des Gutachtens (Seite 41) ergibt sich, daß die Schaffung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen seitens der Bauleitung ohne weiteres zu bewerkstelligen war. Insofern kann der Senat eine eigene Wertung vornehmen, da die Feststellungen des Sachverständigen diese tragen. Die alsdann folgende Zusammenstellung der erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen und die Schätzung der Nachbesserungskosten (Seite 84 ff.) ist den einzelnen Mängelpositionen nachvollziehbar zugeordnet und rechnerisch in sich richtig. Den Posten von 500,00 EUR für die Risse in den Treppenhäusern (Seite 85) hat das Landgericht im Ansatz bereits zutreffend gewürdigt und insoweit einen Abzug vorgenommen.
125bb)
126Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen sind hinsichtlich der einzelnen Mängel wie auch hinsichtlich der Kosten, die bei ihrer Beseitigung anfallen, hinreichend geeignet, um als tragfähige Entscheidungsgrundlage zu dienen. Die einzige vom Berufungskläger nachvollziehbar vorgebrachte Kritik hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden auf dem Boden der Tiefgarage wurde bereits als unerheblich abgehandelt. Auch im Übrigen ergeben sich bei der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des vom Landgericht zugrunde gelegten Beweisergebnisses keine Zweifel an der Überzeugungskraft der Begutachtung. Der Senat nimmt bei der Beurteilung dieser Frage zum Ausgangspunkt, daß der Berufungskläger über den als unerheblich erkannten Einwand hinaus keine nachvollziehbaren, substantiierten Einwände gegen die Gutachten des Sachverständigen erhoben hat. Vielmehr hat er es bei einem unbeachtlichen, gänzlich unspezifizierten Bestreiten der Beweisergebnisse bewenden lassen; das gilt namentlich für den von ihm in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Schriftsatz, den er unter dem 9.10.2002 im selbständigen Beweisverfahren eingereicht hat. Er wäre jedoch gehalten gewesen, sich zu allen Einzelpunkten, die der Sachverständige Professor P. zusammengestellt hat, detailliert zu äußern. Denn als Architekt wie auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) muss er über einen Einblick in das damalige Baugeschehen verfügt haben, der ihm einen dahingehenden Vortrag ermöglichte. Dessen gänzliches Ausbleiben sieht der Senat als eine weitere tragende Grundlage für die Überzeugungskraft der von dem Sachverständigen Professor P. vorgelegten Gutachten. Denn die Bereitschaft zur Verteidigung gegen die Klage hat der Berufungskläger durchaus zu erkennen gegeben, wie auch der sachkundige anwaltliche Rat ihn in die Lage versetzt haben, seine Einwände vorzutragen. Deren weitestgehendes Ausbleiben legt daher die Annahme nahe, daß gegen die Gutachten von fachlicher Seite weiter nichts vorzubringen war. Die unterbliebene Vorlage eines Gegengutachtens der B.-Versicherung, das der Berufungskläger im Beweissicherungsverfahren angekündigt hatte, lässt keinen Raum für Erwägungen, ob nicht doch eine Kritik möglich gewesen wäre. Mag auch der Grund hierfür nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten im Verhandlungstermin in der Verweigerung des Deckungsschutzes gelegen haben, so hätte die Kenntnisse des Berufungsbeklagten doch auch ohne Rücksicht hierauf eine Kritik, so sie berechtigt war, ermöglichen müssen.
