Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 199/05

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 268,82 EUR.


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