Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 8 U 21/05

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.02.2005 verkündete Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 0 534/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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