Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 184/04
Tenor
Die Nebenintervention der Streithelfer wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention tragen die Streithelfer.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. 10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 192/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen in Anspruch.
4Mit Vertrag vom 30.12.1983 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 9 ff. d.A.) vermietete die Klägerin der Beklagten ihr Sondereigentum an 120 Seniorenwohnungen nebst den dazugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen im Gebäude der ehemaligen Kurklinik E. in Bad Honnef. Nach dem Vertrag begann das Mietverhältnis zum 1.9.1984 und war befristet zum 31.12.2004; der Beklagten war eine dreimalige Option zur Verlängerung von je fünf Jahren eingeräumt; diese Option ist für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 12.3.2004 (Anlage 10 zur Klageschrift, Bl. 66 ff. d.A.) erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2004. Zur Begründung berief sie sich darauf, der Mietvertrag entspreche nicht den für ein befristetes Mietverhältnis bestehenden Formvorschriften.
6Mit Schreiben vom 27.7.2004 (Anlage 1 a zum Schriftsatz vom 27.7.2004, Anlagenhefter II) erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund; zur Begründung berief sie sich darauf, der Geschäftsführer der Beklagten habe trotz vorheriger Abmahnung den Geschäftsführer der Klägerin beleidigt, so dass der Klägerin eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei.
7Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird Bezug genommen.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter. Sie macht geltend:
9Die Kündung vom 12.3.2004 sei wirksam gewesen. Ihre Zurückweisung im Anwaltsschreiben vom 12.3.2004 sei nicht unverzüglich erfolgt (Berufungsbegründung Seite 2 f., Bl. 322 f.). Der Mietvertrag sei ordentlich kündbar gewesen, da er ohne Einhaltung der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen worden sei (Seite 3 ff, Bl. 323 ff. d.A.). Dieser Formmangel sei auch nicht durch die abgeschlossenen Nachtragsverträge geheilt worden (Seite 5 ff., Bl. 325 ff. d.A.). Es sei auch nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf den Formmangel berufe (Seite 7, Bl. 327 d.A.). Jedenfalls sei das Mietverhältnis aber durch die außerordentliche Kündigung vom 27.7.2004 beendet worden (Seite 8, Bl. 328 d.A.).
10Der Beitritt der Streithelfer auf Seiten der Beklagten sei unzulässig, da die Streithelfer als ausgeschiedene Gesellschafter der Klägerin kein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Nebenintervention der Streithelfer zurückzuweisen;
132. das angefochtene Urteil abzuändern und
14a. die Beklagte zu verurteilen, die Seniorenresidenz Bad Honnef, bestehend aus 120 Seniorenwohnungen im Hochhaus des Hauses Am T. x in xxxxx I. nebst Nebenräumen geräumt an die Klägerin herauszugeben;
15b. hilfsweise festzustellen, dass das Mietverhältnis zum 30. September 2004 beendet ist.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18Sie verteidigt das angefochtene Urteil (Einzelheiten: Bl. 371 ff. d.A.).
19Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Beklagten an und beantragen ferner den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention abzulehnen.
20Sie machen geltend, sie hätten ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Zum einen seien sie als Eigentümer der in Rede stehenden Seniorenwohnungen im Grundbuch eingetragen. Zum anderen habe sich durch ihr Ausscheiden aus der Klägerin das Mietverhältnis in der Weise aufgespalten, daß Vermieter des Objektes zum einen die Klägerin und zum anderen daneben auch die Streithelfer seien. Selbst wenn sie noch nicht Kraft Gesetzes in das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten eingetreten seien, so ziehe doch die Klägerin die Mieten für sie ein, so dass sich eine Beendigung dieses Mietverhältnisses nachteilig auf die Mietzinsansprüche der Streithelfer auswirke.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22II.
23Die Nebenintervention der Streithelfer ist unzulässig. Den Streithelfern der Beklagten fehlt das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse am Ausgang des anhängigen Rechtsstreits (Interventionsgrund).
24Ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift hat ein Streithelfer dann, wenn sich die Entscheidung des Streitfalles (durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung) mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt, sie also "seine Rechtslage" verändert (vgl. Zöller-Vollkommer, § 66 ZPO, Rn. 4; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 66 ZPO, Rn. 5; beide m.N.). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei weit auszulegen; ein bloßes wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt aber nicht.
25Ein solches rechtliches Interesse der Streithelfer am Ausgang des Rechtsstreits liegt nicht vor.
261.
