Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 Ss-OWi 137/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 Abs. 1 a Nr. 1, § 7 c Satz 1 Nr. 1 GüKV (statt GüKV gemeint: GüKG) zu einer Geldbuße von 2.000,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen gestattete es der Betroffene als verantwortlicher Abteilungsleiter der Firma D. I. Schiffahrt & Spedition in I., dass die Firma U. Trans First Transport im Auftrag der Firma I. Schiffahrt in der Zeit vom 04.03.2004 bis 13.05.2004 in sechs Fällen Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr von und nach Orten innerhalb Deutschlands durchführte, ohne im Besitz der erforderlichen Güterkraftverkehrsgenehmigung zu sein. Es werden 6 einzelne Fälle der Beförderung von Scania Trucks bzw. eines Mercedes Unimog (in fünf Fällen innerhalb I.s; in einem Fall von J. nach I.) aus der Zeit vom 04. März bis zu 13. Mai 2004 aufgeführt.
4Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel vom 21. März 2005, das unter dem 13. April 2005 begründet worden ist.
5Die Sache ist mit Beschluss vom 09. Juni 2005 gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden.
6II.
7Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu verstehen und als solche auch zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind noch gewahrt. Auch wenn ein Rechtsbeschwerdeantrag nicht gestellt worden ist, geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung doch hervor, dass sich der Betroffene gegen eine Verurteilung überhaupt wendet, weil er ein fahrlässiges Verhalten nach § 7 c GüKG als nicht gegeben ansieht.
8Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an ungenügenden tatsächlichen Feststellungen zu den § 7 c GüKG; im übrigen hätte es auch zum Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
91.
10Allerdings ist das Amtsgericht entgegen der Rechtsbeschwerde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Betroffenen - sofern die Firma U. Trans First Transport einen nach § 3 GüKG erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr betrieben hat - Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 c Satz 1 GüKG anzulasten ist. Er hat dann Leistungen aus dem mit dieser Firma geschlossenen Vertrag ausführen lassen, obwohl er fahrlässig nicht wusste, dass die Fa. U. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG ist.
11Der mit der Rechtsbeschwerde angeführten Kommentierung bei Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., § 7 c GüKG Anm. 4, wonach der Auftraggeber zu Nachfragen nur angehalten sei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der ausführende Unternehmer unerlaubten Güterkraftverkehr durchführt, und wonach der Auftraggeber vom ordnungsgemäßen Verhalten seines Vertragspartners und des ausführenden Frachtführers ausgehen dürfe und es ihm erst bei anderweitigen Hinweisen es obliege, entsprechende Aktivitäten zu entfalten, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung ist mit dem Normzweck nicht vereinbar. Um seinen Verpflichtungen aus § 7 c GüKG zu genügen, muss der Auftraggeber alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der gewerbliche Beförderer über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG (oder eine Berechtigung nach § 6 GüKG) verfügt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird, von dem nicht bekannt ist, ob er Inhaber der erforderlichen Erlaubnis ist. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKBillBG), durch das illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten entgegengewirkt werden soll, ist dem Auftraggeber, der eine Beförderung durch einen anderen durchführen lässt, aufgegeben worden, darauf hinzuwirken, dass die Beförderung letztlich nur ein Unternehmer durchführt, der eine Erlaubnis hat (BT- Drucksache 14/5446S.6 und BT-Drucksache 14/5934S.8). Demzufolge ist es seine (eigene) Pflicht, für eine gesetzeskonforme Beförderung zu sorgen; dies bedeutet, dass er seinen Vertragspartner verpflichten muss, die Bestimmungen einzuhalten oder selbst darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen eingehalten werden (BT-Drucksache 14/5934S.8; Schulz in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 c GüKG (G 218) Rdn. 2; in diesem Sinne aber auch [und somit schwerlich mit Anm. 2 vereinbar] Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, § 7 c GüKG Anm. 3).
12Ohne die Begründung einer eigenen Verantwortung des Auftraggebers würde das Vorgehen gegen die illegale Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr häufig leer laufen (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, § 7 c GüKG Anm. 1). Um der gesetzlichen Zielsetzung möglichst umfassend Rechnung tragen zu können, hat sich bei den Beratungen zum GüKBillBG als Mehrheitsmeinung die Auffassung durchgesetzt, dass jegliches (einfaches) fahrlässiges Nichtwissen genügen muss, damit alle Gesetzeslücken geschlossen werden; die Auffassung, dass es zu vermeiden sei, "dass sich ein argloser Versender unversehen strafbar mache", ist in der Minderheit geblieben (Beschlussempfehlung und Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucksache 14/6305S.6). Von dieser Zielsitzung her liegt fahrlässiges Nichtwissen im Sinne des § 7 c GüKG schon dann vor, wenn sich der Auftraggeber gar nicht erst darum kümmert, ob sein neuer und ihm bis dahin unbekannter Vertragspartner einer Erlaubnis bedarf und ob er sie auch tatsächlich besitzt.
132.
14Gleichwohl unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.
15Es fehlen schon Feststellungen dazu, dass es sich bei den von der Fa. U. durchgeführten Fahrten um "Beförderungen im gewerblichen Güterverkehr" gehandelt hat. In dem amtsgerichtlichen Urteil wird insoweit zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GüKG lediglich der Gesetzeswortlauf wiederholt, was nicht ausreichend ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 50, 51). Gewerblich ist Güterkraftverkehr, wenn er fortgesetzt, selbständig und planmäßig ausgeübt wird und dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist (Schulz in Erbs-Kohlhaas, § 3 GüKG Rdn. 1). Woher das Amtsgericht die Überzeugungsbildung gewonnen hat, dass dies bei der Fa. U. der Fall war, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Der Tatrichter muss aber im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Es lässt sich dies für das Rechtsbeschwerdegericht auch nicht aus den in dem Urteil angeführten Rechnungen ableiten, deren Inhalt in dem Urteil nicht wiedergegeben wird; die Heranziehung des Akteninhalts ist in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.
163.
17Ungeachtet der ungenügenden Feststellungen zum Schuldspruch hätte auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Bei einer Geldbuße in der hier festgesetzten Höhe sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich. Diese bleiben zwar bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG in der Regel unberücksichtigt. Die Wertgrenze für die "geringfügige Ordnungswidrigkeit" ist in Anpassung an die Neuregelung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80 OWiG derzeit bei 250,00 EUR anzusetzen (vgl. OLG Zweibrücken, DAR 99, 181 = MZV 99, 219 = NStZ 00, 95; OLG Zweibrücken DAR 02, 90, 91 = MZV 02, 97; OLG Düsseldorf VRS 97, 67, 69; ebenso Senat VRS 97, 381, 394; SenE vom 19.09.2003 - Ss 406/03 B - mit ausführlichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen - vgl. auch unter Annahme eines noch niedrigeren Schwellenwerts Göhler-König, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 24).
18Der angefochtene Beschluss äußert sich nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und zu seinem monatlichen Einkommen, sodass dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz OWiG nicht möglich wäre.
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