127Auch im Übrigen waren angesichts der praktisch durchgehend nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde in Anbetracht der vorgelegten Gutachten keinen Bedenken begegnet, Zweifel an der Überzeugungskraft seiner Darlegungen nicht erkennbar. Das gilt nicht zuletzt auch für die in den einzelnen Gutachten vorgenommenen Kostenschätzungen. Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, daß diese insgesamt nur als grobe Anhaltspunkte für die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten angesehen werden können. Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensermittlung hat sich der Senat daher auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht im Wege einer Nachbegutachtung, insbesondere über die Vorlage von Kostenvoranschlägen, genauere Ergebnisse hätten erzielt werden können. Hiervon wurde jedoch in erster Linie deshalb abgesehen, weil es an jeglichem substantiiertem Einwand des auch insoweit grundsätzlich sachkundigen Beklagten fehlt. Darüber hinaus bewegen sich die von dem Sachverständigen dargestellten Preise durchaus im Rahmen dessen, was dem schwerpunktmäßig mit Bausachen betrauten Senat geläufig ist. Die bei den einzelnen Kostenschätzungen vorgenommenen Zuschläge von 10 % für Unvorhergesehenes und Nebenarbeiten sowie von 12 % für Planungs- und Regiekosten sind von dem Berufungskläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlschätzung des Sachverständigen. Die Ansätze dieser mit den Gegebenheiten des Baugeschehens durchaus in Einklang zu bringenden Erfahrungswerte nehmen damit an der bereits bejahten Überzeugungskraft der Gutachten teil.
128Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens sieht es der Senat nach allem als vertretbar an, auch hinsichtlich der Schadenshöhe keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu veranlassen. Insbesondere war es unter keinem Gesichtspunkt geboten, auf den bloßen Beweisantrag des Berufungsklägers hin ein weiteres Gutachten einzuholen. Ebenso geht der Hinweis des Beklagten auf die Abnahme des Bauwerks fehl, die ausweislich des Protokolls offenbar am 04.07.1995 stattgefunden hat. Dem eigenen Vortrag des Berufungsklägers nach sind im Anschluss an die Abnahme noch im Juli 1997 erhebliche, wenn auch nicht näher beschriebene Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen worden (vgl. Bl. 263 f. der Beiakte). Ein Rückschluss auf die tatsächliche Mangelfreiheit des Objektes lässt sich demnach aus dem Abnahmeprotokoll nicht herleiten.
129Letztlich hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 11.04.2003 (Bl. 2001 der Beiakte) in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zu Einwänden gegen seine Begutachtungen Stellung genommen. Weitere Gesichtspunkte, die im vorliegenden Zusammenhang zu verwerten wären, ergeben sich aus diesen Gutachten nicht.
130cc)
131Die vorstehend erörterten tatsächlichen Feststellungen tragen den Schluss, daß der Beklagte im Sinne der Haftungsregelung zu Ziff. VII Satz 1 des technischen Baubetreuungsvertrages schuldhaft einen Schaden verursacht hat.
132(1)
133Der Begriff des Schadens in der zitierten vertraglichen Haftungsregelung ist umfassend in dem Sinne zu verstehen, daß hiermit jede den Erwerbern nachteilige Abweichung des Bauobjekts von der vertraglichen Sollbeschaffenheit gemeint ist. Das führt zunächst in den notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag, dessen ordnungsgemäße Erfüllung nach Ziff. II. 1 des Technischen Baubetreuungsvertrags zu den Pflichten des Berufungsklägers gehörte; der notarielle Vertrag sieht in Ziff. (11) c (Seite 18) eine den werkvertraglichen Vorschriften des BGB damaliger Fassung entsprechende, umfassende Haftung für Werkmängel vor. Daneben sind die weiteren vom Berufungskläger übernommenen Überwachungspflichten einschlägig. Sie alle haben zum Ziel, daß das Bauobjekt mangelfrei vollendet wird. Die Abweichung der Istbeschaffenheit von der damit auch vom Berufungskläger im Rahmen der Schadensersatzpflicht vertraglich zu gewährleistenden Sollbeschaffenheit hat der Sachverständige, wie bereits erörtert, in der Vielzahl der von ihm erkannten Mängel eindrucksvoll dargestellt. Die von ihm im einzelnen aufgeführten Mängel sind ausnahmslos Abweichungen von der Sollbeschaffenheit, welche die Tauglichkeit des Objekts zu dem gewöhnlichen Gebrauch nicht unerheblich mindern. Weder aus den vorliegenden Vertragsurkunden noch aus dem Sachvortrag der Parteien - insbesondere des Berufungsklägers - sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die werkvertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1) oder die Pflichten des Berufungsklägers aus dem Baubetreuungsvertrag die Haftung hierfür nicht umfassen sollten.