27Zu Unrecht machen die Streithelfer geltend, es ergebe sich schon daraus, daß sie als Eigentümer des Mietobjektes im Grundbuch eingetragen seien.
28Die Eintragung der Streithelfer im Grundbuch als Miteigentümer (Grundbuchauszug Bl. 25 ff. d.A.) entspricht nicht mehr der Rechtslage. Ursprünglich waren die Streithelfer in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin gesamthänderische Miteigentümer des Objektes; ins Grundbuch sind sie eingetragen worden, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht grundbuchfähig ist (vgl. Palandt-Sprau, § 705 BGB, Rn. 24 m.w.N.). Mit ihrem Ausscheiden aus der Klägerin haben die Streithelfer auch ihre Stellung als Miteigentümer verloren; gesamthänderische Eigentümer sind seither die verbliebenen Gesellschafter der Klägerin (sog. Anwachsung, vgl. Palandt-Sprau, § 719 BGB, Rn. 1). Die Streithelfer haben nach § 15 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abfindung. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 24.11.2000 - 16 Wx 123/00 - an (OLG Report Köln 2001, 105, 106).
29Die bloße " formale Buchberechtigung " der Streithelfer, die der materiellen Rechtslage nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entspricht, vermag ein rechtliches Interesse am Ausgang des Streitfalles nicht zu begründen.
302.
31Ebenso zu Unrecht machen die Streithelfer geltend, ihr rechtliches Interesse ergebe sich daraus, dass sie auch noch nach ihrem Ausscheiden aus der Klägerin Vermieter des Objektes seien; die Vermieterposition habe sich im Zeitpunkt ihres Ausscheidens sozusagen aufgespalten mit der Folge, daß sie, die Streithelfer, neben der Klägerin weiterhin Vermieter des Objektes seien.
32Dies ist nicht richtig.
33Vermieterin war die Klägerin als Gesellschafterin bürgerlichen Rechts, wie sich aus dem "Rubrum" des Mietvertrages vom 30.12.1983 (Bl. 9 d.A.) ergibt. Daran hat sich durch den Austritt der Streithelfer aus der Klägerin nichts geändert. Die Streithelfer sind deshalb nicht neben der Klägerin Vermieter der Beklagten. Am Mietverhältnis der Parteien sind sie in keiner Weise mehr beteiligt.
343.
35Soweit die Streithelfer C. im Schriftsatz vom 12.4.2005 geltend machen, ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ergebe sich daraus, dass sie im Innenverhältnis gegen die Klägerin einen Anspruch auf Auskehrung der sie betreffenden anteiligen Mieteinnahmen hätten, handelt es sich um ein lediglich wirtschaftliches Interesse, das den Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtfertigen kann. Rechtlich werden ihre Ansprüche im Innenverhältnis zur Klägerin durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht berührt.
364.
37Da auch im übrigen ein rechtliches Interesse der Streithelfer am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu erkennen ist, hat ihre Nebenintervention nach § 71 ZPO auf Antrag der Klägerin zurückgewiesen werden müssen.
38Die Kosten des Zwischenstreits über die Nebenintervention haben gemäß § 91 ZPO die Streithelfer zu tragen (vgl. Zöller-Vollkommer, § 71 ZPO, Rn. 7 m.w. Nachw.).
39III.
40Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.
41A.
42Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.
431.
44Die Klägerin ist ordnungsgemäß vertreten.
45Ihr kann nicht entgegen gehalten werden, die von ihrem Geschäftsführer erteilte Prozessvollmacht sei unwirksam, da der Geschäftsführer der Klägerin nicht wirksam bestellt sei; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft nur ein Gesellschafter Geschäftsführer sein.
46Dies ist nicht richtig.
47Der Grundsatz der Selbstorganschaft verbietet es lediglich, die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung und Vertretung dieser Gesellschaft völlig auszuschließen (Palandt-Sprau Rn. 3 vor § 709 BGB). Er verbietet es dagegen, insbesondere bei einer Publikumsgesellschaft wie der Klägerin, nicht, dass ein Nichtgesellschafter von den Gesellschaftern umfassend bevollmächtigt wird, die Gesellschaft zu vertreten, ohne daß die Geschäftsführer dadurch von Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden (OLG Köln, 16. Zivilsenat, OLG-Report Köln 2001,105 f.: Diese Entscheidung bezieht sich auf die Klägerin und die Bestellung ihres Geschäftsführers).
48Nach dem Geschäftsführervertrag vom 23.1.1993 (Anlage K 12 in Hefter II) ist der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses bestellt und umfassend bevollmächtigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass gleichzeitig die Gesellschafter der Klägerin von der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin haben ausgeschlossen werden sollen, bestehen nicht.
