Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 202/05

Tenor

1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 06.04.2005 (StVK 699/04) wird aufgehoben.

2.

Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 09.08.1996 (108-37/95) wird mit Wirkung zum 01. Februar 2006 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tage zu entlassen.

3.

Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt.

4.

Der Verurteilte hat sich straffrei zu führen.

5.

Dem Verurteilten wird aufgegeben, Wohnung bei seiner Ehefrau unter der Anschrift D.straße xx, xxxxx Köln zu nehmen und jeden Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zu dem Aktenzeichen StVK 699/04 mitzuteilen.

6.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, den die Strafvollstreckungskammer bestimmen wird.

7.

Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich umgehend um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dem Bewährungshelfer unverzüglich den Arbeitsvertrag vorzulegen.

Spätestens zum 1. Juni 2006 hat er dem Bewährungshelfer über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu berichten.

8.

Dem Verurteilten wird aufgegeben, monatlich

- und zwar jeweils zum 3. eines Monats, beginnend ab März 2006 - eine Geldbuße von 100,- EUR an die Drogenhilfe Köln e.V., W.str. xx, xxxxx Köln, Bank für Gemeinwirtschaft, Konto Nr. xx xx xxx, BLZ xxx xxx xx für die Dauer von 3 Jahren ( d.h. letzte Zahlung im Februar 2009 ) zu zahlen.

Den Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung hat der Verurteilte

halbjährlich durch Vorlage der Einzahlungsbelege gegenüber der Strafvollstreckungskammer zu leisten.

9.

Die mündliche Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.


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