134Für die weite Auslegung der Haftungsklausel spricht auch die zu Eingang bereits erwähnte Charakterisierung des Baubetreuungsvertrages als Werkvertrag, welche die im Text von Ziff. VIII. ohnehin angelegte Erfolgshaftung des Berufungsklägers weiter unterstreicht.
135(2)
136Die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel sind durch Versäumnisse des Berufungsklägers mit verursacht worden. Die von dem Sachverständigen überzeugend dargelegte Erkennbarkeit der jeweiligen Mängel bedeutete für den Berufungskläger eine Pflicht zum Handeln mit dem Ziel, die nachteiligen Abweichungen zu verhindern.
137Die im Einzelnen erörterten Tatsachenfeststellungen laufen auf die Erkenntnis hinaus, daß der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die in die Kostenkalkulation des Gutachters eingeflossenen Mängel spätestens im Zuge der Bauausführung zu erkennen und auf geeignete Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder sofortigen Beseitigung hinzuwirken. Hierfür stand ihm insbesondere der beherrschende Einfluss der Beklagten zu 1) auf die Abwicklung des Bauprojekts zu Gebote. Da die Beklagte zu 1) als Bauträger grundsätzlich imstande war, für eine ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerks zu sorgen und Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen nicht vorgetragen sind, besteht kein Zweifel an der tatsächlichen Durchsetzbarkeit der mit dem Baubetreuungsvertrag verfolgten Ziele. Die Mitursächlichkeit reicht für eine Haftung des Berufungsklägers aus; das ergibt sich aus dem ergänzenden Charakter der von ihm im Baubetreuungsvertrag übernommenen Pflichten.
138Das Unterlassen des Berufungsklägers war des weiteren im Sinne der vertraglichen Haftungsregelung schuldhaft, weil er damit von den insbesondere unter Ziff. II Nr. 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Pflichten abwich. Es liegen keine substantiierten Hinweise darauf vor, daß es ihm aus irgendwie greifbaren, entlastenden Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, diese Pflichten zu erfüllen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Sachverständige bei der tatsächlichen Darlegung der Grundlagen, aus denen er die Verantwortlichkeit des Berufungsklägers herleitet, teilweise auf den Horizont des Bauleiters abstellt. Auf eingehendere Unterscheidungen zwischen einem Bauleiter und einem Baubetreuer kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Denn indem der Berufungskläger in den zitierten Regelungen von Ziff. 2 des Baubetreuungsvertrages umfassende Überwachungspflichten auf sich nahm, wurde ihm auch die Pflicht auferlegt, vor Ort ständig die notwendigen Feststellungen zu treffen, die erforderlich waren, mangelhafte Bauausführungen der vom Gutachter erkannten Art zu verhindern. Dies war ihm um so mehr möglich, als er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gegenüber den Erwerbern ohnehin Sorge dafür tragen musste, daß auch die Bauträgergesellschaft das Objekt mangelfrei erstellen ließ und als er zusätzlich in seiner Eigenschaft als Architekt die erforderliche Sachkunde hierfür mitbrachte.