49Deshalb hat der Geschäftsführer der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht erteilen können.
502.
51Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage auch mit den sich aus der Berufungsbegründung ergebenden Berufungsanträgen zulässig.
52a)
53Der auf Räumung und Herausgabe gerichtete Hauptantrag soll nach Meinung der Beklagten unzulässig sein, weil er anders als in erster Instanz das Datum des 30.9.2004 als Zeitpunkt der Räumung nicht mehr enthält.
54Dieses Zulässigkeitsbedenken teilt der Senat nicht.
55Das genannte Datum ist durch Zeitauflauf überholt. Wenn das Datum deshalb im Berufungsantrag nunmehr mit Recht weggelassen worden ist, stellt dies keine Klageänderung dar.
56b)
57Wie die Beklagte weiter meint, sei der Räumungsantrag nicht hinreichend bestimmt.
58Auch das ist nicht richtig.
59Der Antrag bezeichnet das Mietobjekt namentlich und mit Adresse. Außerdem führt er auf, daß es um 120 Wohnungen und Nebenräume geht. Um welche Räume es sich hier handelt, ist der Beklagten als Mieterin genau bekannt. Auch die zum Objekt gehörenden "Nebenräume" sind - auch bei etwaiger Zwangsvollstreckung für einen Gerichtsvollzieher - bestimmbar. Ein Zulässigkeitsbedenken besteht auch in dieser Hinsicht nicht.
60c)
61Weiterhin wendet die Beklagte ein, die Klägerin könne Räumung nicht verlangen, weil sie verpflichtet sei, in bestehende Untermietverhältnisse einzutreten.
62Das ist keine Zulässigkeits oder "Statthaftigkeits"-Frage, sondern eine solche des sachlichen Rechtes. Der Einwand der Beklagten ist aber auch im übrigen unberechtigt. Wenn die Klägerin verpflichtet ist, in Untermietverhältnisse einzutreten, bedeutet dies allenfalls, daß anders als im Regelfall die Räumung des Mietobjektes durch die Beklagte nicht dazu führen muss, daß die Klägerin den unmittelbaren Besitz erlangt. In einem solchen Fall muss es dann genügen, wenn die Beklagte dafür Sorge trägt, daß sie aus der Besitzerkette ausscheidet und die Untermieter künftig ein Besitzmittlungsverhältnis direkt mit der Klägerin haben. Einer Verurteilung der Beklagten würde dies nicht entgegenstehen können. Ein Zulässigkeitsbedenken ergibt sich deshalb auch hier nicht.
63d)
64Auch der im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
65Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, steht dieser Antrag unter der Bedingung, daß der in erster Linie weiter verfolgte Herausgabeantrag daran scheitert, daß die Klägerin wegen der bestehenden Untermietverhältnisse von der Beklagten nicht Herausgabe verlangen kann. Gegen einen in dieser Weise bedingten Feststellungsantrag bestehen keine Bedenken. Ohnehin steht der Feststellungsantrag in der Sache selbst letztlich nicht zur Entscheidung des Senats, da der Herausgabeantrag aus anderen Gründen als dem vorgenannten scheitert.
66B.
67Mit Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht ein Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB nicht zu. Das Mietverhältnis der Parteien ist weder durch die ordentliche Kündigung vom 12.3.2004 (Bl. 66 f. d.A.), wiederholt durch Erklärung auf Seite 5 der Klageschrift, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 27.7.2004 (Anlage 1 a zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.7.2004, Anlagenhefter II) beendet worden.
681.
69Die von der Klägerin erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam.
70a)
71Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten (zuletzt Bl. 373 f. d.A.) nicht schon aus § 174 BGB. Zwar hat die Beklagte die Kündigungserklärung der Klägerin vom 12.03.2004 wegen des Fehlens einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Ob das rechtzeitig war oder ob die Voraussetzungen des § 174 Satz 2 BGB vorgelegen haben, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin hat die ordentliche Kündigung auf Seite 5 der Klageschrift ausdrücklich wiederholt. Auch wenn die Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 3 BGB erst durch diese Erklärung - im April 2004 - in Lauf gesetzt worden sein sollte, wäre sie inzwischen längst abgelaufen.
