Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 76/05

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 17. Juni 2005 gegen das am

20. Mai 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 500/04 – durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2005 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.

2.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.078,00 € fest-zusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2005 Stellung zu nehmen.


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