139(3)
140Der vom Berufungskläger nach Ziff. VII Satz 1 des Baubetreuungsvertrages zu ersetzende Schaden besteht in den durch die Sachverständigengutachten nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten. Die ihm in VII des Vertrages eingeräumte Möglichkeit einer alternativen Schadensbeseitigung hat der Berufungskläger nicht wahrgenommen. Des weiteren erübrigen sich Erwägungen dahin, ob nicht ein in den Mangelbeseitigungskosten bestehender Schaden mit Rücksicht auf Mängelbeseitigungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) ausgeschlossen oder jedenfalls gemindert sein könnte. Hierfür wäre es zumindest erforderlich, daß solche, aufgrund des Insolvenzverfahrens ohnehin wenig wahrscheinliche Leistungen tatsächlich zu erwarten sind. Hierzu fehlt indes jeglicher Sachvortrag. Darüber hinaus braucht die Berufungsbeklagte sich auf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte zu 1) nach Treu und Glauben nicht mehr verweisen zu lassen, nachdem letztere in der Klageerwiderung vom 05.02.1998 das Objekt als mangelfrei bezeichnet, zusätzlich die Einrede der Verjährung erhoben und damit jedwede, in Ziff. (11) c (Seite 18) des notariellen Vertrags angelegte Verpflichtung zur Mängelbeseitigung definitiv zurückgewiesen hat. Aus dem gleichen Grunde würde nunmehr die Beklagte zu 1) nach § 635 BGB a.F. auf Schadensersatz, mithin auf Geldleistung, haften, so daß die tatsächliche Beseitigung der Mängel durch die Beklagte zu 1) anstelle der vom Berufungskläger geforderten Geldleistung auch aus diesem Grunde nicht näher in Betracht zu ziehen ist.
141Soweit in Rede stehen sollte, daß die Haftung der Beklagten zu 1) auf Zahlungsansprüche zumindest im Umfang einer Insolvenzquote in Betracht kommt, hindert dies die volle Ersatzpflicht des Berufungsklägers ebenfalls nicht. Da nämlich hinsichtlich der Zahlungsansprüche zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Leistungsinteresse der Berufungsbeklagten im Hinblick auf beide Beklagten des Ausgangsverfahrens identisch ist, haftet der Berufungskläger, wie etwa in vergleichbaren Fällen auch Architekt und Bauunternehmer (vgl. Palandt § 421, Rdnr. 5), neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner. Soweit der Sachverständige in einem Falle (Seite 104 des ersten Teilgutachtens, Sockelabdichtung) nicht Mängelbeseitigungskosten, sondern einen Minderwert ansetzt, ist auch dieser, ohne daß es der vertieften Erörterung bedürfte, von dem Schadensersatzanspruch umfasst.
142(4)
143Die von der Haftungsklausel unter Ziff. 7 Satz 1 geforderte Nachweisbarkeit der schuldhaften Schadensverursachung ist mit Rücksicht auf die Beweisergebnisse zu bejahen. Eine anderweitige, dem Ersatzanspruch entgegenstehende Bedeutung dieser Regel ist nicht ersichtlich.
144(5)
145Die Gesamthöhe des nach dem Beweisergebnis festzustellenden Schadens bietet keinen Anlass, das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Hauptforderung auch nur teilweise abzuändern. Angesichts der von dem Sachverständigen vorgenommenen, im Rahmen der Beweiswürdigung bereits als vertretbar angesehenen Rundungen kommt es auf geringfügige rechnerische Abweichungen des Endergebnisses, die sich ergeben, je nachdem ob man die Ergebnisse der einzelnen Gutachten nach den Nettobeträgen oder den Bruttobeträgen zusammenrechnet und in einen abschließenden Eurobetrag einfließen lässt, nicht an. Sie liegen in jedem Falle innerhalb der von dem Gutachter dargelegten Rundungsspielräume. Aus diesem Grunde hat es keine Bedeutung, daß der vom Landgericht zutreffend abgezogene Betrag von 500,00 EUR netto für den Mangel zu 2 im vierten Teilgutachten im Rahmen der auf Seite 8 des Teilurteils dargelegten Abrechnung lediglich um die Mehrwertsteuer, nicht hingegen um die Zuschläge von 10 % für Unvorhergesehenes und Nebenarbeiten sowie von 12 % für Planungs- und Regiekosten ergänzt worden ist. Angesichts der vom Gutachter vorgenommenen Rundungen wäre die Herstellung einer rechnerischen Genauigkeit durch entsprechende Abänderung des Teilurteils eine Scheinlösung, die ein richtigeres Ergebnis nur suggeriert, wohingegen auch der vom Landgericht ausgeworfene Geldbetrag in gleicher Weise richtig ist.
