Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 110/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 13.06.2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.05.2005 - 44 F 259/04 - abgeändert.

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt B aus der Landeskasse zu ersetzende Gebühr wird auf 725,00 EUR festgesetzt.


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