Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 184/04

Tenor

Die Nebenintervention der Streithelfer wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention tragen die Streithelfer.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. 10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 192/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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