146(6)
147Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB a.F. Nachdem die Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Zinsantrag auf diesen Umfang ermäßigt hat, bedarf es im Tenor nur noch einer dem entsprechenden Klarstellung.
148b)
149Zweifel an der materiellen Anspruchsberechtigung der Berufungsbeklagten bestehen nicht. Der Einwand des Berufungsklägers, in Anbetracht denkbarer Wechsel bei der Zusammensetzung der WEG und in Anbetracht einer fehlenden Differenzierung zwischen Schäden am Gemeinschafts- und am Sondereigentum sei die Aktivlegitimation nicht gegeben, erweist sich bei näherem Hinsehen als unberechtigt. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Erwerber der Wohnungen und zugleich Vertragspartner des Berufungsklägers ursprünglich vollzählig das Verfahren eingeleitet haben. Einen anderen Rückschluss lässt der Sachvortrag der Parteien nicht zu. Aufgrund der ihnen durch die Eigentümerstellung und die Vertragspartnerschaft mit dem Berufungskläger gegebenen Rechtsstellung stand es in der Macht der die Wohnungseigentümergemeinschaft bildenden Mitglieder, die aus dem Vertrag der Parteien erwachsenen Schadensersatzansprüche ohne Differenzierung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum zur Zahlung an die Gemeinschaft geltend zu machen. Die Auslegung des Klagebegehrens in diesem Sinne wurde im Zusammenhang mit den Sachurteilsvoraussetzungen bei der Anwendung des § 265 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits dargelegt. Ein denkbarer Wechsel in der Zusammensetzung der WEG hat angesichts der jedenfalls gegebenen Prozessstandschaft ausgeschiedener Eigentümer demnach auch für die materiell-rechtliche Lage keine Bedeutung. Gleiches gilt für die möglicherweise unterbliebene Differenzierung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum; eine insoweit erforderliche Aufteilung von Schadensersatzleistungen ist im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer zueinander vorzunehmen, sie berührt hingegen das Außenverhältnis zum Berufungskläger nicht.
1502.
151Zu Unrecht beruft sich der Berufungskläger darauf, aus Ziff. VII des Baubetreuungsvertrages ergebe sich eine Haftungsbegrenzung auf die dort aufgeführten Versicherungssummen. Eine dahingehende Auslegung erlaubt die Haftungsklausel nicht. Die ausdrückliche Beschränkung der Haftung ist dort nur hinsichtlich des unmittelbaren Schadens geregelt, dessen Vorliegen hier nicht zweifelhaft ist. Im Übrigen regelt die Klausel nur die Deckungssummen der vom Berufungskläger abzuschließenden Haftpflichtversicherungen. Die Verwendung des Adjektivs "entsprechende" in Satz 3 der Regelung mag zwar darauf hindeuten, daß dem Berufungskläger bei Aufstellung des Vertragsformulars ein Haftungsrisiko in der genannten Höhe als realistische Annahme vorgeschwebt hat, indes lässt der Text nicht erkennen, daß aus der verständigen Sicht der Vertragspartner seine Haftung im Sinne einer Obergrenze hierauf beschränkt sein sollte. Dies hätte im Wortlaut der Regelung deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen, damit den Vertragspartnern klar war, daß eine über die genannten Haftungssummen hinausgehende Verbindlichkeit nicht entstehen sollte. Gerade die ausdrücklich erfolgte Haftungsbegrenzung nur auf den unmittelbaren Schaden und die ohne Wiederholung einer Begrenzungsregelung alsdann genannten Deckungssummen zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, daß letztere Regelung lediglich einer Solvenzsicherung diente, nicht hingegen einer Begrenzung des denkbaren Ersatzanspruchs. Das ergibt sich auch aus der Einbettung des Vertrags in das gesamte Geschehen. Angesichts der Dimensionen des Bauprojekts war eine Haftungssumme von 300.000,00 DM für Sach- und Vermögensschäden vernachlässigbar gering. Er stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem Volumen denkbarer Schadensersatzansprüche. Alternativ wäre allenfalls zu erwägen, daß der Berufungskläger die Klausel gegenüber jedem einzelnen seiner Vertragspartner bzw. im Hinblick auf jede einzelne veräußerte Eigentumswohnung als Haftungsbegrenzung verstanden wissen wollte. Multipliziert man indes die Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden mit der Anzahl der 168 zu errichtenden Eigentumswohnungen so gelangt man zu einer Höchstsumme von 50.400.000,00 DM, was weit jenseits der Klageforderung liegt. Schließlich bleibt bei praktischer Betrachtung kein Anlass für die Prüfung der Frage, ob nicht der Schadensersatzanspruch sich für jede einzelne Wohnung auf 300.000 DM begrenzen soll. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die anteilig auf jede Wohnung entfallenden Kosten höher als 300.000 DM lägen.
