Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 37/05

Tenor

1.)

Das am 20.1.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 41/04 - wird dahingehend teilweise abgeändert, dass sich die ansonsten unveränderte Verurteilung der Beklagten nach den Ziffern I bis III des Urteils lediglich auf diejenige Sportjacke bezieht, die auf Seite 3 der Entscheidung rechts abgebildet ist. Die darüber hinaus gehende, die zweite abgebildete Sportjacke betreffende Klage wird abgewiesen.

2.)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegungssumme beträgt bei Vollstreckung des Anspruches auf:

Unterlassung 150.000 EUR;

Auskunft 50.000 EUR;

Die Vollstreckung hinsichtlich der hälftigen Gerichtskosten können die Parteien durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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