Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 195/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 156/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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