1523.
153Ohne Erfolg erhebt schließlich der Beklagte die Einrede der Verjährung.
154Wie zu Eingang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dargelegt, ist der zwischen den Parteien geschlossene Baubetreuungsvertrag als Werkvertrag anzusehen. Denn der Berufungskläger übernahm die ihm obliegenden Betreuungspflichten für die Vollendung eines Bauwerkes. Die Verjährungsfrist belief sich demnach gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf fünf Jahre. Die in dem Baubetreuungsvertrag formularmäßig vorgenommene Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab Bezugsfertigkeit war nach § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam.
155Beginn der Verjährung war nach § 638 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. frühestens der 4.7.1995. Das Abnahmeprotokoll datiert von diesem Tag; Anhaltspunkte für einen früheren Verjährungsbeginn sind nicht erkennbar; insbesondere ergeben sich abweichend von der Sachdarstellung des Berufungsklägers aus Seite 11 zu Ziff. 12 des ersten Teilgutachtens (Bl. 560 der Beiakte) keine anderweitigen Anhaltspunkte. Es kann daher offen bleiben, ob nicht angesichts der vom Berufungskläger in Ziff. II.9 des Baubetreuungsvertrages übernommenen Pflicht zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ohnehin zu einem späteren Beginn der Verjährung führt.
156Demnach wurde der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist jedenfalls durch die beiden Anträge im selbständigen Beweisverfahren vom 19.12.1997 und vom 08.02.1999 (insoweit Bl. 400 der Beiakte) nach § 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB rechtzeitig unterbrochen. Der Antrag vom 8.2.1999 führte neben zusätzlichen Beweisfragen betreffend die bereits zum Gegenstand des Antrags vom 19.12.1997 gemachten Streitpunkte nunmehr als neuen Sachverhaltskomplex Mängel am Dach in das Verfahren ein, für die der Sachverständige im vierten Teilgutachten zu einem Schadensersatzanspruch von 13.000 EUR zuzüglich Nebenkosten und MWSt gelangt. Der Antrag vom 8.2.1999 muss dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Berufungsklägers alsbald nach der Abverfügung des Vorsitzenden vom 10.2.1999 zugegangen sein. Der Fertigungsvermerk der Kanzlei datiert vom 17.2.1999 (Bl. 419 der Beiakte). Der Beweisbeschluss vom 12.3.1999 (Bl. 419 der Beiakte), der die zusätzlichen Fragen aus dem Antrag vom 8.2.1999 enthielt, ist dem Bevollmächtigten des Berufungsklägers jedenfalls am 26.3.1999 zugestellt worden, ohne daß von dessen Seite der Einwand erhoben worden wäre, den weiteren Antrag nicht erhalten zu haben.
