Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 103/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.07.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 38/03 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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