Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 Ss-OWi 128/05
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
3"I.
4Der Landrat des S Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 09.07.2004 ein Bußgeld in Höhe 40,00 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs nach den § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG verhängt (Bl. 11 VV). Gegen den am 14.07.2004 zugestellten (Bl. 12 R VV) Bußgeldbescheid hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.07.2004, der per Fernkopie am selben Tag bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist (Bl. 13 VV), Einspruch eingelegt.
5Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Bergisch Gladbach - 49 OWi 685/04 - hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 18.01.2005 die im Bußgeldbescheid vorgesehene Geldbuße verhängt (Bl. 14, 19 ff. d.A.). Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 18.02.2005 zugestellt worden (Bl. 22 d.A.).
6Mit Schriftsatz vom 25.01.2004, der am selben Tag per Fernkopie bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 18 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.03.2004, der am selben Tage per Fernkopie bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger des Betroffenen die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des materiellen Rechts gerügt.
7II.
8Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
9In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- € verhängt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung.
10Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen, und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 24.01.2000 Ss 191/99 Z ; SenE vom 10.11.2000 Ss 462/00 Z = VRS 100, 33; SenE vom 08.01.2001 Ss 545/00 Z = VRS 100, 189, 191; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 5; Steindorf in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m.w.N.). Beträgt wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung, bezogen auf das sachliche Recht, die Zulassung rechtfertigt.
11Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
12Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht zulässig erhoben worden.
13Die Versagung des rechtlichen Gehörs, ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. ständige Senatsrechtsprechung: u.a. SenE vom 22.08.1997 Ss 483/97 Z ; SenE vom 04.02.1999 Ss 45/99 Z = VRS 96, 451 f.; SenE vom 15.04.1999 Ss 144/99 Z = VRS 97, 187 f.; SenE vom 23.12.1999 Ss 601/99 B272 B ; SenE vom 08.01.2001 Ss 545/00 Z = VRS 100, 189 f.; SenE vom 11.01.2001 Ss 532/00 Z = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf, VRS 97, 55 f.; OLG Hamm, VRS 98, 117 f.;). Demnach muss der Rechtsmittelführer die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls das Vorbringen zutrifft (vgl. BVerfG DAR 92, 267; SenE in NZV 99, 264). Das ist hier nicht der Fall.
14Die Antragsschrift teilt mit, das Gericht habe bereits vor dem Beginn der Hauptverhandlung das Urteil verfasst und unterschrieben. Nach dem letzten Wort des Betroffenen habe das Gericht unverzüglich dieses vorgefertigte Urteil verkündet. Es habe daher keine Zeit mehr gehabt, dem Urteil den Inbegriff der Hauptverhandlung und die daraus zu schöpfende Überzeugung zugrunde zu legen. Die Antragsschrift teilt indes nicht ausreichend mit, warum das Gericht im vorliegenden Falle bei dem tatsächlich einfachen Sachverhalt nicht dem Schlussvortag des Betroffenen habe folgen und sich dennoch gleichzeitig eine Überzeugung bilden können, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Richter sogar bei dem Niederschreiben der Urteilsformel während des Plädoyers oder des Schlusswortes seine Aufmerksamkeit teilen und auch vor Verkündung sich noch anders entschließen könnte (Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Auflage, Rdnr 362).
15Zumindest hätte die Antragsschrift Ausführungen zum Inhalt des letzten Wortes enthalten müssen, damit das Rechtsmittelgericht prüfen kann, inwieweit die Angaben des Betroffenen für die Entscheidungsfindung überhaupt von Bedeutung waren und den begehrten Freispruch getragen hätten. Üblicherweise schließen sich die Betroffenen nämlich ohnehin den Ausführungen ihrer Verteidiger an. Im Übrigen stellte die unmittelbare Urteilsverkündung nach dem letzten Wort des Betroffenen keinen Unterschied zu der geübten Praxis des Einzelrichters dar, der in gleicher Weise sofort nach dem letzten Wort beginnt, den Urteilstenor niederzuschreiben. Entscheidend ist die Entscheidungsfindung. Dabei ist es gleichgültig, ob der Richter auf einen Entwurf zurückgreift, dem er für den Fall, dass der Vorwurf in der Hauptverhandlung Bestätigung findet, vorbereitet hat, oder unmittelbar nach dem letzten Wort mit der Niederschrift des Tenors beginnt. Auch hier steht für den Richter bei Beginn der Niederschrift das Ergebnis fest. Der bei einem einfach gelagerten Sachverhalt zunächst zur Beratung in sich gehende Einzelrichter entspricht nicht der gerichtlichen Praxis.
