Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 28/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 248/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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