Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 157/05

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 10.08.2005 - Az.: 2 O 52/05 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Berufung tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4. Von den in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte 1/4 zu tragen, im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen sind zu 1/2 von den Klägern zu tragen, im übrigen trägt der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen tragen die Kläger. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung einer abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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