16Lässt sich also nach dem Antragsvorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht überprüfen, so ist dem Rechtsbeschwerdegericht der Rückgriff auf andere Quellen zur Feststellung, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör unter Verletzung seines diesbezüglichen Anspruchs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG versagt worden ist, verwehrt und der Zulassungsantrag unzulässig.
17Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21; Steindorf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 80 Rdnr. 37; Göhler/Seitz, a.a.O., § 80 Rdnr. 3). In dieser Hinsicht zulassungsbedürftige Fragen wirft die Sache erkennbar nicht auf."
18Dem stimmt der Senat zu, wobei es im vorletzten Absatz heißen muss, dass die Rüge (nicht: der Zulassungsantrag) unzulässig ist.
19Im Übrigen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Amtsrichter, der während der Schlussvorträge der Beteiligten die Urteilsformel niederschreibt, allein hierdurch weder gegen § 261 StPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Nicht anderes gilt, wenn er sich, wie hier vorgetragen wird, eines vorgefertigten Schriftstücks bedient. Urteilsformeln werden nicht selten vor der endgültigen Entscheidung zu Papier gebracht, zuweilen sogar schon vor der Verhandlung. Solche Urteilsformeln sind in Wahrheit keine Urteile, sondern nur Entwürfe hierzu, die unter dem Vorbehalt gefertigt werden, dass die Verhandlung oder weitere Verhandlung keine Gesichtspunkte ergibt, die zu einer abweichenden Entscheidung zwingen. Wenn sie zu Urteilen werden, so beruht dies grundsätzlich nicht darauf, dass der Richter die Verhandlungsvorgänge oder weiteren Verhandlungsvorgänge nicht beachtet hätte, sondern allein darauf, dass ihm diese keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung gegeben haben. Der Umstand allein, dass ein Richter den äußeren Anschein einer Gesetzesverletzung erweckt, ist aber noch keine Gesetzesverletzung (BGHSt 11, 74 [78 f.]; vgl. a. Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 261 Rdnr. 37 u. § 258 Rdnr. 51 m. w. Nachw.).
20Eine Gehörsverletzung ergäbe sich auch nicht daraus, dass die erkennende Richterin nach dem letzten Wort des Betroffenen und vor Verkündung des Urteils nicht - äußerlich erkennbar - "mit sich zu Rate gegangen" ist. Der Einzelrichter berät nur mit sich selbst. Bei ihm ist im Gegensatz zum Kollegialgericht die Beratung ein Vorgang, der sich im Innern eines einzelnen Menschen abspielt. Er bedeutet im Gegensatz zur Beratung des Kollegialgerichts, dass der Richter nicht mit anderen berät, sondern bei sich überlegt, wie zu entscheiden ist. Mit vorbereitenden Überlegungen hierzu beginnt ein Richter in aller Regel nicht erst nach dem Schlusswort des Angeklagten bzw. Betroffenen, sondern schon vorher. Die Beratung des Einzelrichters ist im Grunde genommen nur eine unmittelbare Fortsetzung dieser Überlegungen. Sie endet in dem Augenblick, in dem der Richter seine Überlegungen abschließt, d. h. sich endgültig entscheidet. Die so geartete Beratung des Einzelrichters kann zwar äußerlich in die Erscheinung treten, braucht dies aber nicht unbedingt zu tun. Es gibt weder ein Gesetz noch einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass der Einzelrichter nach dem Schlusswort des Angeklagten bzw. Betroffenen Vorkehrungen treffen muss, die äußerlich erkennbar machen, dass er noch überlegt (BGHSt 11, 74 [79]).
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
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