72b)
73Eine ordentliche Kündigung ist aber bei einem befristeten Mietvertrag unzulässig (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH GuT 2003, 136, 138). Ein solcher befristeter Mietvertrag liegt hier vor (Bl. 9 ff. d.A.). Nach § 2 des Mietvertrages vom 30.12.1983 (Bl. 10 d.A.) hat das Mietverhältnis am 01.09.1984 begonnen und zunächst bis zum 31.12.2004 angedauert; weiter ist der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) eine dreimalige Option von je fünf Jahren eingeräumt worden; die erste dieser Optionen hat die Beklagte unstreitig ausgeübt.
74Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, diese Befristung sei nach den §§ 578, 550 BGB unwirksam, weil der Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht aufweise. Der Senat folgt im Ergebnis der Annahme des Landgerichts folgen, wonach die Schriftform im Streitfall gewahrt ist. Jedenfalls muss der Klägerin nach Treu und Glauben die Rüge der Formwidrigkeit versagt werden.
75aa)
76In der Fassung vom 30.12.1983 ist der Mietvertrag allerdings nicht mit der erforderlichen Schriftform abgeschlossen worden.
77(1.)
78Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daraus, daß das Mietobjekt nicht hinreichend bezeichnet gewesen ist. Was Mietgegenstand hat sein sollen, ist in § 1 des Vertrages in ausreichender Deutlichkeit klargestellt worden. Mit der Bezeichnung der betreffenden Liegenschaft als "ehemalige Kurklinik Drachenfels in Bad Honnef" stand unmißverständlich fest, um welches Hausgrundstück es gegangen ist. Auch die Klägerin behauptet nicht etwa, es habe mehrere solcher Kliniken dieses Namens gegeben. Im Vertrag ist sodann aufgeführt, daß die Klägerin 60 %-ige Miteigentümerin des Objektes sei und daß sie ihr Sondereigentum mit dem dazugehörigen Gemeinschaftseigentum vollständig an die Beklagte vermiete. Auch dies ist hinreichend bestimmt.
79Davon abgesehen war das Objekt den Vertragsparteien damals bekannt. Sie wurden beide vom jetzigen Geschäftsführer der Beklagten vertreten. Wenn zudem berücksichtigt wird, dass das Schriftformerfordernis des § 550 BGB in erster Linie auf § 566 BGB n.F. (= § 571 BGB a.F.) zugeschnitten ist, es nämlich einem späteren Grundstückserwerber erleichtert werden soll, sich darüber zu unterrichten, in welche langfristigen Rechte und Pflichten er nach der genannten Vorschrift eintrete (BGH NJW-RR 92, 655 - linke Spalte -), dann besteht in einem Fall wie hier keine Veranlassung, strengere Anforderungen als die vorgenannten zu stellen. Denn ein Erwerber des Miteigentumsanteils der Klägerin würde aus seinem Kaufvertrag wissen, was genau er erworben hat. Dem Mietvertrag könnte er dann entnehmen, daß der gesamte ihm veräußerte Teil des Objektes vermietet ist. Damit ist seinen Interessen in hinreichendem Maße Rechnung getragen.
80(2.)
81Der Schriftform hat der Mietvertrag vom 30.12.1983 aber deshalb nicht genügt, weil die Vertretungsverhältnisse auf Seiten der Klägerin im Vertrag keinen Ausdruck gefunden haben. Im "Rubrum" des Vertrages (Bl. 9 d.A.) finden sich keinerlei Angaben zu Vertretungsverhältnissen; auf der letzten Seite des Vertrages finden sich oberhalb einer Wiederholung der Parteinamen Unterschriften ohne Vertretungszusatz. Eine derartige Fassung des Vertrages wahrt die gesetzliche Schriftform nicht (BGH GuT 2003, 136, 138 r. Sp.; ZMR 2004, 106, 107 f. = Bl. 61 f. d.A.; m.N.). Die in § 13 Nr. 4 des Vertrages (Bl. 18 d.A.) enthaltene "salvatorische Klausel" ändert daran entgegen der Auffassung der Beklagten nichts (BGH NZM 02, 823; von der Beklagten falsch zitiert).
82bb)
83Gleichwohl kann im Streitfall von der Einhaltung der Schriftform ausgegangen werden.
84Denn in einem formwirksamen Nachtragsvertrag vom 13./16.11.1987 haben die Mietvertragsparteien den vorgenannten Mangel behoben (Anlage 5 in Hefter I).
85Die Klägerin meint demgegenüber, dies sei nicht ausreichend, da dieser Vertrag nicht alle notwendigen Bestandteile eines Mietvertrages selbst regele. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.
86Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 11.11.1987 (MDR 88, 310 = ZMR 88,133,134) entschieden, es bedürfe keiner Entscheidung, ob ein Ursprungsmietvertrag der Schriftform entsprochen habe, wenn jedenfalls der Nachtrag, der auf diesen Vertrag Bezug nehme, den Anforderungen der Schriftform entspreche.
87Danach genügt auch der vorliegende Vertrag diesen Anforderungen. Die Nachtragsurkunde vom November 1987 nimmt ausdrücklich auf den Ausgangsvertrag Bezug. Dies reicht aus, da in dem in Bezug genommenen Vortrag alle wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich niedergelegt sind. Zu Unrecht wendet die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.5.2005 dagegen ein, die genannten Grundsätze seien im Streitfall nicht anwendbar, da hier der Ursprungsvertrag,"formunwirksam" gewesen sei. Nach den §§ 550, 578 BGB führt die Nichteinhaltung der Schriftform nicht zur Formunwirksamkeit des Mietvertrages; vielmehr gilt er dann als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
88cc)
89Auch wenn die vorstehend erörterte Frage zugunsten der Klägerin anders entschieden würde, könnte sich im Ergebnis an der Beurteilung der ordentlichen Kündigung nichts ändern.
90Denn in diesem Falle würde der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Klägerin entgegenstehen, daß der Klägerin nach § 242 BGB der Einwand des Formmangels versagt werden muss. Dieser Einwand erfolgt rechtsmissbräuchlich.
91Auch im Falle eines Mietverhältnisses, das längerfristig geschlossen und viele Jahre lang durchgeführt worden ist, kann es rechtmissbräuchlich sein, wenn sich eine der Vertragsparteien nach Jahren darauf beruft, der Mietvertrag könne durch ordentliche Kündigung beendet werden, da er nicht unter Beachtung der gesetzlichen Schriftform abgeschlossen worden sei (vgl. BGH NJW 75, 1653; NJW-RR 92, 654, 655 r.Sp.; Wolf-Eckert-Ball, Rn. 130 f.).
92Im Streitfall hat die Klägerin über 20 Jahre aus dem Mietvertrag Vorteile gezogen. Außerdem ist es ihr Geschäftsführer gewesen, der damals die vollständige Angabe der Vertretungsverhältnisse im Vertrag versäumt hat; dass er mit dem Geschäftsführer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin identisch war, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich die Beklagte auf den Formmangel nicht beruft. Die Klägerin hat dann nach dem Wechsel des Geschäftsführers den Vertrag im Jahre 1987 durch einen Nachtrag bestätigt. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten würde, dadurch sei keine Heilung des Formmangels erfolgt, dann wäre jedenfalls zu berücksichtigen, daß es widersprüchlich ist, wenn die Klägerin einerseits den Ausgangsvertrag durch die Nachtragsvereinbarung ausdrücklich bestätigt hat und sich dann andererseits Jahre später von eben diesem Vertrag aus formalen Gründen distanzieren will. Solches Verhalten ist unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich, so daß der Klägerin der Einwand des Formmangels im Streitfall versagt bleiben muss. Dies hat zur Folge, dass die ordentliche Kündigung der Klägerin in jedem Falle als unwirksam zu behandeln ist.
932.
94Auch die von der Klägerin während des laufenden Prozesses erklärte außerordentliche Kündigung hat den Mietvertrag nicht beendet.
95Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Hinzu kommt das Folgende:
96Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar den Geschäftsführer der Klägerin beschuldigt, ein Straftäter zu sein. Aber das hat der Wahrheit entsprochen. Der Geschäftsführer A. der Klägerin ist im Jahre 1999 in einem Berufungsverfahren vom Landgericht Krefeld wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Geldstraße verurteilt worden (26 StK 197/98 LG Krefeld - nach Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe im ersten Rechtszug, Bl. 386 f. d.A.).
97Wenn der Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin strafrechtliche Vorwürfe gemacht hat, dann ist dies in Anbetracht der erwähnten Verurteilung jedenfalls nicht in einer Weise zu beanstanden, daß die fristlose Kündigung eines seit 20 Jahren bestehenden Mietverhältnisses auf diese Äußerung gestützt werden könnte.
98Die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung ist deshalb ebenfalls unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beenden können.
99Damit erweist sich die Berufung der Klägerin insgesamt als unbegründet.
100Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch erfordert der Streitfall wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
102Streitwert:
1031. Nebenintervention: 5.000,00 Euro für jedes Interventionsverhältnis (gekennzeichnet durch die arabische Bezifferung der Nebenintervenienten).
1042. Berufungsverfahren: 591,339,73 Euro.
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