157Mit Beginn des 1.1.2002 wandelte sich die bis dahin unterbrechende Wirkung der Anträge im selbständigen Beweisverfahren nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB im praktischen Ergebnis in die verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. um. Diese nunmehr dem neuem Verjährungsrecht unterliegende Wirkung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sechs Monate nach dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens. Als dessen Ende ist der 30.09.2003 anzusehen, weil das Landgericht Aachen im Beschluss vom 31.07.2003 (Bl. 2056 der Beiakte) dem Berufungskläger bis zum 30.09.2003 eine Frist zur Stellungnahme auf das abschließende Ergänzungsgutachten des Sachverständigen gesetzt hatte. Im Falle einer solchen Fristsetzung endet das selbständige Beweisverfahren im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. mit dem Fristablauf (vgl. BGH, NJW 2002, Seite 1640 <1641>). Von dem damit maßgeblichen Stichtag des 30.9.2003 ist also zunächst sechs Monate weiter zu rechnen, so daß man zum 30.3.2004 gelangt.
158Hinzu kommt der Teil der Verjährungsfrist, der bei Unterbrechung durch die Anträge im selbständigen Beweisverfahren noch nicht abgelaufen war. Da für die Abnahme als Stichtag frühestens der 4.7.1995 anzusetzen ist, bleibt auch im Hinblick auf den Beweissicherungsantrag vom 08.02.1999 eine erhebliche restliche Laufzeit, die gemäß § 209 BGB n.F. nach dem Ende der hemmenden Wirkung des Antrags weiterlief. Sie erstreckte sich auf mehr als ein Jahr. Damit war durch die Erhebung der dem Bevollmächtigten des Berufungsklägers am 23.04.2004 zugestellten Zahlungsklage im vorliegenden Rechtsstreit (Bl. 327, 340 d.A.) nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. der weitere Ablauf der Verjährung rechtzeitig gehemmt.
1594.
160Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Berufungsklägers vom 5.5.2005 bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dem Schriftsatz und dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 3.6.2003 ist nicht zu entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang durch die vorgetragene Inanspruchnahme der Bürgschaft Leistungen erbracht worden sind, die den Schaden, welcher der vorliegenden Verurteilung zugrundeliegt, mindern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Berufungskläger den neuen Vortrag erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beibringen konnte.
161III.
1621.
163Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Verfahren des ersten Rechtszuges, worauf das Landgericht im Ansatz zutreffend abstellt, aus § 92 Abs. 2 ZPO. Hierbei bleibt es auch in Anbetracht der Klageermäßigung hinsichtlich der Zinsforderung. Mit Rücksicht auf die Klageerhebung auch gegen die Beklagte zu 1) und die insoweit eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits ist es jedoch nicht zulässig, jetzt bereits über sämtliche im ersten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten zu befinden. Da nämlich noch nicht sicher ist, daß die Berufungsbeklagte auch gegenüber der Beklagten zu 1) obsiegt und damit die Möglichkeit einer Baumbach'schen Kostenentscheidung weiterhin im Raume steht, muss angesichts der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der beiden Beklagten jedenfalls die Hälfte der auf seiten der Berufungsbeklagten im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten die Kostengrundentscheidung offen bleiben. Andererseits ist es der Berufungsbeklagten angesichts der ungewissen Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zumutbar, mit der Festsetzung von Kosten, die der Berufungskläger unzweifelhaft wird ersetzen müssen, bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits zu warten. Daher ist dem Berufungskläger die Hälfte der Kosten bereits jetzt aufzuerlegen. Eine Unterschreitung dieses Wertes ist angesichts der tatsächlichen Ausgangslage auch nach der Baumbach'schen Formel nicht denkbar. Insbesondere erscheint es praktisch ausgeschlossen, daß die Berufungsbeklagte im noch offenen landgerichtlichen Verfahren die Klage gegen die Beklagte zu 1) erhöht und alsdann aus einer Abweisung von Ansprüchen eine höhere Kostenquote resultieren könnte. In die Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten, die im selbständigen Beweisverfahren angefallen sind, einzubeziehen. Die Kostenentscheidung über die Berufung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 ZPO.
1642.
165Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
166IV.
167Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat entscheidet den Rechtsstreit auf der Grundlage der Besonderheiten des Einzelfalls. Über dessen Auswirkungen geht die Bedeutung der Sache daher nicht hinaus.
168V.
169Der Streitwert für die Berufung wird auf 781.098,00 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.