Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 37/05
Tenor
Die Sache wird zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2Der Senat ist derzeit mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu einer Sachentscheidung nicht berufen, denn das nach § 572 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
3Nachdem die Klägerin die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt und gleichzeitig begründet hatte, hat das Landgericht aufgrund der Aktenanforderung mit Beschluss vom 08.07.2005 der Beschwerde ausdrücklich "in Unkenntnis der Beschwerdebegründung" nicht abgeholfen. Damit hat das Landgericht sich mit der Beschwerdebegründung noch nicht auseinander gesetzt und seine Nichtabhilfeentscheidung ohne ausreichende Beachtung der Gewährung rechtlichen Gehörs der Klägerin getroffen. Zugleich ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht ausreichend Rechnung getragen worden. In einem solchen Fall kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an die Ausgangsinstanz zurückgeben (vgl. OLG Hamm OLG-R 2003, 391; OLG Nürnberg OLG-R 2004, 38f; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 653; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 4). Die Sache wird im Hinblick auf die umfangreiche Beschwerdebegründung zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- FamRZ 2004, 653 1x (nicht zugeordnet)